TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/26 LVwG-2026/35/2370-1

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Veröffentlicht am 26.08.2026
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Entscheidungsdatum

26.08.2026

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §6 Abs2
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §12 Abs1 lita
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §12 Abs3
BAO §208 Abs1 lita
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund des Vorlageantrags der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Stadt Z vom 5.3.2026, ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2026, ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides unter dem Punkt „Fälligkeit:“ das Wort „Bescheides“ durch die Wortfolge „Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes“ ersetzt wird.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 5.3.2026, ***:

Mit Bescheid der Stadt Z vom 02.12.2025, ***, wurde der AA GmbH die Baugenehmigung für die Errichtung von Lagercontainern und die Erweiterung des Bestandsgebäudes im Anwesen Adresse 1 erteilt.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgrund „der Bestimmungen der §§ 7 bis 12 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes (TVAG), LGBl. Nr. 58/2011 i.d.g.F., und der Verordnung der Landesregierung vom 11.04.2023 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, LGBl. Nr. 35/2023, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 12.12.2025 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes (§ 7 Abs. 3 TVAG), (…) für das vorerwähnte bereits begonnene Bauvorhaben nachstehender Erschließungsbeitrag vorgeschrieben:Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgrund „der Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 12 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes (TVAG), Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2011, i.d.g.F., und der Verordnung der Landesregierung vom 11.04.2023 über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 12.12.2025 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes (Paragraph 7, Absatz 3, TVAG), (…) für das vorerwähnte bereits begonnene Bauvorhaben nachstehender Erschließungsbeitrag vorgeschrieben:

Berechnung: 1. Bauplatzanteil (§ 9 Abs. 2) Berechnung: 1. Bauplatzanteil (Paragraph 9, Absatz 2,)

Bezeichnung des Bauplatzes: Gp **1, KG Y

abgabepflichtige Fläche: 500,00 m²

vervielfacht mit 150 v. H. des Einheitssatzes von EUR 23,1000  17.325,00 EUR

2. Baumassenanteil (§ 9 Abs. 4) 2. Baumassenanteil (Paragraph 9, Absatz 4,)

abgabepflichtige Baumasse: 649,00 m³

vervielfacht mit 70 v. H. des Einheitssatzes von EUR 23,1000           10.494,33 EUR

Gesamtbetrag                                                                27.819,33 EUR

Fälligkeit: Der vorgeschriebene Betrag ist binnen einem Monat ab Zustellung des Bescheides zu entrichten.“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Gemäß § 7 (1) des TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.„Gemäß Paragraph 7, (1) des TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 12 Abs. 1 leg.cit. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg.cit.

a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung i.d.g.F. bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn, a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 65, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung i.d.g.F. bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung i.d.g.F. mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 37, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung i.d.g.F. mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht (§ 8 Abs. 1 TVAG). Bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund ist der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner (§ 8 Abs. 2 leg.cit.). Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht (Paragraph 8, Absatz eins, TVAG). Bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund ist der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Falle eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner (Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit.).

Der Erschließungsbeitrag ist nach Baubeginn vorzuschreiben.

Die abgabepflichtige Bauplatzfläche wurde gemäß § 11 Abs. 2 TVAG wie folgt berechnet: Die abgabepflichtige Bauplatzfläche wurde gemäß Paragraph 11, Absatz 2, TVAG wie folgt berechnet:

abgabepflichtige Neubaumasse von 649,00 m³: (Bestandsbaumasse von 3.353,00 m³ + abgabepflichtige Neubaumasse von 649,00 m³ x Bauplatzfläche von 3.082,00 m².

Die Baumasse von 649,00 m³ war gemäß § 2 Abs. 5 TVAG voll anzurechnen.“Die Baumasse von 649,00 m³ war gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TVAG voll anzurechnen.“

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der AA GmbH am 6.3.2026 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 2.4.2026 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde. Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob die AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde, welche am 2.4.2026 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.

Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass entgegen der Annahme der belangten Behörde kein Neubau bzw. keine Änderung eines Gebäudes vorliege, durch die die Baumasse vergrößert wird. Ein Blick in die bauliche Vergangenheit zeige, dass das Objekt Adresse 1 in jener Form, wie sie dem Bescheid offenkundig zugrunde liegt, bereits seit den 1990er Jahren existiert habe.

Aufgrund von Luftbildern ergebe sich, dass es im Jahr 2019 zu einer baulichen Veränderung durch den Mieter/Pächter, nämlich die Firma CC GmbH, gekommen sei, die nach entsprechendem Ansuchen auch baurechtlich bewilligt worden sei. Durch die Errichtung weiterer Container sei es zu einer Erweiterung der Baukubatur gekommen.

Mit Schreiben vom 19.3.2021, ***, habe die Stadt Z die CC GmbH und Herrn AA darüber in Kenntnis gesetzt, dass konsenslose bauliche Maßnahmen auf dem Gp **1, KG Y, festgestellt worden wären.

Mit Bescheid der Stadt Z vom 25.3.2022, ***, sei diese Causa (offenbar antragsgemäß) erledigt und dabei festgehalten worden, dass die neu hinzukommende Baumasse 878,46 m³ beträgt.

Aufgrund des Schreibens vom 19.3.2021 und dem Bescheid vom 25.3.2022 stehe fest, dass die baulichen Anlagen, wie sie sich aus dem Bescheid vom 25.3.2022 ergeben, im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines, welcher Grundlage des Schreibens vom 19.3.2021 war, vorhanden waren und somit mit der Bauausführung entsprechend dem Bescheid vom 25.3.2022 bereits zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins (im Jahr 2021) begonnen worden war.

Die Vorschreibung der Abgaben gemäß TVAG hätte daher rechtmäßigerweise gleichzeitig mit dem Erlass des Bescheides vom 25.3.2022 erfolgen müssen, da mit dem Bau bereits begonnen worden war, spätestens aber mit dem Eintritt der Rechtskraft.

Für die Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sei Verjährung eingetreten.

Der nunmehr angefochtene Bescheid stelle eine Verringerung der Baumasse (649 m³ gegenüber 878,46 m³) dar, sodass aufgrund der voran genannten Baubewilligung (***) für das Projekt der Firma CC GmbH nunmehr keine weiteren Abgaben vorzuschreiben gewesen wären.

Unabhängig vom Faktum der Baubewilligung für die Firma CC GmbH zeige sich aufgrund der im Beschwerdeschreiben enthaltenen Orthofotos, dass jene Kubatur, Gebäudeumfang und bebaute Fläche, die Gegenstand der Baubewilligung des Bescheides vom 2.12.2025, ***, sind, offenkundig bereits seit den 1990er Jahren existiert und eine allfällige Vorschreibung von Gebühren auf der damaligen Basis erfolgen hätte müssen. Die Forderung wäre aber wohl auch verjährt.

3. Beschwerdevorentscheidung:

Aufgrund der oben genannten Beschwerde erließ die belangte Behörde eine mit 27.7.2026 datierte Beschwerdevorentscheidung zu Zl ***, welche der AA GmbH am 30.7.2026 zugestellt wurde.

Die Stadt Z entschied mit dieser Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 Abs 1 BAO in Verbindung mit dem TVAG, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Folge gegeben wird und dass die Fälligkeit der festgesetzten Abgaben durch diesen Bescheid keine Änderung erfährt.Die Stadt Z entschied mit dieser Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 263, Absatz eins, BAO in Verbindung mit dem TVAG, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Folge gegeben wird und dass die Fälligkeit der festgesetzten Abgaben durch diesen Bescheid keine Änderung erfährt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass durch die mit Baubescheid vom 2.12.2025, ***, bewilligte Errichtung von Lagercontainern und die Erweiterung des Bestandsgebäudes im Anwesen Adresse 1 zweifelsfrei der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand des § 12 Abs 1 lit a bzw. § 22 Abs 1 lit a Z 1 leg cit in Verbindung mit § 7 Abs 1 bzw § 19 Abs 1 lit a leg cit als erfüllt anzusehen sei. Daher sei der Abgabenanspruch gemäß § 4 Abs 1 BAO gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden und sei aufgrund des gesetzten Baubeginnes sowohl der Erschließungs- als auch der Gehsteigbeitrag grundsätzlich zu Recht vorzuschreiben gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass durch die mit Baubescheid vom 2.12.2025, ***, bewilligte Errichtung von Lagercontainern und die Erweiterung des Bestandsgebäudes im Anwesen Adresse 1 zweifelsfrei der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, bzw. Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, leg cit in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, bzw Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, leg cit als erfüllt anzusehen sei. Daher sei der Abgabenanspruch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO gegenüber der Beschwerdeführerin entstanden und sei aufgrund des gesetzten Baubeginnes sowohl der Erschließungs- als auch der Gehsteigbeitrag grundsätzlich zu Recht vorzuschreiben gewesen.

Das Beschwerdevorbringen sei unbegründet, da aufgrund näherer Erwägungen der Baubescheid der CC GmbH vom 25.3.2022, ***, nicht konsumiert worden und sodann infolge Zeitablaufs erloschen sei, weshalb auch die gesamte bewilligte Neubaumasse von 878,46 m³ nicht gemäß TVAG vorzuschreiben gewesen sei. Aufgrund des Erlöschens der Bewilligung könne diesbezüglich auch keine Verjährung hinsichtlich der Beitragsvorschreibungen gemäß TVAG eingetreten sein.

Mit Baubescheid vom 2.12.2025, ***, sei nunmehr neuerlich eine baurechtliche Bewilligung für die bereits oben beschriebene konsenslose Erweiterung des Nebengebäudes sowie für die beiden Container südlich des Werkstättengebäudes erteilt worden. Weiters sei die Aufstellung von zusätzlichen 8 Lagercontainern entlang der westlichen und südlichen Grundgrenze bewilligt worden. Zu diesem Bescheid sei am 19.1.2026 eine Baubeginnsmeldung eingebracht und folglich für die Neubaumasse in Höhe von 649 m³ (gerundet) seitens der Abgabenbehörde die Erschließungs- und Gehsteigabgabe vorgeschrieben worden. Die Erlassung dieses „neuen“ Bescheides wäre nicht notwendig gewesen, wenn der „alte“ Baubescheid vom 25.3.2022, ***, vor allem hinsichtlich der beiden konsenslosen Erweiterungen des südlichen Nebengebäudes sowie der zwei ebenfalls konsenslos errichteten Container, welche unmittelbar im Süden an das Werkstättengebäude anschließen, Rechtswirksamkeit entfaltet hätte.

Unzutreffend sei, dass sämtliche bauliche Anlagen, welche mit Bescheid vom 2.12.2025, ***, bewilligt wurden, bereits seit den 1990er Jahren bestehen würden. Die Lagercontainer südlich des Werkstättengebäudes seien beispielsweise auf einer Luftbildaufnahme von 2013 noch nicht ersichtlich.

4. Vorlageantrag:

Mit Schreiben vom 13.8.2026 beantragte die AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, ihre in der gegenständlichen Angelegenheit erstattete Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit des vorliegenden Vorlageantrags und der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

Da die beschwerdeführende AA GmbH zudem gemäß § 15 Abs 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Vorlageantrag gestellt hat, wurde die Beschwerde zu Recht dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Da die beschwerdeführende AA GmbH zudem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Vorlageantrag gestellt hat, wurde die Beschwerde zu Recht dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

3. Zur Sache:

Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 15 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Der im vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 15, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:

„Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) (…)“

Eine Beschwerdevorentscheidung stellt grundsätzlich eine neue Sachentscheidung dar, die gegenüber allen Parteien zu ergehen hat und die den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt. Nach § 15 Abs 1 VwGVG besteht nur dann im Vorlageantrag die Verpflichtung, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu nennen, wenn der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird. Im Fall eines vom Beschwerdeführer gestellten Vorlageantrages kann dieser zwar begründet werden, in der Beschwerde noch nicht bezeichnete Gründe können allerdings nicht mehr wirksam geltend gemacht werden (vgl etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 770). Eine Beschwerdevorentscheidung stellt grundsätzlich eine neue Sachentscheidung dar, die gegenüber allen Parteien zu ergehen hat und die den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid zur Gänze ersetzt. Nach Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG besteht nur dann im Vorlageantrag die Verpflichtung, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu nennen, wenn der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird. Im Fall eines vom Beschwerdeführer gestellten Vorlageantrages kann dieser zwar begründet werden, in der Beschwerde noch nicht bezeichnete Gründe können allerdings nicht mehr wirksam geltend gemacht werden vergleiche etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 770).

Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 770 und 774 mwH, ist Gegenstand des Verfahrens nach einem Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung und nicht der ursprüngliche Bescheid. Auch nach Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] Anm 7 und 9 zu § 15 VwGVG, tritt die Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich (außer in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde) an die Stelle des Ausgangsbescheids. Den Materialien sei zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem VwG bildet (s auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 und 4.3.2016, Ra 2015/08/0185, wonach die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert; aber auch VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, wonach eine Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt und mit diesem zu einer Einheit verschmilzt). Nach Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 770 und 774 mwH, ist Gegenstand des Verfahrens nach einem Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung und nicht der ursprüngliche Bescheid. Auch nach Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] Anmerkung 7 und 9 zu Paragraph 15, VwGVG, tritt die Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich (außer in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde) an die Stelle des Ausgangsbescheids. Den Materialien sei zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem VwG bildet (s auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 und 4.3.2016, Ra 2015/08/0185, wonach die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert; aber auch VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, wonach eine Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt und mit diesem zu einer Einheit verschmilzt).

Zumal mit der im vorliegenden Fall ergangenen Beschwerdevorentscheidung der gegenständlichen Beschwerde keine Folge gegeben wurde und der angefochtene Bescheid unverändert blieb, bildet dieser Bescheid den Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

Hinsichtlich dieses Verfahrens ist nun zunächst zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.Hinsichtlich dieses Verfahrens ist nun zunächst zu beachten, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall also zu prüfen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages durch die belangte Behörde gegeben waren.

Die in diesem Zusammenhang insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes (TVAG) (§§ 6, 7, 8, 11 und 12) lauten auszugsweise wie folgt:Die in diesem Zusammenhang insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes (TVAG) (Paragraphen 6, 7, 8, 11 und 12) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 6

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.

(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.“(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2022 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.“

„§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.“(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.“

„§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.“(2) Abweichend von Absatz eins, ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.“

„§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.“

„§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,a) bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des Paragraph 65, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

b) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, undb) bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 37, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

c) bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.(2) Bei Grundstücksänderungen nach Paragraph 10, Absatz 2, entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.“(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.“

Entsprechend dem oben wiedergegebenen § 7 Abs 1 TVAG ist im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob ein Neubau eines Gebäudes oder eine Änderung eines Gebäudes vorliegt, durch die seine Baumasse vergrößert wird, da nur in diesen Fällen die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages vorgesehen ist.Entsprechend dem oben wiedergegebenen Paragraph 7, Absatz eins, TVAG ist im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob ein Neubau eines Gebäudes oder eine Änderung eines Gebäudes vorliegt, durch die seine Baumasse vergrößert wird, da nur in diesen Fällen die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages vorgesehen ist.

Von der belangten Behörde wird diesbezüglich zu Recht auf die mit Baubescheid vom 2.12.2025, ***, bewilligte Errichtung von Lagercontainern und die Erweiterung des Bestandsgebäudes im Anwesen Adresse 1 verwiesen.

Von der Beschwerdeführerin wird demgegenüber zwar vorgebracht, dass diese Baumassenvergrößerung bereits im Bescheid der Stadt Z vom 25.3.2022 zu GZ *** abgebildet war und zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages hätte führen müssen; Fakt ist allerdings, dass eine solche Vorschreibung gerade nicht erfolgte, nämlich weder aufgrund des Bescheides vom 25.3.2022 noch zu irgendeinem früheren Zeitpunkt, sodass nach wie vor im Sinn des § 7 Abs 1 TVAG davon ausgegangen werden kann, dass ein Neubau bzw die zur Baumassenvergrößerung führende Änderung eines Gebäudes vorliegt. Diese Annahme wird auch durch den Umstand unterstrichen, dass von der Beschwerdeführerin selbst um (zum Teil nachträgliche) Bewilligung für dieses Bauvorhaben angesucht wurde.Von der Beschwerdeführerin wird demgegenüber zwar vorgebracht, dass diese Baumassenvergrößerung bereits im Bescheid der Stadt Z vom 25.3.2022 zu GZ *** abgebildet war und zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages hätte führen müssen; Fakt ist allerdings, dass eine solche Vorschreibung gerade nicht erfolgte, nämlich weder aufgrund des Bescheides vom 25.3.2022 noch zu irgendeinem früheren Zeitpunkt, sodass nach wie vor im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, TVAG davon ausgegangen werden kann, dass ein Neubau bzw die zur Baumassenvergrößerung führende Änderung eines Gebäudes vorliegt. Diese Annahme wird auch durch den Umstand unterstrichen, dass von der Beschwerdeführerin selbst um (zum Teil nachträgliche) Bewilligung für dieses Bauvorhaben angesucht wurde.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist nun weiters entscheidend, dass einerseits der Abgabenanspruch nach § 12 Abs 1 lit a TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides entsteht und dass nach § 12 Abs 3 der Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nach dem Baubeginn vorzuschreiben ist, wobei nach § 12 Abs 3 iVm § 6 Abs 2 zweiter Satz von diesem Baubeginn die Verjährungsfrist abhängt.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist nun weiters entscheidend, dass einerseits der Abgabenanspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubescheides entsteht und dass nach Paragraph 12, Absatz 3, der Erschließungsbeitrag bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nach dem Baubeginn vorzuschreiben ist, wobei nach Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz von diesem Baubeginn die Verjährungsfrist abhängt.

In diesem Sinne war also zu prüfen, hinsichtlich welcher bewilligungspflichtiger Bauvorhaben sowohl ein rechtskräftiger Bewilligungsbescheid vorliegt, sodass diesbezüglich der Abgabenanspruch entstanden ist, als auch mit dem Bau bereits begonnen wurde, sodass der Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden durfte, und ob allenfalls bereits Verjährung eingetreten ist.

Nach § 2 Abs 7 TVAG gilt als Baubeginn jener „Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird“.Nach Paragraph 2, Absatz 7, TVAG gilt als Baubeginn jener „Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird“.

Was zunächst die von der Beschwerdeführerin behauptete Verjährung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass diesbezüglich – wie bereits angedeutet – nach § 12 Abs 3 TVAG § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist, der wiederum regelt, dass die Verjährungsfrist nach § 208 Abs 1 lit a der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn beginnt.Was zunächst die von der Beschwerdeführerin behauptete Verjährung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass diesbezüglich – wie bereits angedeutet – nach Paragraph 12, Absatz 3, TVAG Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist, der wiederum regelt, dass die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach Paragraph 209, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn beginnt.

Der eben erwähnte § 208 Abs 1 lit a BAO regelt die Fälle des § 207 Abs 2 BAO und betrifft somit das Recht, eine Abgabe festzusetzen, wofür nach der genannten Bestimmung für die gegenständliche Abgabe eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Baubeginn gilt. Der eben erwähnte Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO regelt die Fälle des Paragraph 207, Absatz 2, BAO und betrifft somit das Recht, eine Abgabe festzusetzen, wofür nach der genannten Bestimmung für die gegenständliche Abgabe eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Baubeginn gilt.

§ 209 Abs 3 BAO regelt die weder verlänger- noch hemmbare absolute Verjährungsfrist, und zwar dahingehend, dass das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens nach zehn Jahren, nach Maßgabe des § 6 Abs 2 zweiter Satz TVAG also zehn Jahre nach Baubeginn, verjährt. Paragraph 209, Absatz 3, BAO regelt die weder verlänger- noch hemmbare absolute Verjährungsfrist, und zwar dahingehend, dass das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens nach zehn Jahren, nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz TVAG also zehn Jahre nach Baubeginn, verjährt.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen liegen im vorliegenden Fall durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass bei bestimmten Gebäuden, für die nunmehr eine Abgabe vorgeschrieben wurde, seit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, deutlich mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die daran anknüpfende Auffassung der Beschwerdeführerin, dass deshalb Verjährung eingetreten ist, trifft aufgrund der folgenden Erwägungen allerdings nicht zu und musste insofern vom Landesverwaltungsgericht auch der genaue Zeitpunkt des Baubeginns hinsichtlich der einzelnen gegenständlichen Gebäude nicht exakt ermittelt werden.

Hinsichtlich der Frage, ob Verjährung eingetreten ist, ist zunächst zu beachten, dass die oben dargestellte Verjährungsregel nach § 12 Abs 3 iVm § 6 Abs 2 zweiter Satz von den Verjährungsregeln der BAO insofern abweicht, als die hier maßgeblichen §§ 208 Abs 1 lit a und 209 Abs 3 BAO jeweils auf die Entstehung des Abgabenanspruchs und nicht wie im TVAG auf den Baubeginn abstellen.Hinsichtlich der Frage, ob Verjährung eingetreten ist, ist zunächst zu beachten, dass die oben dargestellte Verjährungsregel nach Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz von den Verjährungsregeln der BAO insofern abweicht, als die hier maßgeblichen Paragraphen 208, Absatz eins, Litera a und 209 Absatz 3, BAO jeweils auf die Entstehung des Abgabenanspruchs und nicht wie im TVAG auf den Baubeginn abstellen.

Diese Abweichungen von der BAO waren in vergleichbarer Weise bereits im TVAG in der Fassung LGBl 22/1998 enthalten.Diese Abweichungen von der BAO waren in vergleichbarer Weise bereits im TVAG in der Fassung Landesgesetzblatt 22 aus 1998, enthalten.

In den Erläuternden Bemerkungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage wurde zu den §§ 6 und 12 TVAG wie folgt ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage wurde zu den Paragraphen 6 und 12 TVAG wie folgt ausgeführt:

Zu § 6 TVAG:Zu Paragraph 6, TVAG:

„Analog der bisherigen Regelung ist für das Entstehen des Abgabenanspruches und die Bemessung der Ausgleichsabgabe (Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabenschuld) weiterhin der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung maßgebend. Desgleichen soll die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe weiterhin erst nach dem Baubeginn erfolgen. Da sich dieser hinauszögern kann, ist die Festlegung der Verjährungsfristen anknüpfend an den Zeitpunkt bzw. das Jahr des Baubeginnes als frühestmöglicher Zeitpunkt, in dem die Abgabe vorgeschrieben werden kann, geboten (§ 6).“„Analog der bisherigen Regelung ist für das Entstehen des Abgabenanspruches und die Bemessung der Ausgleichsabgabe (Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabenschuld) weiterhin der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung maßgebend. Desgleichen soll die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe weiterhin erst nach dem Baubeginn erfolgen. Da sich dieser hinauszögern kann, ist die Festlegung der Verjährungsfristen anknüpfend an den Zeitpunkt bzw. das Jahr des Baubeginnes als frühestmöglicher Zeitpunkt, in dem die Abgabe vorgeschrieben werden kann, geboten (Paragraph 6,).“

Zu § 12 TVAG:Zu Paragraph 12, TVAG:

„Auch im Falle des Erschließungsbeitrages muß der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches festgelegt werden. Die verschiedenen Möglichkeiten von Bauführungen erfordern es, anders als bisher nicht ausschließlich an den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der Baubewilligung anzuknüpfen. Bei den nach der neuen Tiroler Bauordnung bewilligungspflichtigen Bauvorhaben soll dies weiterhin der Fall sein. Erfaßt werden darüberhinaus aber auch anzeigepflichtige Bauvorhaben. Hier wird auf den Zeitpunkt des zulässigen Baubeginns abgestellt.

In beiden Fällen soll die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages wie bisher jedoch erst nach dem Baubeginn erfolgen.

Dementsprechend sollen auch die Verjährungsfristen weiterhin erst damit beginnen. Bei den nach der neuen Tiroler Bauordnung bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben sowie bei den von deren Geltungsbereich ausgenommenen Bauvorhaben, die verschiedensten Rechtsvorschriften des Bundes unterliegen, wird schließlich auf den tatsächlichen Baubeginn abgestellt. Eine weitere Anknüpfung erfolgt im Falle von Grundstücksänderungen, bei denen auf deren grundbücherliche Durchführung abgestellt wird (§ 12).“Dementsprechend sollen auch die Verjährungsfristen weiterhin erst damit beginnen. Bei den nach der neuen Tiroler Bauordnung bewilligungs- und anzeigefreien Bauvorhaben sowie bei den von deren Geltungsbereich ausgenommenen Bauvorhaben, die verschiedensten Rechtsvorschriften des Bundes unterliegen, wird schließlich auf den tatsächlichen Baubeginn abgestellt. Eine weitere Anknüpfung erfolgt im Falle von Grundstücksänderungen, bei denen auf deren grundbücherliche Durchführung abgestellt wird (Paragraph 12,).“

Durch die TVAG-Novelle LGBl 134/2017 wurde § 12 Abs 1 TVAG dahingehend geändert, dass in bestimmten Fällen – nämlich jenen nach § 65 Abs 1 TBO 2022 - bei zulässigem vorzeitigen Baubeginn auch der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben schon früher, also vor rechtskräftiger Bewilligung, entsteht.Durch die TVAG-Novelle Landesgesetzblatt 134 aus 2017, wurde Paragraph 12, Absatz eins, TVAG dahingehend geändert, dass in bestimmten Fällen – nämlich jenen nach Paragraph 65, Absatz eins, TBO 2022 - bei zulässigem vorzeitigen Baubeginn auch der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben schon früher, also vor rechtskräftiger Bewilligung, entsteht.

Die Erläuternden Bemerkungen zur diesbezüglichen Regierungsvorlage führen hierzu unter anderem wie folgt aus:

„Nunmehr obliegt es, außer die Behörde erkennt die aufschiebende Wirkung im Einzelfall ausdrücklich zu, der Ingerenz des Bauwerbers, ob er von der Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns Gebrauch machen will oder nicht. Es kann sohin der Fall eintreten, dass der rechtmäßige Zeitpunkt des Baubeginns vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung liegt. In diesem Fall soll die Beitragspflicht künftig nicht erst mit der Rechtskraft des Baubescheides, sondern zeitlich entsprechend früher mit dem Baubeginn erfolgen. Die bezüglichen Bestimmungen über das Entstehen des Abgabenanspruches betreffend den Erschließungsbeitrag und den Gehsteigbeitrag sollen daher entsprechend angepasst werden. Der erlaubte vorzeitige Baubeginn hätte sonst unter Umständen auch den unerwünschten Effekt, dass es aufgrund der von der BAO abweichenden Verjährungsbestimmung (vgl. die Verweisung im § 12 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 jeweils auf § 6 Abs. 2 zweiter Satz TVAG 2011) zu einer Verkürzung der Frist, in der die Vorschreibung der Beiträge möglich ist, kommt und Unklarheiten im Vollzug entstehen können.“„Nunmehr obliegt es, außer die Behörde erkennt die aufschiebende Wirkung im Einzelfall ausdrücklich zu, der Ingerenz des Bauwerbers, ob er von der Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns Gebrauch machen will oder nicht. Es kann sohin der Fall eintreten, dass der rechtmäßige Zeitpunkt des Baubeginns vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung liegt. In diesem Fall soll die Beitragspflicht künftig nicht erst mit der Rechtskraft des Baubescheides, sondern zeitlich entsprechend früher mit dem Baubeginn erfolgen. Die bezüglichen Bestimmungen über das Entstehen des Abgabenanspruches betreffend den Erschließungsbeitrag und den Gehsteigbeitrag sollen daher entsprechend angepasst werden. Der erlaubte vorzeitige Baubeginn hätte sonst unter Umständen auch den unerwünschten Effekt, dass es aufgrund der von der BAO abweichenden Verjährungsbestimmung vergleiche die Verweisung im Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 22, Absatz 3, jeweils auf Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz TVAG 2011) zu einer Verkürzung der Frist, in der die Vorschreibung der Beiträge möglich ist, kommt und Unklarheiten im Vollzug entstehen können.“

Die obigen Ausführungen zeigen also, dass der Landesgesetzgeber bei Normierung der Verjährungsbestimmungen im TVAG grundsätzlich vom Normalfall ausging, dass bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zunächst die Bewilligung erteilt wird und dadurch der Abgabenanspruch entsteht, und erst in weiterer Folge mit dem Bau begonnen wird und damit das Recht zur Vorschreibung der Abgabe entsteht.

Erst mit der Novelle LGBl 134/2017 hat der Landesgesetzgeber auch auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben abgestellt und diesbezüglich die Entstehung des Abgabenanspruch mit dem Baubeginn verknüpft. Erst mit der Novelle Landesgesetzblatt 134 aus 2017, hat der Landesgesetzgeber auch auf die Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben abgestellt und diesbezüglich die Entstehung des Abgabenanspruch mit dem Baubeginn verknüpft.

Dies hat er aber, obwohl er sich laut Erläuternden Bemerkungen der möglichen Auswirkungen auf die Verjährung bei frühzeitigem Baubeginn durchaus bewusst war, ausdrücklich nur für Fälle nach § 65 Abs 1 TBO 2022 vorgesehen. Dies hat er aber, obwohl er sich laut Erläuternden Bemerkungen der möglichen Auswirkungen auf die Verjährung bei frühzeitigem Baubeginn durchaus bewusst war, ausdrücklich nur für Fälle nach Paragraph 65, Absatz eins, TBO 2022 vorgesehen.

Dennoch ist auch im vorliegenden Fall, wo offenkundig zumindest zum Teil in rechtswidriger Weise noch vor Erteilung der hierfür erforderlichen baurechtlichen Bewilligung, die erstmals 2022 gegenüber der CC GmbH und ein weiteres Mal 2025 in zumindest ähnlichem Umfang gegenüber der AA GmbH erteilt wurde, mit dem Bau begonnen wurde, nicht der Baubeginn für die Verjährung maßgeblich.

Dies insofern, als nach Maßgabe des § 12 Abs 1 lit a TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben die Entstehung des Abgabenanspruchs vom Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung abhängt.Dies insofern, als nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, TVAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben die Entstehung des Abgabenanspruchs vom Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung abhängt.

In einem vergleichbaren Fall, wo es um die konsenslose Errichtung eines Einfamilienhauses geht, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2010/17/0274, unter anderem Folgendes ausgesprochen:

„In der Beschwerde wird weiters die Rechtsansicht vertreten, die vorgeschriebenen Abgaben seien verjährt.

Gemäß § 6 Abs. 2 2. Satz TVAAG, welcher gemäß § 16 Abs. 3 beziehungsweise § 12 Abs. 3 TVAAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sinngemäß gilt, beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009, mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Bau begonnen wurde. Im Beschwerdefall wurde ein konsenslos errichteter Bau am 3. Jänner 2001 nachträglich bewilligt. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Bau des Einfamilienwohnhauses vor der Erteilung der Baubewilligung begonnen wurde. Da der Abgabenanspruch aber erst mit Rechtskraft der Baubewilligung im Jahr 2001 entstanden ist, und die Verjährung des Abgabenanspruches nicht vor dessen Entstehung beginnen kann, ist aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 2. Satz TVAAG beim vorliegenden Sachverhalt nichts zu gewinnen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, 2. Satz TVAAG, welcher gemäß Paragraph 16, Absatz 3, beziehungsweise Paragraph 12, Absatz 3, TVAAG bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sinngemäß gilt, beginnt die Verjährungsfrist nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Bau begonnen wurde. Im Beschwerdefall wurde ein konsenslos errichteter Bau am 3. Jänner 2001 nachträglich bewilligt. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem Bau des Einfamilienwohnhauses vor der Erteilung der Baubewilligung begonnen wurde. Da der Abgabenanspruch aber erst mit Rechtskraft der Baubewilligung im Jahr 2001 entstanden ist, und die Verjährung des Abgabenanspruches nicht vor dessen Entstehung beginnen kann, ist aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, 2. Satz TVAAG beim vorliegenden Sachverhalt nichts zu gewinnen.

Da schon die erstinstanzlichen Bescheide im Jahr 2010 erlassen wurden, sind in den Beschwerdefällen die Verjährungsbestimmungen der BAO (§ 323 a Abs. 1 Z 1 und 5 BAO) heranzuziehen. § 207 BAO regelt die Festsetzungsverjährung. Nach dessen Abs. 2 beträgt die Verjährungsfirst für das Recht, eine Abgabe festzusetzen fünf Jahre, soweit nicht eine der in diesem Absatz genannten Ausnahmen vorliegt beziehungsweise soweit es sich nicht um eine hinterzogene Abgabe handelt. Nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.Da schon die erstinstanzlichen Bescheide im Jahr 2010 erlassen wurden, sind in den Beschwerdefällen die Verjährungsbestimmungen der BAO (Paragraph 323, a Absatz eins, Ziffer eins und 5 BAO) heranzuziehen. Paragraph 207, BAO regelt die Festsetzungsverjährung. Nach dessen Absatz 2, beträgt die Verjährungsfirst für das Recht, eine Abgabe festzusetzen fünf Jahre, soweit nicht eine der in diesem Absatz genannten Ausnahmen vorliegt beziehungsweise soweit es sich nicht um eine hinterzogene Abgabe handelt. Nach Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Im Beschwerdefall hat die Verjährung gemäß § 207 Abs. 1 in Verbindung mit § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit Ablauf des Jahres in welchem der Baubewilligungsbescheid rechtskräftig wurde (§§ 12 und 16 TVAAG), also mit Ablauf des Jahres 2001, begonnen. Selbst wenn mit dem konsenslosen Bau des Einfamilienwohnhauses erst im Jahr 2001 begonnen worden wäre, gelangte man auch bei Anwendung von § 6 Abs. 2 2. Satz TVAAG im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis.“Im Beschwerdefall hat die Verjährung gemäß Paragraph 207, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO mit Ablauf des Jahres in welchem der Baubewilligungsbescheid rechtskräftig wurde (Paragraphen 12 und 16 TVAAG), also mit Ablauf des Jahres 2001, begonnen. Selbst wenn mit dem konsenslosen Bau des Einfamilienwohnhauses erst im Jahr 2001 begonnen worden wäre, gelangte man auch bei Anwendung von Paragraph 6, Absatz 2, 2. Satz TVAAG im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis.“

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht also fest, dass bei konsenslosen Bauten die Verjährungsfrist nicht vor Erteilung der hierfür erforderlichen Baubewilligung beginnen kann und im vorliegenden Fall daher auch keine Verjährung eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, ob man den Baubewilligungsbescheid aus 2022 oder jenen aus 2025 als maßgeblich ansieht, weil in beiden Fällen die Abgabenvorschreibung jedenfalls innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft erfolgte.

Da also das Recht auf Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages noch nicht verjährt ist, war in weiter Folge noch zu klären, ob, und wenn ja in welcher Höhe, diesbezüglich eine Abgabe vorzuschreiben war.

Diesbezüglich ist maßgeblich, dass nach § 12 Abs 1 lit a TVAG mit rechtskräftigem Bescheid der Stadt Z vom 02.12.2025, ***, der Abgabenanspruch hinsichtlich der mit diesem Bescheid baurechtlich bewilligten Gebäude entstanden ist.Diesbezüglich ist maßgeblich, dass nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, TVAG mit rechtskräftigem Bescheid der Stadt Z vom 02.12.2025, ***, der Abgabenanspruch hinsichtlich der mit diesem Bescheid baurechtlich bewilligten Gebäude entstanden ist.

Dass bereits im Jahr 2022 hinsichtlich des Anwesens Adresse 1 eine Baubewilligung erteilt wurde, ändert hieran nichts. Die damalige Bewilligung betrifft einerseits nicht exakt dieselben Gebäude, wurde aber andererseits auch gegenüber der CC GmbH ausgesprochen. Nach § 8 Abs 2 TVAG ist Abgabenschuldner abweichend von Abs 1 bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte. Dass die AA GmbH als Abgabenschuldnerin herangezogen werden kann, ergibt sich somit erst aus dem Baubescheid vom 2.12.2025 und nicht schon durch jenen vom 25.3.2022. Die Frage, ob sich allenfalls aus letzterem Bescheid ein weiterer Abgabenanspruch gegenüber der CC GmbH ergibt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal auf Grundlage des Bescheides aus 2022 auch keine Abgabenvorschreibung erfolgte. Auch die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Baubewilligungsbescheide ist im Hinblick auf deren Rechtskraft nicht zu prüfen.Dass bereits im Jahr 2022 hinsichtlich des Anwesens Adresse 1 eine Baubewilligung erteilt wurde, ändert hieran nichts. Die damalige Bewilligung betrifft einerseits nicht exakt dieselben Gebäude, wurde aber andererseits auch gegenüber der CC GmbH ausgesprochen. Nach Paragraph 8, Absatz 2, TVAG ist Abgabenschuldner abweichend von Absatz eins, bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte. Dass die AA GmbH als Abgabenschuldnerin herangezogen werden kann, ergibt sich somit erst aus dem Baubescheid vom 2.12.2025 und nicht schon durch jenen vom 25.3.2022. Die Frage, ob sich allenfalls aus letzterem Bescheid ein weiterer Abgabenanspruch gegenüber der CC GmbH ergibt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal auf Grundlage des Bescheides aus 2022 auch keine Abgabenvorschreibung erfolgte. Auch die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Baubewilligungsbescheide ist im Hinblick auf deren Rechtskraft nicht zu prüfen.

Hinsichtlich der vom Baubescheid vom 2.12.2025 erfassten Gebäude wurde von der belangten Behörde daher zu Recht ein Abgabenanspruch angenommen.

Da zudem die Art und Weise der Abgabenberechnung von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurde und insofern vom Landesverwaltungsgericht auch nicht näher geprüft werden musste, steht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides fest und war die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren war lediglich die Fälligkeit anzupassen.

4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu.

Zudem betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, ob der Erschließungsbeitrag zu Recht vorgeschrieben wurde und insbesondere ob diesbezüglich Verjährung eingetreten ist, konnte vom Landesverwaltungsgericht entsprechend der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst werden.

B e l e h r u n g und H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Schlagworte

Erschließungsbeitrag
Verjährung
Entstehung des Abgabenanspruchs
Baubeginn
konsenslose Bauführung
Abgabenschuldner

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.35.2370.1

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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