TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/21 W167 2331443-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2026
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Entscheidungsdatum

21.08.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W167 2331443-1/13E

W167 2331444-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Valentina STESSEL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde der XXXX (beschwerdeführende Partei 1 = BF1) und XXXX (beschwerdeführende Partei 2 = BF2), StA. Bosnien und Herzegowina, beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , mit dem der Verlängerungsantrag von BF2 vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen (§ 12a AuslBG) bei der BF1 als Arbeitgeberin abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Valentina STESSEL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde der römisch 40 (beschwerdeführende Partei 1 = BF1) und römisch 40 (beschwerdeführende Partei 2 = BF2), StA. Bosnien und Herzegowina, beide vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , mit dem der Verlängerungsantrag von BF2 vom römisch 40 auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen (Paragraph 12 a, AuslBG) bei der BF1 als Arbeitgeberin abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF2 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde die Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen. In der angefügten Arbeitgebererklärung wurde als Tätigkeit „Platten- und Fliesenleger“ angeführt. Während des Verfahrens wurde die Tätigkeit in einer neuen Arbeitgebererklärung auf „Bodenleger für Estrich- und Steinholzbelege“ umgeändert.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei (aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurden lediglich 10 Punkte, jeweils 5 Punkte für Sprachkenntnisse und 5 Punkte für das Alter angerechnet). Überdies besitze die BF1 eine Gewerbeberechtigung für den Berufszweig Baumeister. Der Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes sei in § 99 Abs. 1 GewO normiert, demnach sei die BF1 nicht berechtigt, Tätigkeiten in der beantragten Position auszuüben bzw. durchzuführen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei (aufgrund der vorgelegten Unterlagen wurden lediglich 10 Punkte, jeweils 5 Punkte für Sprachkenntnisse und 5 Punkte für das Alter angerechnet). Überdies besitze die BF1 eine Gewerbeberechtigung für den Berufszweig Baumeister. Der Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes sei in Paragraph 99, Absatz eins, GewO normiert, demnach sei die BF1 nicht berechtigt, Tätigkeiten in der beantragten Position auszuüben bzw. durchzuführen.

3. In der Beschwerde verwiesen die vertretenen BF auf die Stellungnahme vom XXXX an die belangte Behörde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausbildung auf drei Jahre angelegt sei und sowohl mit einem Lehrabschluss als auch mit einer HTL bzw. technischen BHS vergleichbar sei. Der BF2 habe diese überdurchschnittlich schnell in unter einem Jahr abgeschlossen. Bei der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels für die Tätigkeit als Fliesen- und Plattenleger habe die belangte Behörde die Ausbildung als Berufsausbildung anerkannt. Der BF2 könne auch 1 ½ Jahre ausbildungsadäquate Berufserfahrung, Deutschkenntnisse A2 in Form eines ÖSD-Zertifikats sowie Englischkenntnisse aufgrund des Abschlusses der gemischten Mittelschule vorweisen und müsse dafür mit den 5 Punkten für die Sprachkenntnisse Bosnisch und 5 Punkte für das Alter insgesamt 66 Punkten erhalten. Die BF1 sei außerdem gemäß § 99 GewO dazu berechtigt die Tätigkeiten der Estrichhersteller und Steinholzleger auszuführen. 3. In der Beschwerde verwiesen die vertretenen BF auf die Stellungnahme vom römisch 40 an die belangte Behörde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausbildung auf drei Jahre angelegt sei und sowohl mit einem Lehrabschluss als auch mit einer HTL bzw. technischen BHS vergleichbar sei. Der BF2 habe diese überdurchschnittlich schnell in unter einem Jahr abgeschlossen. Bei der erstmaligen Erteilung des Aufenthaltstitels für die Tätigkeit als Fliesen- und Plattenleger habe die belangte Behörde die Ausbildung als Berufsausbildung anerkannt. Der BF2 könne auch 1 ½ Jahre ausbildungsadäquate Berufserfahrung, Deutschkenntnisse A2 in Form eines ÖSD-Zertifikats sowie Englischkenntnisse aufgrund des Abschlusses der gemischten Mittelschule vorweisen und müsse dafür mit den 5 Punkten für die Sprachkenntnisse Bosnisch und 5 Punkte für das Alter insgesamt 66 Punkten erhalten. Die BF1 sei außerdem gemäß Paragraph 99, GewO dazu berechtigt die Tätigkeiten der Estrichhersteller und Steinholzleger auszuführen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte aus, dass keine einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbare Ausbildung als Bodenleger vorliege. Damit fehle ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf. Die Änderung des Berufs auf Bodenleger sei außerdem erst nach Mitteilung der belangten Behörde erfolgt.

5. Die vertretenen BF stellten einen Vorlageantrag.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Am XXXX fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.7. Am römisch 40 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF1 verfügt über eine Gewerbeberechtigung „Baumeister“ und betreibt ein Bauunternehmen.

1.2. Der BF2 verfügte bereits über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft im Mangelberuf „Platten- und Fliesenleger“ für die Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen für den Zeitraum von XXXX und war dort von XXXX beschäftigt.1.2. Der BF2 verfügte bereits über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft im Mangelberuf „Platten- und Fliesenleger“ für die Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen für den Zeitraum von römisch 40 und war dort von römisch 40 beschäftigt.

Für den Zeitraum von XXXX verfügte er über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft im Mangelberuf „Platten- und Fliesenleger“ für die Beschäftigung bei der BF1. Seit XXXX ist er als Arbeiter bei der BF1 tätig. Für den Zeitraum von römisch 40 verfügte er über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft im Mangelberuf „Platten- und Fliesenleger“ für die Beschäftigung bei der BF1. Seit römisch 40 ist er als Arbeiter bei der BF1 tätig.

1.3. Der BF2 hat am 13.05.2025 die Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX Jahre alt.1.3. Der BF2 hat am 13.05.2025 die Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte beantragt. Er war zum Zeitpunkt der Antragstellung römisch 40 Jahre alt.

Im ursprünglichen Antrag wurde in der angehängten Arbeitgebererklärung die beabsichtigte Tätigkeit „Platten- und Fliesenleger“ angegeben und die Tätigkeiten beschrieben. In der aktuellsten Arbeitgebererklärung wurde die beabsichtigte Tätigkeit auf „Boden-, Estrich- und Steinholzleger“ im Ausmaß von 39 Wochenstunden mit einer Entlohnung von EUR XXXX brutto geändert und wurde auch die Tätigkeitsbeschreibung dementsprechend geändert.Im ursprünglichen Antrag wurde in der angehängten Arbeitgebererklärung die beabsichtigte Tätigkeit „Platten- und Fliesenleger“ angegeben und die Tätigkeiten beschrieben. In der aktuellsten Arbeitgebererklärung wurde die beabsichtigte Tätigkeit auf „Boden-, Estrich- und Steinholzleger“ im Ausmaß von 39 Wochenstunden mit einer Entlohnung von EUR römisch 40 brutto geändert und wurde auch die Tätigkeitsbeschreibung dementsprechend geändert.

1.4. Der BF2 hat XXXX die vierjährige XXXX in Bosnien und Herzegowina, mit Abitur zum „Bürokaufmann“ abgeschlossen. Die Unterrichtsfächer beinhalteten Bosnisch, Kroatisch, Englisch, Gesellschaftslehre, Mathematik, Sport, Buchhaltung, Verkehrswirtschaftswesen, Bankwesen, Wirtschaft und Wirtschaftsrecht, Finanzen, Statistik, praktischer Unterricht und Religion. 1.4. Der BF2 hat römisch 40 die vierjährige römisch 40 in Bosnien und Herzegowina, mit Abitur zum „Bürokaufmann“ abgeschlossen. Die Unterrichtsfächer beinhalteten Bosnisch, Kroatisch, Englisch, Gesellschaftslehre, Mathematik, Sport, Buchhaltung, Verkehrswirtschaftswesen, Bankwesen, Wirtschaft und Wirtschaftsrecht, Finanzen, Statistik, praktischer Unterricht und Religion.

Der BF2 hat am XXXX eine Umschulung für Erwachsene an einer privaten Lehranstalt XXXX in Bosnien und Herzegowina, zum „Fliesen-, Terrazzo- und Bodenleger“ begonnen und am XXXX abgeschlossen. Neben einer Allgemeinbildung bestand der Unterricht aus einem berufsorientierten Unterricht mit den Fächern Darstellende Geometrie, Baumaterialien, Baukonstruktion, Statik- und Widerstandsfähigkeit von Materialien, Berufskunde, Arbeitsorganisation, Wirtschaft und Geschäftsleitung sowie praktischen Unterricht. Der BF2 hat am römisch 40 eine Umschulung für Erwachsene an einer privaten Lehranstalt römisch 40 in Bosnien und Herzegowina, zum „Fliesen-, Terrazzo- und Bodenleger“ begonnen und am römisch 40 abgeschlossen. Neben einer Allgemeinbildung bestand der Unterricht aus einem berufsorientierten Unterricht mit den Fächern Darstellende Geometrie, Baumaterialien, Baukonstruktion, Statik- und Widerstandsfähigkeit von Materialien, Berufskunde, Arbeitsorganisation, Wirtschaft und Geschäftsleitung sowie praktischen Unterricht.

1.5. Am XXXX absolvierte der BF2 die Deutschprüfung ÖSD Zertifikat A2.1.5. Am römisch 40 absolvierte der BF2 die Deutschprüfung ÖSD Zertifikat A2.

Am XXXX absolvierte er einen Englischkurs im Ausmaß von 10 Unterrichtsstunden im Bildungszentrum XXXX Am römisch 40 absolvierte er einen Englischkurs im Ausmaß von 10 Unterrichtsstunden im Bildungszentrum römisch 40

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur BF1 ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden Gewerbe-Report der belangten Behörde (vgl. VwAkt ON 38). 2.1. Die Feststellungen zur BF1 ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden Gewerbe-Report der belangten Behörde vergleiche VwAkt ON 38).

2.2. Die Feststellungen zur bisherigen Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft im Mangelberuf „Platten- und Fliesenleger“ ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der vorliegenden Rot-Weiß-Rot-Karte und sind unstrittig.

Die Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen als Arbeiter sowie die Tätigkeit als Arbeiter bei der BF1 gehen aus dem gegenständlichen Bescheid in Einklang mit den Versicherungsdatenauszügen und aus dem Dienstzettel hervor und sind unstrittig (vgl. VwAkt ON 8 und 50).Die Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen als Arbeiter sowie die Tätigkeit als Arbeiter bei der BF1 gehen aus dem gegenständlichen Bescheid in Einklang mit den Versicherungsdatenauszügen und aus dem Dienstzettel hervor und sind unstrittig vergleiche VwAkt ON 8 und 50).

2.3. Der Verlängerungsantrag ist im Akt vorliegend (vgl. VwAkt ON 4).2.3. Der Verlängerungsantrag ist im Akt vorliegend vergleiche VwAkt ON 4).

Die ursprünglich beim Antrag eingereichte Arbeitgebererklärung vom XXXX führt die berufliche Tätigkeit „Platten- und Fliesenleger“ an. Nach dem Hinweis der belangten Behörde, dass die angeführte Tätigkeit laut Liste der bundesweiten Mangelberufe für 2025 kein Mangelberuf mehr sei, wurde eine neue Arbeitgebererklärung mit Änderung der Tätigkeit auf „Boden-, Estrich- und Steinholzleger“ vorgelegt. Auch die Tätigkeitsbeschreibung wurde dementsprechend geändert (vgl. VwAkt ON 29 und 32).Die ursprünglich beim Antrag eingereichte Arbeitgebererklärung vom römisch 40 führt die berufliche Tätigkeit „Platten- und Fliesenleger“ an. Nach dem Hinweis der belangten Behörde, dass die angeführte Tätigkeit laut Liste der bundesweiten Mangelberufe für 2025 kein Mangelberuf mehr sei, wurde eine neue Arbeitgebererklärung mit Änderung der Tätigkeit auf „Boden-, Estrich- und Steinholzleger“ vorgelegt. Auch die Tätigkeitsbeschreibung wurde dementsprechend geändert vergleiche VwAkt ON 29 und 32).

2.4. In Bosnien und Herzegowina ist seit 1992 nach dem Abschluss der acht- bis neunjährigen Grundschulausbildung beispielsweise die Absolvierung einer vierjährigen beruflichen (technischen) Mittelschule, die mit einer Fachabiturprüfung abgeschlossen wird, möglich, um anschließend eine ein- bis zweijährige Meisterausbildung, ein zwei- bis dreijähriges Studium an einer höheren Berufsschule oder eine Hochschulbildung an einer Universität absolvieren zu können. Abgänger der vierjährigen Schulen schließen ihre Ausbildung mit einem staatlich anerkannten Diplom ab und können direkt auf den Arbeitsmarkt gehen. Berufliche Erwachsenenbildung ist weit verbreitet und wird oftmals in staatlich anerkannten Mittelschulen und staatlichen Zentren für lebenslanges Lernen angeboten. (https://www.bq-portal.de/db/Länder-und-Berufsprofile/bosnien-und-herzegowina) Vor diesem Hintergrund ist der angegebene Bildungsweg des BF2 plausibel und nachvollziehbar.

Laut vorgelegten Dokumenten hat der BF2 eine ausländische vierjährige „Wirtschaftsschule“ mit Abitur zum „Bürokaufmann“ abgeschlossen. Aus dem Zeugnis ergeben sich die Unterrichtsfächer (vgl. VwAkt ON 48 und 49).Laut vorgelegten Dokumenten hat der BF2 eine ausländische vierjährige „Wirtschaftsschule“ mit Abitur zum „Bürokaufmann“ abgeschlossen. Aus dem Zeugnis ergeben sich die Unterrichtsfächer vergleiche VwAkt ON 48 und 49).

Aus den weiteren vorgelegten Unterlagen und aus den Aussagen des BF2 in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass der BF2 am XXXX eine Umschulung für Erwachsene begonnen und am XXXX abgeschlossen hat. Aus den Unterlagen ergeben sich die Fächer sowie praktischer Unterricht (vgl. VwAkt ON 44 bis 47). In der mündlichen Verhandlung gab BF2 außerdem zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er dort nur jene Fächer bzw. Prüfungen abgelegt habe, die in der ursprünglichen Wirtschaftsschule nicht am Lehrplan gestanden wären. Die Umqualifizierung dauere nach dem ausländischen Gesetz sechs Monate, wobei man zwei Prüfungen täglich ablegen könne. In seinem Fall habe diese sogar 11 Monate und 10 Tage gedauert. Manchmal habe er jeden Tag Unterricht gehabt, manchmal zweimal in der Woche. Zudem habe er praktischen Unterricht als Fliesenleger gehabt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 und 5). Dazu legte er eine Bestätigung der eines ausländischen Unternehmens vor (vgl. VwAkt ON 46). Von XXXX habe er als Volontär gearbeitet, als Arbeits- bzw. Versicherungszeit gelte dies jedoch nicht. Er sei nur dort gewesen, wenn er Zeit neben der Schule gehabt habe. Er habe dort Estrich, Laminatböden, Leisten, Betonplatten für Feinstein und große Platten verlegt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5 und 6). Er legte diesbezüglich eine Bestätigung eines weiteren ausländischen Unternehmens vor (vgl. VwAkt ON 10).Aus den weiteren vorgelegten Unterlagen und aus den Aussagen des BF2 in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass der BF2 am römisch 40 eine Umschulung für Erwachsene begonnen und am römisch 40 abgeschlossen hat. Aus den Unterlagen ergeben sich die Fächer sowie praktischer Unterricht vergleiche VwAkt ON 44 bis 47). In der mündlichen Verhandlung gab BF2 außerdem zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er dort nur jene Fächer bzw. Prüfungen abgelegt habe, die in der ursprünglichen Wirtschaftsschule nicht am Lehrplan gestanden wären. Die Umqualifizierung dauere nach dem ausländischen Gesetz sechs Monate, wobei man zwei Prüfungen täglich ablegen könne. In seinem Fall habe diese sogar 11 Monate und 10 Tage gedauert. Manchmal habe er jeden Tag Unterricht gehabt, manchmal zweimal in der Woche. Zudem habe er praktischen Unterricht als Fliesenleger gehabt vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 4 und 5). Dazu legte er eine Bestätigung der eines ausländischen Unternehmens vor vergleiche VwAkt ON 46). Von römisch 40 habe er als Volontär gearbeitet, als Arbeits- bzw. Versicherungszeit gelte dies jedoch nicht. Er sei nur dort gewesen, wenn er Zeit neben der Schule gehabt habe. Er habe dort Estrich, Laminatböden, Leisten, Betonplatten für Feinstein und große Platten verlegt vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5 und 6). Er legte diesbezüglich eine Bestätigung eines weiteren ausländischen Unternehmens vor vergleiche VwAkt ON 10).

Für die BF1 habe er bisher als Fliesenleger gearbeitet und auch Isolation, Vorbereitung (beispielsweise der Mauer) und Grundierung gemacht sowie am Schluss die Fliesen verlegt und geklebt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). BF2 gab an, die Tätigkeit für BF1 sei die Arbeit des Boden- und Fliesenlegers. Wenn sein Chef etwas anordne, wie beispielsweise Bodenlegerarbeiten, dann werde er das sicher nicht ablehnen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).Für die BF1 habe er bisher als Fliesenleger gearbeitet und auch Isolation, Vorbereitung (beispielsweise der Mauer) und Grundierung gemacht sowie am Schluss die Fliesen verlegt und geklebt vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6). BF2 gab an, die Tätigkeit für BF1 sei die Arbeit des Boden- und Fliesenlegers. Wenn sein Chef etwas anordne, wie beispielsweise Bodenlegerarbeiten, dann werde er das sicher nicht ablehnen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7).

Im Ergebnis ist auszuführen, dass die Ausbildung des BF2 im Ausland nur 11 Monate betrug. Selbst wenn man von einer Anrechnung des Abiturs der mittleren Berufsschule ausgeht, ist die Dauer der Ausbildung im Vergleich zur österreichischen Lehre zu kurz. Den vorgelegten Unterlagen entsprechend berechtigt der Abschluss der mittleren Berufsschule in Bosnien und Herzegowina zudem lediglich zur Ausübung des Berufes „Bürokaufmann“, jedoch weder zum „Platten- und Fliesenleger“ noch zum „Bodenleger“.

2.5. Aus dem ÖSD-Zertifikat ist ersichtlich, dass der BF2 die Deutschprüfung auf A2 Niveau absolvierte (vgl. VwAkt ON 51).2.5. Aus dem ÖSD-Zertifikat ist ersichtlich, dass der BF2 die Deutschprüfung auf A2 Niveau absolvierte vergleiche VwAkt ON 51).

Zudem legte der BF2 ein ausländisches Zertifikat vor, wonach er einen Englischkurs im Ausmaß von 10 Unterrichtsstunden besucht habe (vgl. VwAkt ON 52). Dieses Zertifikat lässt jedoch keinen Rückschluss auf die Englischkenntnisse des BF2 zu und wird auch keine Prüfung nachgewiesen. Es entspricht somit nicht dem gesamteuropäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS). Zudem legte der BF2 ein ausländisches Zertifikat vor, wonach er einen Englischkurs im Ausmaß von 10 Unterrichtsstunden besucht habe vergleiche VwAkt ON 52). Dieses Zertifikat lässt jedoch keinen Rückschluss auf die Englischkenntnisse des BF2 zu und wird auch keine Prüfung nachgewiesen. Es entspricht somit nicht dem gesamteuropäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der – rechtzeitigen und zulässigen - Beschwerde

Strittig ist, ob der BF2 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf erfüllt bzw. ob er die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht.

3.1. Maßgebliche Bestimmungen:

3.1.1. Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1.         eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2.         die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3.         für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
Paragraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie, 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(2) […]

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 20d. […]Paragraph 20 d, […]

(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 12b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.(6) Die zum Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen vorgelegten Sprachdiplome und Kurszeugnisse dürfen nicht älter als fünf Jahre sein. Für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b und des Zulassungskriteriums Alter in den Anlagen A bis D ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

3.1.2. Fachkräfteverordnungen

Fachkräfteverordnung 2025

„§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:„§ 1. (1) Für das Jahr 2025 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:

[…]

74. Bodenleger/innen

[…]“

3.1.3. Rechtsvorschriften betreffend die Ausbildung zum Platten- und Fliesenleger

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in (Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung), StF: BGBl. II Nr. 124/2015Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in (Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2015,

Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Platten- und Fliesenleger oder Platten- und Fliesenlegerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.       Prüfen, Vorbereiten und Ausgleichen von Verlegeuntergründen,

2.       Ausführen von vorbereitenden Mauer-, Trockenbau- und Putzarbeiten,

3.       Einbauen von Wand- und Bodenheizungen,

4.       Herstellen von Alternativ- und Verbundabdichtungen sowie elastischen Verfugungen,

5.       Anwenden der Versetz- und Verlegeverfahren an Böden, Wänden und Stufen mit verschiedenen Belagselementen,

6.       Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,

7.       Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,

8.       Anbieten und Durchführen von Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten,

9.       Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmaßabrechnung, Aufmaß-tabellen, Bautagebücher),

10.      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.Paragraph 3, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Platten- und Fliesenleger/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

–

–

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

–

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:
Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen), In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

7.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

8.

–

Mitwirken beim Beraten und Betreuen von Kunden/innen

Beraten und Betreuen von Kunden/innen

9.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

10.

Kenntnis der Werkstoffe (Verlegematerial) und Hilfsstoffe (Kleber, Fugenfüller), ihrer Eigenschaften, Rutschfestigkeit, Verwendungs- Verarbeitungs- und Wiederverwertungsmöglichkeiten sowie über deren fachgerechte Lagerung

11.

Kenntnis der Auswahl, der Eingangskontrolle, des Transportes und der Lagerung von Fliesen und Platten

12.

Kenntnis der handels- und branchenüblichen Materialbezeichnungen und Fachausdrücke

13.

Kenntnis der Entstehung, Entwicklung und Geschichte der Keramik

14.

Kenntnis der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz, Frost- und Säurebeständigkeit, Rutschfestigkeit von Belägen, Dampfsperren) und Bauchemie (zB Chemikalienbeständigkeit der Verlegematerialien, Reinigungsmittel, Sicherheitsrichtlinien, Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung chemischer Produkte, Entsorgung)

15.

Kenntnis der Bautechnik (zB Vermessungen, Boden- und Estrichaufbauten, Deckenkonstruktionen)

–

16.

Lesen von technischen Unterlagen (zB Pläne, Verlegepläne und Merkblätter)

17.

–

Erstellen von technischen Zeichnungen (zB Verlegepläne)

18.

Durchführen berufs-spezifischer Berechnungen wie zB Materialbedarfs-berechnungen

Ermitteln des Materialbedarfes sowie Auswählen und Überprüfen des erforderlichen Materials insbesondere im Hinblick auf Rutschfestigkeit

19.

–

Kenntnis der Farbenlehre (Farbwahl im Hinblick auf Farbästhetik und Farbharmonie)

20.

Herstellen von Waagrissen, Aufstichen und Gefällen

21.

Prüfen, Vorbereiten und Ausgleichen von Verlegeuntergründen

22.

Herstellen von Kleber-, Mörtel- und Putzmischungen

Ausführen von vorbereitenden Mauer-, Trockenbau- und Putzarbeiten

23.

–

Herstellen von Alternativ- und Verbundabdichtungen als Untergrund für die Verlegung von keramischen und nicht keramischen Verlegematerialien

24.

Kenntnis der Versetz- und Verlegeverfahren von Belagselementen, Wand- und Bodenheizungen (inklusive Anschlussarbeiten, Regeltechnik), Verfugungsarbeiten sowie der Oberflächenbehandlung und Konservierung

25.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen und nicht keramischen Verlegematerial (wie zB Schneiden, Bohren, Schleifen)

–

26.

–

Anwenden der Versetz- und Verlegeverfahren von verschiedenen Belagselementen an Böden, Wänden und Stufen im Dünn- und Dickbett

27.

–

Grundkenntnisse über Wand- und Bodenheizungselemente, über deren Verlegung als Untergrund für Belagsarbeiten sowie der dafür erforderlichen Anschlussarbeiten

28.

–

Herstellen von Trenn- und Anschlussfugen mit elastischen Fugenfüller

29.

–

Behandeln von Oberflächen und Konservieren spezifischer Belagselemente

30.

–

Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

31.

–

Kenntnisse des Schwimmbadbaus und säurebeständiger Belagsarbeiten

32.

Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmaßabrechnung, Aufmaßtabellen, Bautagebücher) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

33.

–

Anbieten und Durchführen von Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten

34.

Kenntnis der berufspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (zB technische Bauvorschriften, Bauordnungen)

35.

Grundkenntnisse der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen (zB Angebot, Kaufvertrag, Lieferschein, Rechnungen)

36.

–

Grundkenntnisse der verkaufs-gerechten Warenpräsentation

–

37.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

–

38.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

39.

Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen Hard- und Software

–

40.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

41.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

42.

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

43.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

44.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 BAG)

45.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987, (KJBG) zu entsprechen.(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, (KJBG) zu entsprechen.

Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2023Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2023,

Anlage 114

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

PLATTEN- UND FLIESENLEGER/PLATTEN- UND FLIESENLEGERIN

I. STUNDENTAFELrömisch eins. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

Pflichtgegenstände

Stunden

Religion

 

Politische Bildung

80

Deutsch und Kommunikation

80

Berufsbezogene Fremdsprache

100

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

 

 

Angewandte Wirtschaftslehre

180

Fachunterricht

 

 

Fachtechnologie

260

 

Angewandte Mathematik

120

 

Fachtechnologische Übungen

180

 

Fachpraktikum

260

Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)

1 260

Freigegenstände

 

Religion

 

Lebende Fremdsprache

 

Deutsch

 

Angewandte Mathematik

 

Unverbindliche Übungen

 

Bewegung und Sport

 

Angewandte Informatik

 

Förderunterricht

 

II. bis X. […]römisch zwei. bis römisch zehn. […]

XI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDErömisch elf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

POLITISCHE BILDUNG

Kompetenzbereich Lernen und Arbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Schulrecht und Schulgemeinschaft. Berufsausbildungsgesetz. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz. Interessenvertretungen. Arbeitsrecht. Sozialrecht. Lebenslanges Lernen.

Kompetenzbereich Leben in der Gesellschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Soziale Beziehungen. Persönliche und gesellschaftliche Verantwortung. Medien und Manipulation. Künstliche Intelligenz. Generationenvertrag.

Kompetenzbereich Mitgestalten in der Gesellschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Demokratie. Politische Meinungsbildung. Zivilgesellschaftliches Engagement. Grund- und Menschenrechte. Politisches System Österreichs. Umfassende Landesverteidigung. Politisches System der Europäischen Union. Öffentliche Verwaltung. Leistungen der öffentlichen Hand. Internationale Zusammenarbeit.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Kompetenzbereich Zuhören

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Aktives Zuhören. Verbale und nonverbale Signale. Kommunikationsebenen.

Kompetenzbereich Sprechen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Verbale und nonverbale Kommunikation. Gesprächsförderndes Verhalten. Gesprächs- und Umgangsformen. Fachsprache. Präsentationstechniken. Feedback.

Kompetenzbereich Lesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Textverständnis. Allgemeiner Wortschatz und Fachwortschatz. Textsorten.

Kompetenzbereich Schreiben

[…]

Lehrstoff:

Schriftliche Kommunikation. Verfassen unterschiedlicher Textsorten. Schreibrichtigkeit.

Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung:

Die Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, können zusätzlich komplexe Aufgaben zu den einzelnen Kompetenzbereichen und den dazu gehörenden Lehrstoffinhalten lösen.

BERUFSBEZOGENE FREMDSPRACHE

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fachtexte.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fach- und Sachtexte.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fach- und Sachtexte.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung:

Die Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, können zusätzlich komplexe Aufgaben zu den einzelnen Kompetenzbereichen und den dazu gehörenden Lehrstoffinhalten lösen.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

ANGEWANDTE WIRTSCHAFTSLEHRE

Kompetenzbereich Wirtschaftliches Denken und Handeln

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Entlohnung. Arbeitnehmerveranlagung. Private Haushaltsplanung. Privatkonkurs. Zahlungsverkehr. Fremdwährungen. Wohnraumbeschaffung. Unterstützungsangebote für Lehrlinge. Spar- und Finanzierungsformen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Wohnraumbeschaffung. Spar- und Finanzierungsformen.

Kompetenzbereich Dokumente verwalten und Verträge abschließen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Dokumente und Urkunden. Angebotsvergleiche. Preis-, Tarif- und Konditionsvergleiche. Verträge. Konsumentenschutz. Versicherungsverträge.

Lehrstoff der Vertiefung:

Angebotsvergleiche. Preis-, Tarif- und Konditionsvergleiche. Verträge.

Kompetenzbereich Unternehmerisches Denken und Handeln

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Businessplan. Rechtliche und betriebliche Organisation. Marketing. Belege. Kosten. Jahresabschluss. Preiskalkulation. Personalentwicklung.

Lehrstoff der Vertiefung:

Businessplan. Kosten. Preiskalkulation. Personalentwicklung.

Kompetenzbereich Volkswirtschaftliches Denken und Handeln

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Volkswirtschaft. Wirtschaftspolitik. Globalisierung. Europäischer Wirtschaftsraum und Arbeitsmarkt.

Schularbeiten:

[…]

Fachunterricht

FACHTECHNOLOGIE

Kompetenzbereich Untergründe

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Arbeitssicherheit, Ergonomie und Umweltschutz. Unfallverhütung. Gesundheitsförderung. Prüf- und Warnpflicht. Bau- und Hilfsstoffe. Normen. Vorbereitungs- und Sanierungsarbeiten. Wand- und Bodenheizungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Bau- und Hilfsstoffe. Vorbereitungs- und Sanierungsarbeiten.

Kompetenzbereich Belagsarbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Arbeitssicherheit, Ergonomie und Umweltschutz. Gesundheitsförderung. Belagsmaterialien. Verfugungstechniken. Ansetz- und Verlegeverfahren. Bau- und Hilfsstoffe. Bauphysikalische Maßnahmen. Treppen. Normen. Prüf- und Warnpflicht. Kundinnen- und Kundengespräche.

Lehrstoff der Vertiefung:

Belagsmaterialien. Ansetz- und Verlegeverfahren. Bauphysikalische Maßnahmen.

Kompetenzbereich Projektpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Projektkonzeption. Projektplanung.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Kompetenzbereich Untergründe

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Flächen-, Winkel- und Masseberechnungen. Materialbedarfsberechnungen. Mischungsverhältnis. Wasserbindemittelwert. Bautechnische Zeichnungen und Pläne. Materialauflistungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Flächen-, Winkel- und Masseberechnungen. Materialbedarfsberechnungen.

Kompetenzbereich Belagsarbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Materialbedarfsberechnungen. Gefälleberechnungen. Masseberechnungen. Bautechnische Zeichnungen und Pläne. Materialauflistungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Materialbedarfsberechnungen. Gefälleberechnungen. Masseberechnungen.

Kompetenzbereich Projektpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Projektspezifische Berechnungen.

Schularbeiten:

[…]

FACHTECHNOLOGISCHE ÜBUNGEN

Kompetenzbereich Untergründe

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Technische Zeichnungen. Prüf- und Warnpflicht. Prüfung von Untergründen und Materialien.

Kompetenzbereich Belagsarbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Verlegepläne. Materialprüfung. Reinigung und Pflege von Belägen. Technische Zeichnungen. Gestaltungsvorschläge.

Kompetenzbereich Projektpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Projektspezifische Arbeitsaufträge.

FACHPRAKTIKUM

Kompetenzbereich Untergründe

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Arbeitssicherheit, Ergonomie und Umweltschutz. Gesundheitsförderung. Prüf- und Warnpflicht. Herstellung, Vorbereitung und Sanierung von Untergründen.

Kompetenzbereich Belagsarbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Arbeitssicherheit, Ergonomie und Umweltschutz. Gesundheitsförderung. Prüf- und Warnpflicht. Beläge. Verfugungstechniken und Verlegeverfahren. Bauphysikalische Maßnahmen. Treppen.

Kompetenzbereich Projektpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Projektdurchführung. Projektdokumentation. Projektpräsentation. Projektevaluation.

FREIGEGENSTÄNDE

LEBENDE FREMDSPRACHE

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Literatur und Medien.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Freies Kommunizieren.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Kreatives Schreiben.

DEUTSCH

Kompetenzbereich Zuhören

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Aktives Zuhören. Verbale und nonverbale Signale. Kommunikationsebenen.

Kompetenzbereich Sprechen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Verbale und nonverbale Kommunikation. Gesprächsförderndes Verhalten. Gesprächs- und Umgangsformen. Präsentationstechniken. Stil- und Sprachebenen.

Kompetenzbereich Lesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Lesestrategien. Textinterpretation.

Kompetenzbereich Schreiben

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Schriftliche Kommunikation. Verfassen und Lesen unterschiedlicher Textsorten. Umgang mit Informationsquellen. Orthografie und Grammatik.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Kompetenzbereich Zahlen und Maße

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Zahlenmengen. Maßeinheiten. Prozentrechnung. Verhältnisrechnungen.

Kompetenzbereich Algebra und Geometrie

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Terme. Formeln. Gleichungen. Ungleichungen. Lineare Gleichungssysteme. Geometrie und Trigonometrie.

Kompetenzbereich Funktionale Zusammenhänge

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Funktionstypen. Eigenschaften von Funktionen. Funktionsgleichungen.

Kompetenzbereich Stochastik

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Beschreibende Statistik.

Schularbeiten:

Bei mindestens 20 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:

Eine Schularbeit (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).

Bei mindestens 40 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:

Zwei Schularbeiten (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

BEWEGUNG UND SPORT

Kompetenzbereich Grundlagen zum Bewegungshandeln

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Übungen aus den Bereichen Turnen, Gymnastik, Leichtathletik und Schwimmen. Übungen an Fitnessgeräten. Sportmotorische Tests.

Kompetenzbereich Leistungsorientierte und spielerische Bewegungshandlungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Wettbewerbe und Spiele. Trendsportarten.

Kompetenzbereich Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Pantomime. Gefühle durch Bewegungen darstellen. Tanz. Musikgymnastik. Rhythmische Gymnastik und Akrobatik.

Kompetenzbereich Gesundheitsorientierte und ausgleichende Bewegungshandlungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Funktionsgymnastik. Regeneration. Atemtechniken. Entspannungs- und Dehntechniken.

Kompetenzbereich Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Bergsport. Gleit- und Rollsport. Wassersport. Ballspiele. Sportveranstaltungen.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Kompetenzbereich Informationssysteme, Mensch und Gesellschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Computerarbeitsplätze. Betriebssysteme. Datenschutz. Datensicherheit. Dateiverwaltung. Entsorgung.

Kompetenzbereich Textverarbeitung, Präsentation und Kommunikation

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Schriftstücke. Besprechungs- und Präsentationsunterlagen. E-Mail. Dateien. Informationsmedien. Bildbearbeitung.

Kompetenzbereich Tabellenkalkulation und Datenbanken

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Tabellenkalkulationssoftware. Datenbanken.

3.1.4. Rechtsvorschriften betreffend die Ausbildung zum Bodenleger

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bodenleger (Bodenleger-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 153/1998
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bodenleger (Bodenleger-Ausbildungsordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 1998,

Lehrberuf in der Raumgestaltung

§ 1. In der Raumgestaltung ist der Lehrberuf Bodenleger mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.Paragraph eins, In der Raumgestaltung ist der Lehrberuf Bodenleger mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bodenleger ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bodenleger ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.       Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,

2.       Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und Hilfsstoffe,

3.       Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,

4.       Ermitteln des Werkstoffbedarfs und des Hilfsstoffbedarfs,

5.       Herstellen und Verschließen von normgerechten Fugen,

6.       Herstellen von Estrichen sowie Verbinden von Estrichteilen und Sanieren von Untergründen,

7.       Aufbringen und Einbringen von Dämmschichten sowie Herstellen von Haftbrücken,

8.       Verarbeiten von Spachtelmassen und Ausgleichsmassen sowie von plastischen Massen für besondere Beanspruchungen,

9.       Versetzen von Profilen,

10.      Verlegen von Bodenbelägen und Holzböden,

11.      Erstpflegen sowie Oberflächenbehandlung und Oberflächenvergütung von Belägen,

12.      Entfernen und umweltgerechte Entsorgung von Belägen und Hilfsstoffen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Bodenleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.Paragraph 3, Für den Lehrberuf Bodenleger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

--------------------------------------------------------------------

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Geräte, Baumaschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie

ihrer Verwendungsmöglichkeiten, Bearbeitungsmöglichkeiten und

Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

3. Grundkenntnisse Kenntnis -

bauphysikalischer bauphysikalischer

Vorgänge (Kälte, Vorgänge (Kälte,

Wärme, Schall, Wärme, Schall,

Feuchtigkeit) Feuchtigkeit,

Elektrostatik)

--------------------------------------------------------------------

4. Kenntnis der Kenntnis über die -

Arten des Herstellung des

unmittelbaren Untergrundes

Untergrundes entsprechend den

(Boden, Wand, einschlägigen

Decke) Normen

--------------------------------------------------------------------

5. Prüfen des Untergrundes -

--------------------------------------------------------------------

6. Lesen von Skizzen und Bauzeichnungen Anfertigen von

Verlegeskizzen

--------------------------------------------------------------------

7. Fachgerechtes Entwickeln, Handhaben der Wasserwaage

Handhaben von und Schlauchwaage

Meßgeräten,

Herstellen von

Waagrissen

--------------------------------------------------------------------

8. - Aufbringen und Einbringen von

Dämmschichten und Herstellen von

Haftbrücken

--------------------------------------------------------------------

9. - Herstellen von Herstellen von

plastischen und plastischen und

selbstver- verlaufenden

fließenden Mischungen

Mischungen

--------------------------------------------------------------------

10. Kenntnis der Estricharten, deren Zusammensetzung und deren

Zusätze

--------------------------------------------------------------------

11. - Schütten, Planieren, Einwiegen,

Mischen, Verdichten und Glätten

--------------------------------------------------------------------

12. - Herstellen und Verschließen von

normgerechten Fugen

--------------------------------------------------------------------

13. Grundkenntnisse Kenntnis der Belagsarten und ihrer

der Belagsarten und Verarbeitung (insbesondere der

ihrer Verarbeitung, Sportbeläge, Wandbeläge, Bodenbeläge,

insbesondere der ableitfähigen Beläge, Beläge aus

elastischen und Holz, Holzfußböden und plastischen

textilen Beläge und Beläge)

der Beläge aus Holz

--------------------------------------------------------------------

14. - Kraftschlüssiges Verbinden von

Estrichteilen und Sanieren von

Untergründen

--------------------------------------------------------------------

15. Ansetzen von Ansetzen von plastischen Massen

Spachtelmassen und für besondere Beanspruchung

Ausgleichsmassen

--------------------------------------------------------------------

16. - - Einbringen und

Verlegen von

Trockenelementen und

Holzuntergründen

--------------------------------------------------------------------

17. Verarbeiten von Verarbeiten von plastischen Massen für

Spachtelmassen und besondere Beanspruchung

Ausgleichsmassen

--------------------------------------------------------------------

18. Oberflächen- Oberflächenbehandlung (mit Maschinen)

behandlung (von

Hand)

--------------------------------------------------------------------

19. - Verlegen und Verkleben

--------------------------------------------------------------------

20. Schneiden, Schneiden, Zuschneiden, Sägen,

Zuschneiden Bohren, Fräsen, Schrauben, Kleben,

Verspannen, Konfektionieren,

Verschweißen, Verfugen, Schleifen

--------------------------------------------------------------------

21. Versetzen von Versetzen von -

einfachen Profilen Spezialprofilen

--------------------------------------------------------------------

22. Erstpflegen von Belägen im Rahmen der Oberflächen-

Verlegung behandlung und

Oberflächenvergütung

--------------------------------------------------------------------

23. Grundkenntnisse über einschlägige Umweltschutzvorschriften

und deren Umsetzung auf der Arbeitsstelle

--------------------------------------------------------------------

24. Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von Werkstoffen und

Hilfsstoffen

--------------------------------------------------------------------

25. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Entfernen von Belägen und

Kenntnis von deren umweltgerechter Entsorgung

--------------------------------------------------------------------

26. - Grundkenntnisse der einschlägigen

Normen und Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

27. Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)Verpflichtungen (Paragraphen 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

--------------------------------------------------------------------

28. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

29. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2023Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2023,

Anlage 15

RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF

BODENLEGER/BODENLEGERIN

I. STUNDENTAFELrömisch eins. STUNDENTAFEL

Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden.

Pflichtgegenstände

Stunden

Religion

 

Politische Bildung

80

Deutsch und Kommunikation

80

Berufsbezogene Fremdsprache

100

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

 

 

Angewandte Wirtschaftslehre

180

Fachunterricht

 

 

Fachtechnologie

300

 

Angewandte Mathematik

120

 

Planung, Gestaltung und Prüfung

150

 

Fachpraktikum

250

Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)

1 260

Freigegenstände

 

Religion

 

Lebende Fremdsprache

 

Deutsch

 

Angewandte Mathematik

 

Unverbindliche Übungen

 

Bewegung und Sport

 

Angewandte Informatik

 

Förderunterricht

 

II. bis X. […]römisch zwei. bis römisch zehn. […]

XI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDErömisch elf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

PFLICHTGEGENSTÄNDE

POLITISCHE BILDUNG

Kompetenzbereich Lernen und Arbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Schulrecht und Schulgemeinschaft. Berufsausbildungsgesetz. Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz. Interessenvertretungen. Arbeitsrecht. Sozialrecht. Lebenslanges Lernen.

Kompetenzbereich Leben in der Gesellschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Soziale Beziehungen. Persönliche und gesellschaftliche Verantwortung. Medien und Manipulation. Künstliche Intelligenz. Generationenvertrag.

Kompetenzbereich Mitgestalten in der Gesellschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Demokratie. Politische Meinungsbildung. Zivilgesellschaftliches Engagement. Grund- und Menschenrechte. Politisches System Österreichs. Umfassende Landesverteidigung. Politisches System der Europäischen Union. Öffentliche Verwaltung. Leistungen der öffentlichen Hand. Internationale Zusammenarbeit.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

Kompetenzbereich Zuhören

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Aktives Zuhören. Verbale und nonverbale Signale. Kommunikationsebenen.

Kompetenzbereich Sprechen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Verbale und nonverbale Kommunikation. Gesprächsförderndes Verhalten. Gesprächs- und Umgangsformen. Fachsprache. Präsentationstechniken. Feedback.

Kompetenzbereich Lesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Textverständnis. Allgemeiner Wortschatz und Fachwortschatz. Textsorten.

Kompetenzbereich Schreiben

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Schriftliche Kommunikation. Verfassen unterschiedlicher Textsorten. Schreibrichtigkeit.

Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung:

Die Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, können zusätzlich komplexe Aufgaben zu den einzelnen Kompetenzbereichen und den dazu gehörenden Lehrstoffinhalten lösen.

BERUFSBEZOGENE FREMDSPRACHE

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fachtexte.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fach- und Sachtexte.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Fach- und Sachtexte.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Berufliches Umfeld. Berufsspezifische Fremdsprache.

Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung:

Die Schülerinnen und Schüler, die sich auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, können zusätzlich komplexe Aufgaben zu den einzelnen Kompetenzbereichen und den dazu gehörenden Lehrstoffinhalten lösen.

Betriebswirtschaftlicher Unterricht

ANGEWANDTE WIRTSCHAFTSLEHRE

Kompetenzbereich Wirtschaftliches Denken und Handeln

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Entlohnung. Arbeitnehmerveranlagung. Private Haushaltsplanung. Privatkonkurs. Zahlungsverkehr. Fremdwährungen. Wohnraumbeschaffung. Unterstützungsangebote für Lehrlinge. Spar- und Finanzierungsformen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Wohnraumbeschaffung. Spar- und Finanzierungsformen.

Kompetenzbereich Dokumente verwalten und Verträge abschließen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Dokumente und Urkunden. Angebotsvergleiche. Preis-, Tarif- und Konditionsvergleiche. Verträge. Konsumentenschutz. Versicherungsverträge.

Lehrstoff der Vertiefung:

Angebotsvergleiche. Preis-, Tarif- und Konditionsvergleiche. Verträge.

Kompetenzbereich Unternehmerisches Denken und Handeln

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Businessplan. Rechtliche und betriebliche Organisation. Marketing. Belege. Kosten. Jahresabschluss. Preiskalkulation. Personalentwicklung.

Lehrstoff der Vertiefung:

Businessplan. Kosten. Preiskalkulation. Personalentwicklung.

Kompetenzbereich Volkswirtschaftliches Denken und Handeln

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Volkswirtschaft. Wirtschaftspolitik. Globalisierung. Europäischer Wirtschaftsraum und Arbeitsmarkt.

Schularbeiten:

Bei mindestens 20 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:

Eine Schularbeit (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).

Bei mindestens 40 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:

Zwei Schularbeiten (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).

Fachunterricht

FACHTECHNOLOGIE

Kompetenzbereich Unterböden, Estriche und Beschichtungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Arbeitssicherheit, Ergonomie und Umweltschutz. Unfallverhütung. Gesundheitsförderung. Untergründe. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe. Materialien. Werk- und Hilfsstoffe. Arbeitsverfahren. Normen. Vorbereitungs- und Sanierungsarbeiten. Unterbodenkonstruktionen. Berufsspezifische Belagsarten. . Bauphysikalische Maßnahmen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Untergründe. Materialien, Werk- und Hilfsstoffe. Unterbodenkonstruktionen. Bauphysikalische Maßnahmen.

Kompetenzbereich Berufsspezifische Belagsarbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Arbeitssicherheit, Ergonomie und Umweltschutz. Unfallverhütung. Gesundheitsförderung. Belagsmaterialien. Verlegeverfahren. Berufs- und herstellerspezifische Regeln und Normen. Information und Beratung. Pflege- und Reinigungsmöglichkeiten. Abschlüsse. Sanierung.

Lehrstoff der Vertiefung:

Belagsmaterialien. Verlegeverfahren. Abschlüsse.

Kompetenzbereich Projektpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Projektkonzeption. Projektplanung.

Angewandte Mathematik

Kompetenzbereich Unterböden, Estriche und Beschichtungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Längenberechnungen. Flächenberechnungen. Winkelberechnungen. Masseberechnungen. Materialbedarfsberechnungen. Quell- und Schwundmaßberechnungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Flächenberechnungen. Materialbedarfsberechnungen. Quell- und Schwundmaßberechnungen.

Kompetenzbereich Berufsspezifische Belagsarbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Materialbedarfsberechnungen. Quell- und Schwundmaßberechnungen.

Lehrstoff der Vertiefung:

Materialbedarfsberechnungen. Quell- und Schwundmaßberechnungen.

Kompetenzbereich Projektpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können projektspezifische Berechnungen durchführen.

Lehrstoff:

Projektspezifische Berechnungen.

Schularbeiten:

Bei mindestens 20 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:

Eine Schularbeit (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).

Bei mindestens 40 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:

Zwei Schularbeiten (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).

Planung, Gestaltung und Prüfung

Kompetenzbereich Unterböden, Estriche und Beschichtungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Prüfung von Untergründen, Materialien, Werk- und Hilfsstoffen. Mess- und Prüfgeräte. Technische Zeichnungen.

Kompetenzbereich Berufsspezifische Belagsarbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Skizzen. Verlegepläne. Materialprüfung. Technische Zeichnungen.

Kompetenzbereich Projektpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Projektspezifische Arbeitsaufträge.

Fachpraktikum

Kompetenzbereich Unterböden, Estriche und Beschichtungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Arbeitssicherheit, Ergonomie und Umweltschutz. Gesundheitsförderung. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe. Werk- und Hilfsstoffe. Untergründe. Unterbodenkonstruktionen. Bauphysikalische Maßnahmen.

Kompetenzbereich Berufsspezifische Belagsarbeiten

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Arbeitssicherheit, Ergonomie und Umweltschutz. Gesundheitsförderung. Belagsmaterialien. Werk- und Hilfsstoffe. Verlegeverfahren. Erstpflege und -reinigung. Abschlüsse. Sanierung.

Kompetenzbereich Projektpraktikum

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Projektdurchführung. Projektdokumentation. Projektpräsentation. Projektevaluation.

FREIGEGENSTÄNDE

LEBENDE FREMDSPRACHE

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau A2

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Hören im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld.

Kompetenzbereich Lesen im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Literatur und Medien.

Kompetenzbereich Sprechen im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Freies Kommunizieren.

Kompetenzbereich Schreiben im Kompetenzniveau B1

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Persönliches Umfeld. Kreatives Schreiben.

DEUTSCH

Kompetenzbereich Zuhören

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Aktives Zuhören. Verbale und nonverbale Signale. Kommunikationsebenen.

Kompetenzbereich Sprechen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Verbale und nonverbale Kommunikation. Gesprächsförderndes Verhalten. Gesprächs- und Umgangsformen. Präsentationstechniken. Stil- und Sprachebenen.

Kompetenzbereich Lesen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Lesestrategien. Textinterpretation.

Kompetenzbereich Schreiben

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Schriftliche Kommunikation. Verfassen und Lesen unterschiedlicher Textsorten. Umgang mit Informationsquellen. Orthografie und Grammatik.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Kompetenzbereich Zahlen und Maße

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Zahlenmengen. Maßeinheiten. Prozentrechnung. Verhältnisrechnungen.

Kompetenzbereich Algebra und Geometrie

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Terme. Formeln. Gleichungen. Ungleichungen. Lineare Gleichungssysteme. Geometrie und Trigonometrie.

Kompetenzbereich Funktionale Zusammenhänge

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Funktionstypen. Eigenschaften von Funktionen. Funktionsgleichungen.

Kompetenzbereich Stochastik

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Beschreibende Statistik.

Schularbeiten:

Bei mindestens 20 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:

Eine Schularbeit (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).

Bei mindestens 40 Unterrichtsstunden auf der betreffenden Schulstufe:

Zwei Schularbeiten (je nach Bedarf ein- oder zweistündig).

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

BEWEGUNG UND SPORT

Kompetenzbereich Grundlagen zum Bewegungshandeln

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Übungen aus den Bereichen Turnen, Gymnastik, Leichtathletik und Schwimmen. Übungen an Fitnessgeräten. Sportmotorische Tests.

Kompetenzbereich Leistungsorientierte und spielerische Bewegungshandlungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Wettbewerbe und Spiele. Trendsportarten.

Kompetenzbereich Gestaltende und darstellende Bewegungshandlungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Pantomime. Gefühle durch Bewegungen darstellen. Tanz. Musikgymnastik. Rhythmische Gymnastik und Akrobatik.

Kompetenzbereich Gesundheitsorientierte und ausgleichende Bewegungshandlungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Funktionsgymnastik. Regeneration. Atemtechniken. Entspannungs- und Dehntechniken.

Kompetenzbereich Erlebnisorientierte Bewegungshandlungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Bergsport. Gleit- und Rollsport. Wassersport. Ballspiele. Sportveranstaltungen.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Kompetenzbereich Informationssysteme, Mensch und Gesellschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Computerarbeitsplätze. Betriebssysteme. Datenschutz. Datensicherheit. Dateiverwaltung. Entsorgung.

Kompetenzbereich Textverarbeitung, Präsentation und Kommunikation

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Schriftstücke. Besprechungs- und Präsentationsunterlagen. E-Mail. Dateien. Informationsmedien. Bildbearbeitung.

Kompetenzbereich Tabellenkalkulation und Datenbanken

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Tabellenkalkulationssoftware. Datenbanken.

FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

[…]

Lehrstoff:

Pflichtgegenstände des sprachlichen, betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichtes.

Wie im entsprechenden Pflichtgegenstand unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen notwendig sind.

3.2. Judikatur

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014).Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014).

Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12) (VwGH vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014).Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein vergleiche VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12) (VwGH vom 13.05.2024, Ra 2024/09/0014).

Die gegenständlich nachgewiesene Ausbildung dauerte jedoch nur 18 Monate, weshalb sie nicht geeignet ist, eine "abgeschlossene Berufsausbildung" im Sinne des § 12a AuslBG und der Fachkräfte-BHZÜV darzustellen (vgl. VwGH vom 25.01.2013, 2012/09/0068).Die gegenständlich nachgewiesene Ausbildung dauerte jedoch nur 18 Monate, weshalb sie nicht geeignet ist, eine "abgeschlossene Berufsausbildung" im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG und der Fachkräfte-BHZÜV darzustellen vergleiche VwGH vom 25.01.2013, 2012/09/0068).

Bezüglich des Kriteriums „Sprachkenntnisse“, obliegt es dem Beschwerdeführer, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können. Die Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen und stellt damit einen Maßstab zur Vergleichung der verschiedenen europäischen Sprachzertifikate dar. (vgl. VwGH vom 18.06.2014, Ro 2014/09/0032)Bezüglich des Kriteriums „Sprachkenntnisse“, obliegt es dem Beschwerdeführer, durch Vorlage eines anerkannten Sprachzertifikates im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates behauptete Sprachkenntnisse zu belegen, um anrechenbare Punkte nach dem Kriterium "Sprachkenntnisse" erlangen zu können. Die Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) des Europarates. Der GER teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen und stellt damit einen Maßstab zur Vergleichung der verschiedenen europäischen Sprachzertifikate dar. vergleiche VwGH vom 18.06.2014, Ro 2014/09/0032)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in den Fällen des § 12a AuslBG nachgewiesen werden. Dies kann durch einen österreichischen Lehrabschluss oder einen österreichischen BHS-Abschluss nachgewiesen werden oder eine vergleichbare Ausbildung aus dem Ausland.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in den Fällen des Paragraph 12 a, AuslBG nachgewiesen werden. Dies kann durch einen österreichischen Lehrabschluss oder einen österreichischen BHS-Abschluss nachgewiesen werden oder eine vergleichbare Ausbildung aus dem Ausland.

Der BF2 verfügt über keine österreichische (Berufs-)Ausbildung für die beantragte Tätigkeit als “Bodenleger”. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die im Ausland absolvierte Ausbildung mit einer entsprechenden österreichischen Ausbildung im Mangelberuf vergleichbar ist.

Die Gesetzesmaterialien zu § 12a Z 1 AuslBG (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP, 12) stellen klar, dass nur solche Fachkräfte zugelassen werden können, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist; als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP, 12) stellen klar, dass nur solche Fachkräfte zugelassen werden können, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist; als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht.

Die BF bringen vor, dass für den Beruf des Bodenlegers und des Platten- und Fliesenlegers die gleiche Ausbildung gelte und die Arbeit bei der BF2 die Arbeit eines Boden- und Fliesenlegers sei (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Berufsbilder sowie die hierfür vorgesehenen Ausbildungswege in Österreich klar voneinander abgegrenzt und jeweils eigenständig geregelt sind. Die Ausbildungen zum „Platten- und Fliesenleger“ einerseits und zum „Bodenleger“ andererseits unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der fachlichen Schwerpunkte als auch der vermittelten Qualifikationen wesentlich. Bei den Berufen „Platten- und Fliesenleger” und “„Bodenleger“ handelt es sich – wie sich aus den diesbezüglichen oben zitierten unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften ergibt – um eigenständige, voneinander abgegrenzte Berufsbilder mit jeweils gesonderten Ausbildungserfordernissen. Dies ergibt sich aus den oben angeführten Rechtsvorschriften. Entgegen dem Vorbringen der BF handelt es sich nicht um dieselbe Ausbildung. Es handelt sich um unterschiedliche Berufsfelder, die auch unterschiedliche Ausbildungen voraussetzen. Dies ergibt sich auch aus den unten angeführten Rechtsvorschriften zur Berufsausbildung in den beiden Berufen.Die BF bringen vor, dass für den Beruf des Bodenlegers und des Platten- und Fliesenlegers die gleiche Ausbildung gelte und die Arbeit bei der BF2 die Arbeit eines Boden- und Fliesenlegers sei vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Berufsbilder sowie die hierfür vorgesehenen Ausbildungswege in Österreich klar voneinander abgegrenzt und jeweils eigenständig geregelt sind. Die Ausbildungen zum „Platten- und Fliesenleger“ einerseits und zum „Bodenleger“ andererseits unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der fachlichen Schwerpunkte als auch der vermittelten Qualifikationen wesentlich. Bei den Berufen „Platten- und Fliesenleger” und “„Bodenleger“ handelt es sich – wie sich aus den diesbezüglichen oben zitierten unterschiedlichen Ausbildungsvorschriften ergibt – um eigenständige, voneinander abgegrenzte Berufsbilder mit jeweils gesonderten Ausbildungserfordernissen. Dies ergibt sich aus den oben angeführten Rechtsvorschriften. Entgegen dem Vorbringen der BF handelt es sich nicht um dieselbe Ausbildung. Es handelt sich um unterschiedliche Berufsfelder, die auch unterschiedliche Ausbildungen voraussetzen. Dies ergibt sich auch aus den unten angeführten Rechtsvorschriften zur Berufsausbildung in den beiden Berufen.

Die Berufe „Bodenleger“ bzw. „Platten- und Fliesenleger“ setzen in Österreich unterschiedliche Ausbildungen voraus. Für beide Ausbildungen ist jeweils eine Lehrzeit von drei Jahren vorgesehen, die überwiegend im Ausbildungsbetrieb mit begleitendem Berufsschulunterricht absolviert und durch eine Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird. Die Rahmenlehrpläne für Bodenleger:in bzw. Platten- und Fliesenleger:in sehen jeweils insgesamt 1.260 Unterrichtsstunden vor. Bei Nachweis einer Reifeprüfung einer AHS oder BHS, kann die Lehrzeit von drei Jahren um ein Jahr verkürzt werden.

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, konnte der BF2 eine ausländische Ausbildung als “Fliesen-, Terrazzo- und Bodenleger” samt Abschluss lediglich von der Dauer von 11 Monaten nachweisen. Dass diese Ausbildung wie von den Beschwerdeführern vorgebracht grundsätzlich auf 3 Jahre angelegt sei, vom BF2 allerdings in 11 Monaten absolviert wurde, ändert daran nichts.

Laut Rahmenlehrplan für den Lehrberuf Bodenleger:in umfasst der Unterricht 1.260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht).

Bei einer Lehrzeit von 3 Jahren und einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden gemäß § 3 Kollektivvertrag Bodenleger ergibt sich eine Gesamtausbildungszeit von (etwa) 5.244 Stunden (156 Wochen x 39 Stunden = 6.084 Stunden, abzgl. Erholungsurlaub 75 Tage x 8 Stunden = 600 Stunden und gesetzliche Feiertage (auf Basis von durchschnittlich 10 Feiertagen pro Jahr) 30 Tage x 8 Stunden = 240 Stunden). Bei einer Lehrzeit von 3 Jahren und einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden gemäß Paragraph 3, Kollektivvertrag Bodenleger ergibt sich eine Gesamtausbildungszeit von (etwa) 5.244 Stunden (156 Wochen x 39 Stunden = 6.084 Stunden, abzgl. Erholungsurlaub 75 Tage x 8 Stunden = 600 Stunden und gesetzliche Feiertage (auf Basis von durchschnittlich 10 Feiertagen pro Jahr) 30 Tage x 8 Stunden = 240 Stunden).

Bei einer verkürzten Lehrzeit von 2 Jahren und einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden gemäß § 3 Kollektivvertrag Bodenleger ergibt sich eine Gesamtausbildungszeit von (etwa) 3.496 Stunden (104 Wochen x 39 Stunden = 4.056 Stunden, abzgl. Erholungsurlaub 50 Tage x 8 Stunden = 400 Stunden und gesetzliche Feiertage (auf Basis von durchschnittlich 10 Feiertagen pro Jahr) 20 Tage x 8 Stunden = 160 Stunden). Bei einer verkürzten Lehrzeit von 2 Jahren und einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden gemäß Paragraph 3, Kollektivvertrag Bodenleger ergibt sich eine Gesamtausbildungszeit von (etwa) 3.496 Stunden (104 Wochen x 39 Stunden = 4.056 Stunden, abzgl. Erholungsurlaub 50 Tage x 8 Stunden = 400 Stunden und gesetzliche Feiertage (auf Basis von durchschnittlich 10 Feiertagen pro Jahr) 20 Tage x 8 Stunden = 160 Stunden).

Die vom BF2 im Ausland absolvierten Ausbildung mit einer Dauer von lediglich elf Monaten bleibt, selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Anrechnung des Abschlusses der mittleren Berufsschule (Abitur/Matura), zeitlich schon von der Dauer her deutlich hinter der in Österreich vorgesehenen Lehrzeit zurück und kann daher nicht als gleichwertig angesehen werden. Überdies berechtigt der Abschluss der ausländischen mittleren Berufsschule zur Ausübung des Berufes „Bürokaufmann“, nicht jedoch zu einer Tätigkeit als „Platten- und Fliesenleger“ oder „Bodenleger“, sodass auch hierbei ebenfalls keine einschlägige Ausbildung vorliegt. Daran ändert auch das Vorbringen des BF (Äußerung vom XXXX mit Verweis auf Beilagen A./ bis ./F) nichts, dass es sich bei der Ergänzungsausbildung an einer privaten Lehranstalt (Baufachschule) unter Anrechnung von Fächern der bereits abgeschossenen vierjährigen Schule um einen Abschluss handle, der dem Abschluss einer BHS bzw. HTL vergleichbar sei, da diese Ausbildung wie angeführt in 11 Monaten absolviert wurde. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH, welcher 18-monatige Ausbildungen als nicht geeignet ansieht, eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ im Sinne des § 12a AuslBG darzustellen. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die vom BF2 im Ausland absolvierten Ausbildung mit einer Dauer von lediglich elf Monaten bleibt, selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Anrechnung des Abschlusses der mittleren Berufsschule (Abitur/Matura), zeitlich schon von der Dauer her deutlich hinter der in Österreich vorgesehenen Lehrzeit zurück und kann daher nicht als gleichwertig angesehen werden. Überdies berechtigt der Abschluss der ausländischen mittleren Berufsschule zur Ausübung des Berufes „Bürokaufmann“, nicht jedoch zu einer Tätigkeit als „Platten- und Fliesenleger“ oder „Bodenleger“, sodass auch hierbei ebenfalls keine einschlägige Ausbildung vorliegt. Daran ändert auch das Vorbringen des BF (Äußerung vom römisch 40 mit Verweis auf Beilagen A./ bis ./F) nichts, dass es sich bei der Ergänzungsausbildung an einer privaten Lehranstalt (Baufachschule) unter Anrechnung von Fächern der bereits abgeschossenen vierjährigen Schule um einen Abschluss handle, der dem Abschluss einer BHS bzw. HTL vergleichbar sei, da diese Ausbildung wie angeführt in 11 Monaten absolviert wurde. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH, welcher 18-monatige Ausbildungen als nicht geeignet ansieht, eine „abgeschlossene Berufsausbildung“ im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG darzustellen. Schon aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde als zutreffend, wonach die vom BF2 absolvierte Ausbildung nicht einem österreichischen Lehrabschluss im Mangelberuf Bodenleger gleichzuhalten ist. Die vom BF2 abgeschlossene Berufsausbildung stellt somit keine „einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung“ im Sinne des § 12a AuslBG dar (vergleiche die oben angeführte Judikatur des VwGH vom 25.01.2013, 2012/09/0068). Somit war bereits die Voraussetzung des § 12a Z 1 AuslBG nicht erfüllt und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsansicht der belangten Behörde als zutreffend, wonach die vom BF2 absolvierte Ausbildung nicht einem österreichischen Lehrabschluss im Mangelberuf Bodenleger gleichzuhalten ist. Die vom BF2 abgeschlossene Berufsausbildung stellt somit keine „einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung“ im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG dar (vergleiche die oben angeführte Judikatur des VwGH vom 25.01.2013, 2012/09/0068). Somit war bereits die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs nicht ausreicht. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachzertifikat (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) und die Absolvierung eines Sprachtests auf dem entsprechenden Niveau im Sinne des GERS.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2331443.1.00

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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