Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.07.2026Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG §1aRechtssatz
§ 1a ForstG spricht von „Grundflächen“ und nicht „Grundstücken“. Damit wird eine zusammenhängende, von Grundgrenzen unabhängige Fläche erfasst.Paragraph eins a, ForstG spricht von „Grundflächen“ und nicht „Grundstücken“. Damit wird eine zusammenhängende, von Grundgrenzen unabhängige Fläche erfasst.
Schlagworte
dingliche Wirkung von Bescheiden, Grundfläche, WaldeigenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.070.5326.2025Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026