TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/21 W200 2336034-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2026
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Entscheidungsdatum

21.08.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W200 2336034-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 14.01.2026, OB: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 14.01.2026, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 20.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Auf Aufforderung der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer ergänzend medizinische Befunde.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.12.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 02.12.2025, ein. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 20 Prozent bewertet und Folgendes festgestellt:

„Anamnese:

Diabetes mellitus seit 25 Jahren, keine Operationen

Derzeitige Beschwerden:

Der Sohn übersetzt:

Er hat Nackenbeschwerden und Schulterschmerzen. Beim Bewegen der rechten Schulter hat er Schmerzen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Neuromultivit, Zyrtec, Diprogenta, Novalgin, TASS, Forxiga, Diamicron, Jentadueto, Dekristolmin

Laufende Therapie: keine

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

lebt seit 5-6 Jahren in Österr., spricht lt. Sohn kein Deutsch

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

06/24 Augenbefund beschreibt Visus rechts 0,5, links 0,7

09/25 Blutbefund beschreibt HbA1c 7,8%

11/25 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal

Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.

Größe: 165,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität kann nicht erhoben werden. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Rechte Schulter: es wird diffus Druckschmerz angegeben, eine aktive Beweglichkeit wird nicht ausgeführt. Nacken- und Kreuzgriff werden rechts nicht ausgeführt.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Knickplattfuß beidseits. Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität kann nicht erhoben werden. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet.

Linke Hüfte: Endlagenschmerz bei Beugung und Innenrotation. Druckschmerz am großen Rollhöcker.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit

Hüften S 0-0-100, R (S 90°) 5-0-40, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Schultergürtel und Becken sind horizontal. Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Zervikal rechtsbetont Hartspann und Druckschmerz. Lumbal linksbetont Druckschmerz, gering Hartspann. Lasegue beidseits neg.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule endlagig eingeschränkt und endlagenschmerzhaft

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt.

Beim Entkleiden wird die rechte Hand geschont, beim Ankleiden ist die Fingerfertigkeit rechts ungestört, die Hose wird problemlos hochgezogen.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung an rechter Schulter und an der Wirbelsäule

02.02.01

20

2

Sehstörung, Visus rechts 0,5, links 0,7

Tabelle, Kolonne 3, Zeile 2

11.02.01

20

3

Diabetes mellitus

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da mit oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden.

09.02.01

20

         Gesamtgrad der Behinderung  20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung“

Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 14.01.2026 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 Prozent festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und verwies begründend insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass seine gesundheitliche Situation deutlich gravierender sei, als es der Gesamtgrad der Behinderung von 20 Prozent widerspiegle. Er leide an einer hochgradigen Sehbehinderung, orthopädischen Problemen, chronischen Nacken- und Halsproblemen und psychischen Belastungen. Diese Einschränkungen würden die Lebensqualität des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigen, weshalb er die Ablehnung seines Antrages nicht für angemessen halte.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Inland erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 Prozent die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

Bei dem Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat

02.02.01

20

2

Sehstörung

11.02.01

20

3

Diabetes mellitus

09.02.01

20

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen - aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.12.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) von dem Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Das Leiden 1 „Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat“ wurde von dem Unfallchirurgen plausibel mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates – Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades, 10 bis 20 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent eingeschätzt, da mäßige Funktionseinschränkungen an der rechten Schulter und an der Wirbelsäule bestehen würde.

Das Leiden 2 „Sehstörung“ wurde in dem Sachverständigengutachten unter der Positionsnummer 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur), 0 bis 100 Prozent) mithilfe der Tabelle mit einem GdB von 20 Prozent eingeschätzt, da der Visus rechts 0,5 und der Visus links 0,7 betrage.

Das Leiden 3 „Diabetes mellitus“ wurde mit dem mittleren Rahmensatz der Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, 10 bis 30 Prozent) mit einem GdB von 20 Prozent eingestuft, da mit oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erreicht werden könnten.

Den aktuellen Gesamtgrad der Behinderung von 20 Prozent begründete der Sachverständige schlüssig mit dem führenden Leiden 1 und dem Umstand, dass die übrigen Leiden das führende Leiden wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöhen würden.

Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer unter einer hochgradigen Sehbehinderung leide, ist nicht nachvollziehbar, da die im vorgelegten augenärztlichen Befund aufgezählten Diagnosen keine hochgradige Sehbehinderung nachweisen. Mit einem Visus von 0,5 rechts und 0,7 links kam der Sachverständige nachvollziehbar zum Ergebnis, dass dieses Leiden mit der Positionsnummer 11.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung einzuschätzen sei und der Grad der Behinderung der Sehstörung 20 Prozent betrage.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde seine orthopädischen Probleme und chronische Nacken- und Halsprobleme ins Treffen führte, ist darauf hinzuweisen, dass diese bereits unter dem Punkt „Derzeitigen Beschwerden“ sowie im klinischen Fachstatus im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 05.12.2025 erwähnt wurden und daher in die Bewertung des Leidens 1 eingeflossen sind.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Belastungen leide, ist darauf hinzuweisen, dass Leidenszustände nur dann objektiviert werden können, wenn diese medizinisch belegt sind und eine Schwelle überschreiten, die einen Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung rechtfertigt. Da keine derartigen medizinischen Befunde vorgelegt worden sind und auch im Rahmen der Untersuchung vom 02.12.2025 keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt wurden, vermag dieses Vorbringen keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung zu begründen.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden des Beschwerdeführers von dem Facharzt und Allgemeinmediziner berücksichtigt und ? wie oben bereits ausgeführt ? entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat sohin mit seinem Vorbringen in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben, die geeignet gewesen wären, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, zumal er auch im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben hat.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Gutachten vom 05.12.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 Prozent korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 Prozent sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2336034.1.00

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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