Entscheidungsdatum
25.08.2026Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde 1. des AA und 2. der BB, beide wohnhaft in **** Z, Adresse 1, sowie 3. des CC, Adresse 2, ***** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** X, Adresse 3, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 3.6.2026, ***, betreffend Antrag gemäß § 142 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und damit zusammenhängende Anträge,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde 1. des AA und 2. der BB, beide wohnhaft in **** Z, Adresse 1, sowie 3. des CC, Adresse 2, ***** Y, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** römisch zehn, Adresse 3, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 3.6.2026, ***, betreffend Antrag gemäß Paragraph 142, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und damit zusammenhängende Anträge,
zu Recht:
Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und die Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schriftsatz vom 6.3.2026 stellten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde folgenden, durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter formulierten Hauptantrag:
„Die Wasserrechtsbehörde möge:
Hilfsweise stellten die Beschwerdeführer folgenden Eventualantrag:
„Für den Fall der rechtskräftigen Abweisung des Hauptantrages möge die Wasserrechtsbehörde:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.6.2026 wies die belangte Behörde in Spruchpunkt I. den Antrag auf Anerkennung eines Altrechts gemäß § 142 WRG 1959 und dessen Eintragung in das Wasserbuch ab. In den Spruchpunkten II. bis IV. wies sie die Anträge auf Feststellung eines ungemessenen Bedarfsrechts, auf Feststellung der Unwesentlichkeit der im Jahr 2017 durchgeführten Sanierung sowie auf Festschreibung einer Vorrangstellung samt technischer Sicherstellung mit der Begründung zurück, dass es sich dabei um im Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) nicht vorgesehene, unzulässige Feststellungsanträge handle.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.6.2026 wies die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf Anerkennung eines Altrechts gemäß Paragraph 142, WRG 1959 und dessen Eintragung in das Wasserbuch ab. In den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier. wies sie die Anträge auf Feststellung eines ungemessenen Bedarfsrechts, auf Feststellung der Unwesentlichkeit der im Jahr 2017 durchgeführten Sanierung sowie auf Festschreibung einer Vorrangstellung samt technischer Sicherstellung mit der Begründung zurück, dass es sich dabei um im Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) nicht vorgesehene, unzulässige Feststellungsanträge handle.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG). Darin brachten sie zusammengefasst vor, ihr Antrag nicht hätte abgewiesen werden dürfen, da die Voraussetzungen des § 142 WRG 1959 vorlägen. Die Anträge in den Punkten 2. bis 4. seien zu Unrecht als eigenständige Anträge gewertet und zurückgewiesen worden, zumal es sich dabei lediglich um unselbständige Bestandteile bzw Spezifikationen des Hauptantrags zu Punkt 1. gehandelt habe. Schließlich habe die belangte Behörde zu Unrecht nicht über den Eventualantrag entschieden.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG). Darin brachten sie zusammengefasst vor, ihr Antrag nicht hätte abgewiesen werden dürfen, da die Voraussetzungen des Paragraph 142, WRG 1959 vorlägen. Die Anträge in den Punkten 2. bis 4. seien zu Unrecht als eigenständige Anträge gewertet und zurückgewiesen worden, zumal es sich dabei lediglich um unselbständige Bestandteile bzw Spezifikationen des Hauptantrags zu Punkt 1. gehandelt habe. Schließlich habe die belangte Behörde zu Unrecht nicht über den Eventualantrag entschieden.
Mit E-Mail vom 21.7.2026 (vgl OZ 1) wies das LVwG die Beschwerdeführer darauf hin, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 6.3.2026 nach seinem objektiven Erklärungswert eindeutig vier gesonderte Anträge enthalte, und räumte die Möglichkeit ein, die Anträge zu den Punkten 2. bis 4. ausdrücklich zurückzuziehen.Mit E-Mail vom 21.7.2026 vergleiche OZ 1) wies das LVwG die Beschwerdeführer darauf hin, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 6.3.2026 nach seinem objektiven Erklärungswert eindeutig vier gesonderte Anträge enthalte, und räumte die Möglichkeit ein, die Anträge zu den Punkten 2. bis 4. ausdrücklich zurückzuziehen.
Mit Stellungnahme vom 13.8.2026 (vgl OZ 5) hielten die Beschwerdeführer zunächst an der Aufrechterhaltung dieser Punkte als (angeblich unselbständige) Bestandteile des Hauptantrags fest, ohne sich eindeutig zwischen einer eigenständigen Anspruchsverfolgung und einer bloßen Einschränkung zu entscheiden.Mit Stellungnahme vom 13.8.2026 vergleiche OZ 5) hielten die Beschwerdeführer zunächst an der Aufrechterhaltung dieser Punkte als (angeblich unselbständige) Bestandteile des Hauptantrags fest, ohne sich eindeutig zwischen einer eigenständigen Anspruchsverfolgung und einer bloßen Einschränkung zu entscheiden.
Mit weiterem Schreiben vom 13.8.2026 (vgl OZ 5) forderte das LVwG die Beschwerdeführer zu einer eindeutigen Klarstellung auf, welche von zwei einander ausschließenden Alternativen zutreffe.Mit weiterem Schreiben vom 13.8.2026 vergleiche OZ 5) forderte das LVwG die Beschwerdeführer zu einer eindeutigen Klarstellung auf, welche von zwei einander ausschließenden Alternativen zutreffe.
Mit Schriftsatz vom 20.8.2026 (vgl OZ 6) erklärten die Beschwerdeführer hierauf ausdrücklich, dass die Punkte 2. bis 4. keine eigenständigen Anträge darstellen und keine gesonderte Entscheidung darüber begehrt werde; die dort genannten Aspekte seien lediglich im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung und Eintragung des Altrechts nach § 142 WRG 1959 (Punkt 1.) zu berücksichtigen.Mit Schriftsatz vom 20.8.2026 vergleiche OZ 6) erklärten die Beschwerdeführer hierauf ausdrücklich, dass die Punkte 2. bis 4. keine eigenständigen Anträge darstellen und keine gesonderte Entscheidung darüber begehrt werde; die dort genannten Aspekte seien lediglich im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung und Eintragung des Altrechts nach Paragraph 142, WRG 1959 (Punkt 1.) zu berücksichtigen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Schriftsatz vom 6.3.2026, den angefochtenen Bescheid vom 3.6.2026, die Beschwerde, die E-Mail der Beschwerdeführer vom 13.8.2026 (vgl OZ 5) und deren Schriftsatz vom 20.8.2026 (vgl OZ 6). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Schriftsatz vom 6.3.2026, den angefochtenen Bescheid vom 3.6.2026, die Beschwerde, die E-Mail der Beschwerdeführer vom 13.8.2026 vergleiche OZ 5) und deren Schriftsatz vom 20.8.2026 vergleiche OZ 6).
Da die Beschwerdeführer (vgl OZ 5), die belangte Behörde (vgl OZ 7) und das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan (vgl OZ 8) auf die Durchführung einer Verhandlung verzichteten, konnte von dieser gemäß § 24 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.Da die Beschwerdeführer vergleiche OZ 5), die belangte Behörde vergleiche OZ 7) und das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan vergleiche OZ 8) auf die Durchführung einer Verhandlung verzichteten, konnte von dieser gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Die Beschwerdeführer berufen sich zur Begründung des behaupteten Altrechts auf einen mit Grundbucheintrag aus dem Jahr 1911 verbrieften Anspruch auf gemeinsame Hauswasserableitung von der oberen der beiden im Süden auf Gst-Nr **3 in EZ *** GB ***** U entspringenden Quelle.
Ein Antrag auf Eintragung dieses Rechts im Wasserbuch wurde vor dem 1.5.1960 nicht gestellt.
Ein diesbezügliches, vor dem 1.5.1960 eingeleitetes und bis heute unerledigt gebliebenes Verwaltungsverfahren liegt nicht vor.
Der Sachverhalt wurde vom LVwG im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 5, 6). Da die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, konnten die getroffenen Feststellungen als unbestritten der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl OZ 5, 6, 7, 8).Der Sachverhalt wurde vom LVwG im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht vergleiche OZ 5, 6). Da die Parteien keine Einwendungen erhoben haben, konnten die getroffenen Feststellungen als unbestritten der Entscheidung zugrunde gelegt werden vergleiche , OZ 5, 6, 7, 8).
1. § 142 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 74/1997, lautet wie folgt: 1. Paragraph 142, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 1997,, lautet wie folgt:
„Fortbestand älterer Rechte.
§ 142. (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.Paragraph 142, (1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, können auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird.
(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.
(3) Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die auf einer behördlichen Bewilligung aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 beruhen, das bewilligte Ausmaß der Einwirkung aber überschritten haben, sind nach dem Stande vom 30. Juni 1958 von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid als zulässig anzuerkennen, wenn sie binnen Jahresfrist in vollem Umfange bei ihr angemeldet werden, keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, die in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen (§ 33 Abs. 2) befriedigend dargestellt werden und den durch die Gewässerverunreinigung Betroffenen eine angemessene Entschädigung (§ 117) geleistet wird.“(3) Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die auf einer behördlichen Bewilligung aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 beruhen, das bewilligte Ausmaß der Einwirkung aber überschritten haben, sind nach dem Stande vom 30. Juni 1958 von der Wasserrechtsbehörde mit Bescheid als zulässig anzuerkennen, wenn sie binnen Jahresfrist in vollem Umfange bei ihr angemeldet werden, keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, die in Aussicht genommenen Sanierungsmaßnahmen (Paragraph 33, Absatz 2,) befriedigend dargestellt werden und den durch die Gewässerverunreinigung Betroffenen eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) geleistet wird.“
2. § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt: 2. Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Anbringen
§ 13. (1) […]Paragraph 13, (1) […]
[…]
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]“
3. § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt: 3. Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) […]Paragraph 24, (1) […]
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
Zur Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrags
Anbringen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl VwGH 9.3.2026, Ra 2024/22/0066, Rn 16). Maßgeblich ist, wie die Erklärung bei verständiger Betrachtung objektiv zu verstehen ist, und nicht, was der Einschreiter im Nachhinein dazu erklärt. Ist der Inhalt eines Anbringens eindeutig, sind später vorgebrachte, abweichende Absichten unbeachtlich.Anbringen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen vergleiche VwGH 9.3.2026, Ra 2024/22/0066, Rn 16). Maßgeblich ist, wie die Erklärung bei verständiger Betrachtung objektiv zu verstehen ist, und nicht, was der Einschreiter im Nachhinein dazu erklärt. Ist der Inhalt eines Anbringens eindeutig, sind später vorgebrachte, abweichende Absichten unbeachtlich.
Der verfahrenseinleitende Antrag vom 6.3.2026 war nach diesem Maßstab eindeutig: Er enthielt vier gesondert formulierte Begehren mit jeweils eigenem Verb, die jeweils ein eigenständiges behördliches Tätigwerden verlangten (Anerkennung/Eintragung – Feststellung – Feststellung – Festschreibung/Anordnung). Die belangte Behörde ist daher zu Recht von vier eigenständigen Anträgen ausgegangen und hat zutreffend in vier gesonderten Spruchpunkten darüber abgesprochen.
Zur Einschränkung des Antrags im Beschwerdeverfahren
Der verfahrenseinleitende Antrag kann gemäß § 13 Abs 8 AVG in jeder Lage des (noch anhängigen) Verfahrens geändert bzw eingeschränkt werden, sofern dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die Zuständigkeit der Behörde berührt wird (vgl VwGH 12.10.2023, Ra 2023/04/0111, Rn 14, zur Antragsänderung im Beschwerdeverfahren). Eine solche Erklärung bedarf einer klaren, unzweifelhaften Willensäußerung.Der verfahrenseinleitende Antrag kann gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG in jeder Lage des (noch anhängigen) Verfahrens geändert bzw eingeschränkt werden, sofern dadurch weder die Sache ihrem Wesen nach geändert noch die Zuständigkeit der Behörde berührt wird vergleiche , VwGH 12.10.2023, Ra 2023/04/0111, Rn 14, zur Antragsänderung im Beschwerdeverfahren). Eine solche Erklärung bedarf einer klaren, unzweifelhaften Willensäußerung.
Mit Schriftsatz vom 20.8.2026 (vgl OZ 6) haben die Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch das LVwG eindeutig erklärt, dass die Punkte 2. bis 4. des Antrags vom 6.3.2026 nicht (mehr) als eigenständige Anträge aufrechterhalten werden und keine gesonderte Entscheidung darüber begehrt wird. Diese Erklärung ist unzweifelhaft und stellt eine zulässige Einschränkung des ursprünglich gestellten Antrags dar; die sachliche Zuständigkeit der Behörde wird dadurch nicht berührt, das Wesen der Sache (Anerkennung eines Altrechts nach § 142 WRG) bleibt gewahrt.Mit Schriftsatz vom 20.8.2026 vergleiche OZ 6) haben die Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung durch das LVwG eindeutig erklärt, dass die Punkte 2. bis 4. des Antrags vom 6.3.2026 nicht (mehr) als eigenständige Anträge aufrechterhalten werden und keine gesonderte Entscheidung darüber begehrt wird. Diese Erklärung ist unzweifelhaft und stellt eine zulässige Einschränkung des ursprünglich gestellten Antrags dar; die sachliche Zuständigkeit der Behörde wird dadurch nicht berührt, das Wesen der Sache (Anerkennung eines Altrechts nach Paragraph 142, WRG) bleibt gewahrt.
Damit ist Gegenstand des Verfahrens ab diesem Zeitpunkt ausschließlich mehr der Antrag zu Punkt 1. (Anerkennung und Eintragung eines Altrechts nach § 142 WRG 1959). Da hinsichtlich der Punkte 2. bis 4. kein Antrag mehr vorliegt, über den abzusprechen wäre, waren die diesbezüglichen Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides (die im Zeitpunkt ihrer Erlassung noch zu Recht ergingen) ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 25.9.2024, Ra 2021/22/0200, Rn 19). Damit ist Gegenstand des Verfahrens ab diesem Zeitpunkt ausschließlich mehr der Antrag zu Punkt 1. (Anerkennung und Eintragung eines Altrechts nach Paragraph 142, WRG 1959). Da hinsichtlich der Punkte 2. bis 4. kein Antrag mehr vorliegt, über den abzusprechen wäre, waren die diesbezüglichen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides (die im Zeitpunkt ihrer Erlassung noch zu Recht ergingen) ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.9.2024, Ra 2021/22/0200, Rn 19).
Zum Antrag auf Anerkennung und Eintragung eines Altrechts nach § 142 WRG 1959Zum Antrag auf Anerkennung und Eintragung eines Altrechts nach Paragraph 142, WRG 1959
Voraussetzung für den Fortbestand eines alten Rechts nach § 142 Abs 1 WRG 1959 ist zunächst, dass die Wasserbenutzung bereits vor dem 1.5.1959 bestanden hat und nach der damaligen Rechtslage bewilligungsfrei war. Selbst wenn dies zutrifft, hängt der Fortbestand eines solchen Rechts aber zusätzlich davon ab, ob rechtzeitig eine Eintragung im Wasserbuch beantragt wurde. Diese Frist lief mit 30.4.1960 ab; eine spätere Nachholung ist nicht mehr möglich [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON5 § 142 Rz 3 (Stand 1.4.2025, rdb.at)].Voraussetzung für den Fortbestand eines alten Rechts nach Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 ist zunächst, dass die Wasserbenutzung bereits vor dem 1.5.1959 bestanden hat und nach der damaligen Rechtslage bewilligungsfrei war. Selbst wenn dies zutrifft, hängt der Fortbestand eines solchen Rechts aber zusätzlich davon ab, ob rechtzeitig eine Eintragung im Wasserbuch beantragt wurde. Diese Frist lief mit 30.4.1960 ab; eine spätere Nachholung ist nicht mehr möglich [vgl Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON5 Paragraph 142, Rz 3 (Stand 1.4.2025, rdb.at)].
Eine Eintragung könnte im vorliegenden Verfahren daher nur dann noch erfolgen, wenn bereits vor dem 1.5.1960 ein entsprechender Antrag auf Eintragung im Wasserbuch gestellt, das damalige Verfahren aber nie abgeschlossen wurde. In diesem Fall würde es sich nicht um eine Neueintragung, sondern um den bloßen Abschluss eines seinerzeit begonnenen Verfahrens handeln.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde ein solcher fristgerechter Antrag auf Eintragung im Wasserbuch nicht gestellt. Die Voraussetzungen für den Fortbestand eines Altrechts nach § 142 Abs 1 WRG 1959 liegen daher nicht vor.Nach den getroffenen Feststellungen wurde ein solcher fristgerechter Antrag auf Eintragung im Wasserbuch nicht gestellt. Die Voraussetzungen für den Fortbestand eines Altrechts nach Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959 liegen daher nicht vor.
Da bereits die Grundvoraussetzung des Fortbestands des behaupteten Altrechts nicht erfüllt ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den (nunmehr im Rahmen dieses Antrags als dessen Konkretisierung geltend gemachten) Fragen des Bedarfsumfangs, der Unwesentlichkeit der im Jahr 2017 durchgeführten Sanierung sowie einer allfälligen Vorrangstellung. Diese Aspekte betreffen ausschließlich Inhalt und Umfang eines fortbestehenden Rechts und stellen sich nur dann, wenn das Bestehen eines solchen Rechts dem Grunde nach zu bejahen ist. Da dies hier nicht der Fall ist, war der Antrag zu Punkt 1. abzuweisen.
Zum Eventualantrag
Über einen Eventualantrag ist erst dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung über den Hauptantrag in Rechtskraft erwachsen ist. Die vorliegende Entscheidung über den Hauptantrag ist mit ihrer Erlassung noch nicht rechtskräftig; über den Eventualantrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 10 WRG 1959 wird daher erst nach Eintritt der Rechtskraft (also nach Zustellung) dieser Entscheidung gesondert abzusprechen sein [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 4 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].Über einen Eventualantrag ist erst dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung über den Hauptantrag in Rechtskraft erwachsen ist. Die vorliegende Entscheidung über den Hauptantrag ist mit ihrer Erlassung noch nicht rechtskräftig; über den Eventualantrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 10, WRG 1959 wird daher erst nach Eintritt der Rechtskraft (also nach Zustellung) dieser Entscheidung gesondert abzusprechen sein [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 4 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung folgt der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 142 WRG 1959 (vgl zB VwGH 28.07.1994, 92/07/0115) sowie zur Auslegung von Anbringen und zur Zulässigkeit von Antragseinschränkungen nach § 13 Abs 8 AVG (vgl VwGH 9.3.2026, Ra 2024/22/0066, 25.9.2024, Ra 2021/22/0200).Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Die Entscheidung folgt der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 142, WRG 1959 vergleiche , zB VwGH 28.07.1994, 92/07/0115) sowie zur Auslegung von Anbringen und zur Zulässigkeit von Antragseinschränkungen nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche VwGH 9.3.2026, Ra 2024/22/0066, 25.9.2024, Ra 2021/22/0200).
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
AltrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.34.2069.8Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026