Entscheidungsdatum
24.08.2026Norm
BBG §40Spruch
,
W265 2346367-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den gemäß § 45 Abs. 2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.05.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 21.05.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte medizinische Befunde vor.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2026 erstatteten Gutachten vom 16.02.2026 (vidiert am selben Tag) stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
1) Migräne; depressive Begleitreaktion mitberücksichtigt, Position 04.11.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %,
2) Aphakie rechts, schwere Amblyopie rechts, Position 11.02.01der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Schilddrüsenleiden, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde durch das Sinnesleiden 2 um eine Stufe erhöht. Die übrigen Leiden 3 und 4 hätten keinen weiteren maßgeblich wechselseitig negativen Einfluss auf das führende Leiden.
3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 19.02.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Mit Eingabe vom 10.03.2026 legte der Beschwerdeführer eine neuropsychiatrischen und schmerzmedizinischen Befundbericht vom 04.03.2026 vor.
5. Anlässlich des vorgelegten medizinischen Befundes holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie aufgrund der Aktenlage vom 27.03.2026 (vidiert am 07.04.2026) ein. Diese stellte beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung
1) Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) mit depressiver Reaktion, Position 03.05.04 der Anlage EVO, GdB 40 %,
2) Aphakie rechts, schwere Amblyopie rechts, Position 11.02.01der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
4) Migräne, Position 04.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
5) Schilddrüsenleiden, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche, wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
6. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 16.04.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
7. Mit Schreiben vom 20.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt. Der Behindertenpass werde mit 31.03.2029 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustandes erforderlich sei.
8. Mit Begleitschreiben vom 21.05.2026 wurde dem Beschwerdeführer der befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. in Scheckkartenformat übermittelt.
9. Gegen den gemäß § 45 Abs. 2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 50 % angesichts seiner schweren, multiplen gesundheitlichen Einschränkungen viel zu niedrig angesetzt sei. Die einzelnen Leiden seien im Gutachten nicht ausreichend in ihrer Wechselwirkung berücksichtigt worden. Aufgrund der schweren Gesamtbelastung beantrage er eine Neubewertung und die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 70 % sowie die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 9. Gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass der festgestellte Grad der Behinderung von 50 % angesichts seiner schweren, multiplen gesundheitlichen Einschränkungen viel zu niedrig angesetzt sei. Die einzelnen Leiden seien im Gutachten nicht ausreichend in ihrer Wechselwirkung berücksichtigt worden. Aufgrund der schweren Gesamtbelastung beantrage er eine Neubewertung und die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 70 % sowie die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
10. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.06.2026 vor, wo dieser am 26.06.2026 einlangte.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der in Syrien geborene Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit unbekannt ist, und Inhaber eines Konventionspasses ist, seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 02.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:
1) Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) mit depressiver Reaktion
2) Aphakie rechts, schwere Amblyopie rechts
3) Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule
4) Migräne
5) Schilddrüsenleiden
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Das Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden um eine Stufe erhöht, da eine maßgebliche, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 29.06.2026 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.02.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2026 sowie dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 27.03.2026 (vidiert am 07.04.2026) aufgrund der Aktenlage.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachterinnen setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er an mehreren sich wechselseitig verstärkenden Erkrankungen leiden würde, weswegen bei ihm ein höherer Grad der Behinderung festzustellen gewesen wäre.
Dem ist entgegen zu halten, dass sich die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie im Sachverständigengutachten, welches seitens der belangten Behörde nach Vorlage ergänzender ärztlicher Befunde eingeholt wurde, mit allen vorgelegten medizinischen Befunden auseinandergesetzt hat. Maßgeblich für die Einschätzung nach den Kriterien der Anlage EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, welche unter Beachtung sämtlicher vorgelegten Befunde zu beurteilen sind. Aufgabe der medizinischen Sachverständigen ist es im vorliegenden Beschwerdefall, unter Berücksichtigung des Klinischen Status - Fachstatus und der vorliegenden Befunde ein objektives Gutachten zu erstellen. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen der Leiden 1 bis 5 sind in konkreter Höhe nach den Kriterien der Anlage der EVO eingeschätzt worden.
Dabei wurde das führende Leiden 1. „Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) mit depressiver Reaktion“ richtigerweise im oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.04 (Posttraumatische Belastungsstörung leichten Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. bewertet. Die beigezogene Sachverständige stufte das psychische Leiden nunmehr als führendes Leiden 1 ein und begründete die Wahl des oberen Rahmensatzes mit dem Vorliegen einer Traumaanamnese, jedoch keiner psychopharmakologischen Therapie. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden, insbesondere findet diese auch Deckung in dem vom Beschwerdeführer nachgereichten neuropsychiatrischen und schmerzmedizinischen Befundbericht vom 04.03.2026. Auch darin wird vermerkt, dass die medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die beschriebene Symptomatik noch nicht voll ausgeschöpft sind. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde berücksichtigte die medizinische Sachverständige dem Umstand, dass die psychischen Probleme den Alltag des Beschwerdeführers einschränken, dennoch ist in Gesamtschau des psychischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt eine höhere Einstufung des Leidens nicht ausreichend nachvollziehbar, sodass sich das für eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung der Positionsnummer 03.05.05 (Posttraumatische Belastungsstörung mittleren Grades) einschätzungsrelevante Kriterium einer Instabilität trotz Medikation als nicht erfüllt erweist.
Das als „Aphakie rechts, schwere Amblyopie“ bezeichnete Leiden 2. des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend dem Rahmensatz der Positionsnummer 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens – Sehschärfe mit Korrektur) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Insofern der Beschwerdeführer einwendet, dass die hochgradige Sehbehinderung zu gering eingestuft worden sei, ist festzuhalten, dass die Wahl der Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen gemäß Tabelle K 9/ Z 1 erfolgte und die vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden ist. Sohin kann diesem Argument nicht gefolgt werden, zumal er auch keine medizinischen Befunde vorlegte, welche eine höhere Einschätzung dieses Leiden rechtfertigen würde.Das als „Aphakie rechts, schwere Amblyopie“ bezeichnete Leiden 2. des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend dem Rahmensatz der Positionsnummer 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens – Sehschärfe mit Korrektur) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Insofern der Beschwerdeführer einwendet, dass die hochgradige Sehbehinderung zu gering eingestuft worden sei, ist festzuhalten, dass die Wahl der Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen gemäß Tabelle K 9/ Ziffer eins, erfolgte und die vorgenommene Einstufung nicht zu beanstanden ist. Sohin kann diesem Argument nicht gefolgt werden, zumal er auch keine medizinischen Befunde vorlegte, welche eine höhere Einschätzung dieses Leiden rechtfertigen würde.
Die „degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule“, das Leiden 3. Des Beschwerdeführers, wurde durch die beigezogene Sachverständige zutreffend im unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Begründend führte die beigezogene Sachverständige hierzu aus, dass eine deutliche Schmerzsymptomatik mit Funktionseinschränkungen bestehe, jedoch die Therapie nicht ausgeschöpft sei. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf Schmerzen beim Stehen und Gehen hinweist und auf Unterstützung seiner Ehefrau hinweist, ist festzuhalten, dass die deutliche Schmerzsymptomatik mit einhergehenden Funktionseinschränkungen von der Sachverständigen berücksichtigt wurde, weshalb sich die vorgenommene Zuordnung des Leidens im unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. als zutreffend erweist.
Das als „Migräne“ bezeichnete Leiden 4. des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogene Gutachterin zutreffend dem Rahmensatz der Positionsnummer 04.11.02 (Chronisches Schmerzsyndrom – mittelschwere Verlaufsform) zugeordnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. bewertet. Begründend führte die beigezogene Sachverständige hierzu aus, dass der untere Rahmensatz bei Dauertherapie vorliege. Die vorgenommene Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer legte keine aktuellen medizinischen Befunde vor, welche eine höhere Einschätzung der Leiden 1 – 5 rechtfertigen würde.
Die beigezogene Sachverständige begründete in ihrem Gutachten auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die weiteren Leiden um eine Stufe erhöht wird, da eine maßgeblich, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Es ist von einer medizinischen Sachverständigen immer zu beurteilen, welche Auswirkungen die Leiden 2 und folgende auf das führende Leiden 1 haben. Aufgrund der maßgeblichen, wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde Leiden 1 durch die weiteren Leiden um eine Stufe erhöht. Demzufolge kann dem Argument des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die einzelnen Leiden im Gutachten nicht ausreichend in ihrer Wechselwirkung berücksichtigt worden seien, nicht gefolgt werden. Die beigezogene Sachverständige begründete in ihrem Gutachten auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch die weiteren Leiden um eine Stufe erhöht wird, da eine maßgeblich, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Es ist von einer medizinischen Sachverständigen immer zu beurteilen, welche Auswirkungen die Leiden 2 und folgende auf das führende Leiden 1 haben. Aufgrund der maßgeblichen, wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde Leiden 1 durch die weiteren Leiden um eine Stufe erhöht. Demzufolge kann dem Argument des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die einzelnen Leiden im Gutachten nicht ausreichend in ihrer Wechselwirkung berücksichtigt worden seien, nicht gefolgt werden.
Insgesamt legte der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – im Rahmen des gesamten Verfahrens keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittelt beantragt, ist festzuhalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.
Die von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen gehen demzufolge in deren Gutachten ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Neue Argumente brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen gehen demzufolge in deren Gutachten ausführlich auf sämtliche Einwendungen und Befunde des Beschwerdeführers ein. Neue Argumente brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der oben genannten Sachverständigengutachten, und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um die posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) mit depressiver Reaktion, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz nach der Position 03.05.04 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da Traumaanamnese, keine psychopharmakologische Therapie.
Das Leiden 2 des Beschwerdeführers die Aphakie rechts, schwere Amblyopie rechts, welches die medizinische Sachverständige richtig unter der Position 11.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine Minderung der Sehschärfe beider Augen gemäß Tabelle K 9/Z 1 vorliegt.
Beim Leiden 3 handelt es sich um die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, welches die medizinische Sachverständige im unteren Rahmensatz der Position 02.01.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine deutliche Schmerzsymptomatik mit Funktionseinschränkungen vorliegt, jedoch ist die Therapie noch nicht ausgeschöpft.
Das Leiden 4 ist die Migräne, welches die medizinische Sachverständige richtig nach der Position 04.11.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da eine Dauertherapie besteht.
Beim Leiden 5 des Beschwerdeführers handelt es sich um das Schilddrüsenleiden, welches die medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz nach der Position 09.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine medikamentöse Substitutionstherapie benötigt wird.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.02.2026, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.01.2026 sowie das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 27.03.2026 (vidiert am 07.04.2026) aufgrund der Aktenlage zu Grunde gelegt.
Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie stellt in deren Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch die anderen Leiden um eine Stufe erhöht wird da eine maßgebliche, wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ergibt.
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer somit erfüllt. Ein höherer Grad der Behinderung, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde monierte, entspricht nach dem Ergebnis der fachärztlichen Begutachtung nicht den aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, weswegen die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen gewesen ist.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das einerseits auf einer persönlichen Untersuchung und andererseits aufgrund der Aktenlage beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das einerseits auf einer persönlichen Untersuchung und andererseits aufgrund der Aktenlage beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W265.2346367.1.00Im RIS seit
02.09.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026