TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/21 W200 2340485-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.08.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W200 2340485-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 27.03.2026, OB: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 27.03.2026, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen aufgrund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 10.11.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Am 25.11.2025 reichte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht der XXXX sowie am 26.11.2025 eine ergänzende Stellungnahme nach. In dieser nahm er Bezug auf ein Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.06.2025 und ersuchte um Feststellung eines entsprechend hohen Grades der Behinderung.Am 25.11.2025 reichte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht der römisch 40 sowie am 26.11.2025 eine ergänzende Stellungnahme nach. In dieser nahm er Bezug auf ein Gesamtgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.06.2025 und ersuchte um Feststellung eines entsprechend hohen Grades der Behinderung.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.02.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2025, ein. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 Prozent bewertet.

Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gestaltete sich auszugsweise wie folgt:

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates

Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Halswirbelsäule, Kniegelenke und Schultergelenke, mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen.

02.02.01

20

2

Depressio, somatoforme Schmerzstörung

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert.

03.06.01

20

Gesamtgrad der Behinderung  20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Chronische Oberflächengastritis, Hernia diaphragmatica: nicht ausreichend befundbelegt“

Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zu dem eingeholten Gutachten eine Stellungnahme, in der er auf das fachärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.06.2025 Bezug nimmt und potentielle Widersprüche zum Gutachten vom 25.02.2026 aufzeigt.

Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers holte das SMS eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin vom 25.03.2026 ein. Diese ergab keine geänderte Einschätzung.

Mit Bescheid vom 27.03.2026 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 Prozent festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und verwies begründend insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Einstufung des Leidens 1 als „geringgradige funktionelle Einschränkung“ nicht schlüssig begründet worden sei. Zudem belege das vorgelegte strukturierte Leistungs- und Belastbarkeitsprofil (MELBA) eine nicht ausreichende Belastbarkeit für Tätigkeiten am Arbeitsmarkt, was im Widerspruch zu der Annahme einer lediglich geringgradigen funktionellen Einschränkung stehe. Auch sei keine ausreichende Erhebung und Dokumentation der Alltagsbewältigung, Selbstversorgung, sozialen Funktionsfähigkeit und tatsächlichen Belastbarkeit durchgeführt worden. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken pauschal verneint wurde, ohne dies nachvollziehbar medizinisch zu begründen. Außerdem sei die Gesamtbelastung des Beschwerdeführers außer Acht gelassen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin im Beschwerdeverfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliege:

„Sozialanamnese:

Er ist geschieden, lebt alleine in einer Wohnung. Er ist dzt im Rehabgeld wegen der Depression, er wurde 2025 im Krankenstand gekündigt. Zuvor war er selbständig im Gastgewerbe und im Hoteltourismus. Er hat 2 Kinder, beide sind erwachsen.

Psychiatrische Voranamnese:

V.a. seit Corona habe er psychische Probleme, v.a. bestehen Depressionen, diagnostiziert wurden diese 2024. 2 x psychische Rehab 2025, dzt Rehab in XXXX . Auf einer psychiatrischen Abteilung in der Psychiatrie war er noch nie stationär.römisch fünf.a. seit Corona habe er psychische Probleme, v.a. bestehen Depressionen, diagnostiziert wurden diese 2024. 2 x psychische Rehab 2025, dzt Rehab in römisch 40 . Auf einer psychiatrischen Abteilung in der Psychiatrie war er noch nie stationär.

Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte:

Chronische Schmerzen bestehen am ganzen Körper, er hat viele Abnützungen in der Wirbelsäule, den Schultern und Knien (Meniskuseinrisse sind bekannt).

Sonst keine besonderen Vorerkrankungen erhebbar.

Anamnese:

Es gehe ihm nicht gut, die Schmerzen sind belastend, er hat immer Schmerzen auch nachts, er versucht damit zu leben. Er ist schnell erschöpft, kann sich nur schlecht konzentrieren und hat auch oft keinen Antrieb, keine Lust etwas zu unternehmen. Er ist auch immer schnell erschöpft, v.a. psychisch, wenn er etwas unternimmt. Gerade jetzt hat er auch Schmerzen. In der Rehab hat er gerade auch Probleme mit den vielen Menschen und dem Lärm. Er zieht sich viel im Zimmer zurück und macht, was er machen muss. Seinen Haushalt schaffe er alleine auch nur schwer, er sei auch schon vergesslich, ZB bei seinen Einkäufen. Er hat dann auch Gedanken, die ihn belasten, dass er vieles nicht mehr selbst machen kann (Anmerkung: beginnt beim Berichten zu weinen). Schlafen ist auch schlecht. Jetzt lebe er zu Hause alleine, die Kinder sind ausgezogen, das hat alles noch schlimmer für ihn gemacht. Er geht auch nicht viel weg, weil es ihm an Antrieb fehlt. Jetzt ist auch die Mutter gestorben, das kommt noch dazu, sie habe ihn immer gut verstanden.

Therapie: Bupropion, Mirtazapin, Aripiprazol, Quetialan, Sertralin, Pregabalin, Atorvacor,

Esomeprazol, Xanor täglich 0,5 mg

Psychotherapie mehrmals im Monat

Relevante Befunde:

Aktuell vorgelegte Befunde:

2026-06-24 Therapieplan XXXX wird vorgelegt2026-06-24 Therapieplan römisch 40 wird vorgelegt

Im Akt vorliegende Befunde:

2025-04-22 Entlassungsbericht, Rehab XXXX : mittelgradige depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Gelenksschmerz, chronische Oberflächengastritis, Hernia diaphragmatika, Bursitis im Schultergelenk bds, Impingement Syndrom der Schulter 2024-09-02 Orthopädischer Befundbericht: Cervikalgie, Bursitis, Impingement Syndrom bds cervikothorakale Blockade2025-04-22 Entlassungsbericht, Rehab römisch 40 : mittelgradige depressive Episode, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Gelenksschmerz, chronische Oberflächengastritis, Hernia diaphragmatika, Bursitis im Schultergelenk bds, Impingement Syndrom der Schulter 2024-09-02 Orthopädischer Befundbericht: Cervikalgie, Bursitis, Impingement Syndrom bds cervikothorakale Blockade

26.7.2025: MRT-Befund linkes Knie

13.6.2026: MRT-Befund rechtes Knie

2025-11-24 Entlassungsbericht, Rehab XXXX : anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rez. depressive Störung, Cervikalsyndrom, Gastritis, Hernia diaphragmatika, Impingement Syndrom bds, Meniscuseinrisse2025-11-24 Entlassungsbericht, Rehab römisch 40 : anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rez. depressive Störung, Cervikalsyndrom, Gastritis, Hernia diaphragmatika, Impingement Syndrom bds, Meniscuseinrisse

2025-07-08 Arztbrief XXXX , Psychiatrie: Depressio, somatoforme Schmerzstörung2025-07-08 Arztbrief römisch 40 , Psychiatrie: Depressio, somatoforme Schmerzstörung

12.6.2025: Gutachten psychiatrisch-PV A: rez depressive Störung, somatoforme

Schmerzstörung mit Ganzkörperschmerzen

Untersuchungsbefund:

59-jähriger BF in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Auftreten, etwas bedrückt, gut angepasst, ausreichend gut kontaktfähig

Neurologisch:

Rechtshänder

Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Brille Hören laut Angabe reduziert, ausreichend im Gespräch, normale Umgangssprache wird verstanden

Sprache: unauffällig.

Obere Extremitäten: Hypästhesie Dig 4 und 5 links, leichte Kraftabschwächung der linken Hand, Fingerspreizen leicht reduziert, sonst Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung. MER bds mittellebhaft

Untere Extremitäten: Tonus, Trophik, grobe Kraft und Sensibilität bds unauffällig, keine Koordinationsstörung. Leichter Bewegungsschmerz in den Knien wird angegeben.

Muskeleigenreflexe bds etwas abgeschwächt.

Gang ausreichend sicher und stabil, keine Fallneigung, Zehengang möglich, Fersen- und Strichgang nicht durchführbar.

Psychisch:

Bewusstseinsstörungen: keine

Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend orientiert

Auffassung: normal

Konzentration: laut Angabe reduziert, dzt ausreichend Gedächtnis: subj reduziert

Merkfähigkeit: subj reduziert

Formale Denkstörungen: keine

Patholog. Ängste: immer wieder vorhanden, ztw Panikattacken

Zwänge: keine

Wahn: nein

Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): vorhanden

ICH Störungen: keine

Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, dysthym, bedrückt, mehr im negativen Bereich schwingungsfähig, etwas weinerlich Insuffizienzgefühle: vorhanden

Antrieb/psychomotorische Störungen: immer wieder reduziert, dzt ausreichend reduzierte Ausdauer

Schlaf und circadiane Störungen: oft schlecht

Soziales Verhalten: dzt eingeschränkt

Selbstgefährdung (SMG,SMV, Selbstverletzung): keine

Fremdgefährdung: nein

Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut

Krankheitseinsicht: dzt voll erhalten

Krankheitsgefühl: ausgeprägt

Weitere Beschwerden: psychosomatisch: ausreichend gut kontaktfähig, etwas wesensverändert, deutliche Somatisierungsneigung

Beantwortung der Fragen Beurteilung und Stellungnahme

Grad der Behinderung. Richtsatzposition. Rahmensatzwert

GS 1. Rezidivierende depressive Störung, ICD10 : F33.9   030601  40vH

Oberer RSW entsprechend der Affektlabilität, der deutlichen Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung sowie der nunmehr umfassenden, erforderlichen Therapie

GS2. Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat   020202  30vH

Oberen RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen in mehreren

Gelenken, inkludiert auch die Gefühlsstörung und die leichte Kraftabschwächung im Bereich der linken Hand.

Gesamtgrad der Behinderung: 50vH

Der GdB ergibt sich führend durch die GS1. Die GS2 hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe an.

Ist eine Änderung zum vom SMS eingeholten GA samt Stellungnahme (AS 90-94, 124.125) feststellbar? Worin liegt diese?

Ja, die Depressionen haben sich weiter verschlechtert, es musste auch die Medikation entsprechend erweitert werden. Diese umfasst eine Mehrfachtherapie, kombiniert aus mehreren Antidepressiva, die weiter ergänzt wurden seit der letzten Untersuchung. Der BF ist auch deutlich affektlabil und weinerlich. Auch die Somatisierungstendenz hat zugenommen und somit auch die Schmerzsymptomatik.

Bereits 2 x war eine psychiatrische Rehab erforderlich, es findet auch eine psychiatrische Therapie und Psychotherapie statt.

Die GS1 wurde nun daher um 2 Stufen von 20 auf 40vH angehoben.

Auch die GS2 wurde aufgrund der zusätzlichen neurologischen Beeinträchtigungen in der linken Hand nun von 20 auf 30vH angehoben.

Dadurch ergibt sich auch eine Änderung des Gesamt GdB von 20 auf 50vH.

IV. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.römisch vier. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Eine maßgebende Besserung ist nicht zu erwarten.“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Inland erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Bei dem Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Rezidivierende depressive Störung, ICD10 : F33.9

03.06.01

40

2

Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat

02.02.02

30

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch das Leiden 1. Das Leiden 2 hebt wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen - aus dem nach der Beschwerdevorlage eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.06.2026, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

In diesen Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Das nunmehrige Leiden 1 „Rezidivierende depressive Störung“ stufte die Fachärztin nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Affektive Störungen – Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 40 Prozent ein, da eine Affektlabilität sowie eine deutliche Somatisierungsneigung mit Beschwerdeverstärkung vorlägen und nunmehr eine umfassende Therapie erforderlich sei.

Das nunmehrige Leiden 2 „Abnützungserscheinungen am Bewegungsapparat“ wurde mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, 30 bis 40 Prozent) mit einem Grad der Behinderung von 30 Prozent entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen in mehreren Gelenken, inklusive der Gefühlsstörung und der leichten Kraftabschwächung im Bereich der linken Hand, eingestuft.

Der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent begründete die Sachverständige zudem nachvollziehbar mit dem führenden Leiden 1 und dem Umstand, dass das Leiden 2 den Gesamtgrad der Behinderung wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöhe.

Die fachärztliche Sachverständige ergänzte, dass sich die Depressionen weiter verschlechtert hätten und auch die Medikation entsprechend erweitert werden hätte müssen. Diese umfasse eine Mehrfachtherapie, kombiniert aus mehreren Antidepressiva, die seit der letzten Untersuchung weiter ergänzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei auch deutlich affektlabil und weinerlich. Zudem hätten die Somatisierungstendenz sowie die Schmerzsymptomatik zugenommen. Dabei betont die Sachverständige, dass eine psychiatrische Rehabilitation bereits zwei Mal erforderlich gewesen sei und auch aktuell eine psychiatrische Therapie sowie eine Psychotherapie stattfinde, weshalb der Grad der Behinderung um zwei Stufen von 20 auf 40 vH angehoben worden sei. Außerdem sei auch das nunmehrige Leiden 2 aufgrund der zusätzlichen neurologischen Beeinträchtigungen in der linken Hand von 20 auf 30 vH angehoben worden, wodurch sich insgesamt eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 50 vH ergebe.

Dass die Fachärztin bei der Beurteilung des nunmehrigen Leidens 2 irrtümlicherweise angab, den oberen Rahmensatz herangezogen zu haben, ergibt sich aus der ansonsten stringent begründeten Festsetzung des Grades der Behinderung mit 30 vH, die der unteren Grenze des betreffenden Rahmensatzes entspricht. Dieser Fehler vermag an der inhaltlichen Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachtens nichts zu ändern. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Gutachten vom 25.06.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG).

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, erfüllt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Gesamtgrad der Behinderung nicht widersprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, erfüllt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Gesamtgrad der Behinderung nicht widersprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten keine Einwendungen gegen die vorgenommene Einschätzung im Gutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an die befasste Sachverständige. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten keine Einwendungen gegen die vorgenommene Einschätzung im Gutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2340485.1.00

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten