TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/25 W129 2348928-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2026
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Entscheidungsdatum

25.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §13
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W129 2348928-1/2E

W129 2348929-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von mj. XXXX , geb. am XXXX (Erstbeschwerdeführer) und mj. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), beide vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX (Drittbeschwerdeführerin), alle vertreten durch Dr. Karl-Heinz PLANKEL, Rechtsanwalt, Am Rathauspark (Viehmarktstraße 2), 6850 Dornbirn, gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Burgenland vom 22.07.2022, ZI. (jeweils) BD/PS-2-352/65-2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerden von mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 (Erstbeschwerdeführer) und mj. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), beide vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin), alle vertreten durch Dr. Karl-Heinz PLANKEL, Rechtsanwalt, Am Rathauspark (Viehmarktstraße 2), 6850 Dornbirn, gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Burgenland vom 22.07.2022, ZI. (jeweils) BD/PS-2-352/65-2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2022, Zl. W227 2259381-1/2E, wurde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers sowie der Drittbeschwerdeführerin gegen die Vorschreibung der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule abgewiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Erfolg des häuslichen Unterrichts aufgrund des Nichtantritts zur vorgeschriebenen Externistenprüfung nicht nachgewiesen werden konnte.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2023, Ra 2023/10/0213 bis 0215-7, wurde die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG zurückgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 17.04.2024 „kündigten“ die Eltern des Erstbeschwerdeführers den „bestehenden Vertrag“ mit der Bildungsdirektion für Burgenland aufgrund „mehrfachen Vertragsbruches“ und beschwerten sich in zwei weiteren Schreiben über das aus ihrer Sicht veraltete und nicht funktionierende Bildungssystem.

3. Am 17.03.2026 fand vor dem Bezirksgericht Oberpullendorf eine Befragung der Eltern des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auf Antrag der Bildungsdirektion für Burgenland (Antrag auf Entziehung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten) statt. In der Befragung führte insbesondere die Mutter (und Drittbeschwerdeführerin) aus, dass sie ihre beiden Söhne seit 2022 zu Hause unterrichte. Sie unterrichte ihre Kinder ab etwa 08.00 oder 08.30 Uhr bis 10:00 Uhr, danach gebe es 20-30 Minuten Pause, danach Unterricht bis zum Mittagessen. Danach dürften die beiden Kinder „machen, was sie möchten“, danach gebe es Sport. Sie habe ihre Kinder an der West River Academy angemeldet, damit sie einen Abschluss hätten, „der so viel wert ist wie einer in Österreich“. Über ihr Netzwerk an „Homeschooler“ sei sie an diese Bildungseinrichtung gekommen. In weiterer Folge räumte sie ein, dass „keine Kurse oder sonstige Unterrichtsstunden, auch nicht online, von der West River Academy gehalten werden“. Sie bezahle etwa 540 Dollar pro Semester. Es habe mehrere Strafen (scil. wegen Verletzung der Schulpflicht) gegeben, zuletzt im März 2026. Es stimme, dass trotz Vorschreibung des Schulbesuches keiner erfolgt sei. Sie hätten versucht, dies mit einem (namentlich genannten) höheren Beamten zu klären, seien aber „belogen worden“. Was sie damit meine, dazu wolle sie sich nicht näher äußern.

4. Mit Schreiben vom 25.06.2026 meldete die Drittbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Teilnahme ihrer beiden Söhne (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) an häuslichem Unterricht.

Mit Schreiben vom 08.07.2026 teilte die belangte Behörde der Drittbeschwerdeführerin mit, dass es aufgrund der Nichtablegung der Externistenprüfungen bzw. aufgrund der „jahrelangen Schulpflichtverletzungen“ voraussichtlich zu einer Abweisung kommen werde. Diesbezüglich wurde eine Frist bis 24.07.2026 zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

5. Mit Schreiben des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters, RA Dr. Karl-Heinz PLANKEL, vom 21.07.2026 wurden Inskriptionsbestätigungen der West Academy (bis 31.07.2026) für den Erst- und für den Zweitbeschwerdeführer übermittelt und mitgeteilt, dass der häusliche Unterricht bereits mit dem Besuch der öffentlichen West River Academy zumindest gleichwertig sei. Zudem kämen beide Kinder schon mit dem Besuch dieser Bildungseinrichtung ihrer Schulpflicht nach dem SchPflG nach.

6. Mit Bescheiden der Bildungsdirektion für Burgendland vom 22.02.202, Zl. (jeweils ident) BD/PS-2-352/65-2026, wurde seitens der belangten Behörde die Teilnahme an häuslichem Unterricht gem. § 11 Abs 6 Z 5 SchPflG untersagt (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hätten (Spruchpunkt 2.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).6. Mit Bescheiden der Bildungsdirektion für Burgendland vom 22.02.202, Zl. (jeweils ident) BD/PS-2-352/65-2026, wurde seitens der belangten Behörde die Teilnahme an häuslichem Unterricht gem. Paragraph 11, Absatz 6, Ziffer 5, SchPflG untersagt (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hätten (Spruchpunkt 2.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seit 2022/23 bzw. der Zweitbeschwerdeführer seit 2023/24 ungerechtfertigterweise zu Hause unterrichtet werde und sich nicht im Schulsystem befinde. Behördliche Anordnungen seien grundlegend missachtet worden, es habe 22 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 15 (Zweitbeschwerdeführer) Strafanzeigen und einen Antrag auf Entziehung der Obsorge (gerichtet an das Bezirksgericht Oberpullendorf als Pflegschaftsgericht gegeben). Das Verhalten der Erziehungsberechtigten lasse eine grundlegende Kooperationsbereitschaft mit Schulen und der Bildungsdirektion vermissen; die Erziehungsberechtigten hätten in der Vergangenheit demonstriert, dass sie weder willens noch in der Lage seien, die gesetzlichen Anforderungen an den häuslichen Unterricht zu erfüllen. Durch die Teilnahme am Unterricht an der West River Academy werde mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zufolge die Schulpflicht nicht erfüllt, da die West River Academy keine Schule iSd Schulrechts darstelle.

7. Gegen die Bescheide der belangten Behörde erhoben die BeschwerdeführerInnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz PLANKEL, am 04.08.2026, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führten zusammengefasst aus, dass der Besuch der West River Academy keinen häuslichen Unterricht iSd § 11 Abs 2 SchPflG darstelle. Demensprechend bleibe Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides unbekämpft.7. Gegen die Bescheide der belangten Behörde erhoben die BeschwerdeführerInnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl-Heinz PLANKEL, am 04.08.2026, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führten zusammengefasst aus, dass der Besuch der West River Academy keinen häuslichen Unterricht iSd Paragraph 11, Absatz 2, SchPflG darstelle. Demensprechend bleibe Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides unbekämpft.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. werde vorgebracht, dass aus einem – mit der Beschwerde vorgelegten – Gutachten des Bundesministeriums für Bildung vom 13.08.2025 hervorgehe, dass ein Zeugnis der „West River Academy“ grundsätzlich mit dem Zeugnis einer Regelschule in Österreich vergleichbar sei. Dieser Besuch bedürfe auch keiner Genehmigung nach § 13 SchPflG, weil der Schulunterricht vor Ort stattfinde bzw. stattgefunden habe.Hinsichtlich Spruchpunkt 2. werde vorgebracht, dass aus einem – mit der Beschwerde vorgelegten – Gutachten des Bundesministeriums für Bildung vom 13.08.2025 hervorgehe, dass ein Zeugnis der „West River Academy“ grundsätzlich mit dem Zeugnis einer Regelschule in Österreich vergleichbar sei. Dieser Besuch bedürfe auch keiner Genehmigung nach Paragraph 13, SchPflG, weil der Schulunterricht vor Ort stattfinde bzw. stattgefunden habe.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reflektiere auf den Schulbegriff nach dem Privatschulgesetz. Ratio und Gegenstand des Privatschulgesetzes seien allerdings mit der Ratio und dem Gegenstand des Schulpflichtgesetzes nicht vergleichbar. Im Schulpflichtgesetz sei keine Definition einer Schule enthalten und eine teleologische Auslegung mit Blick auf die West River Academy vorzunehmen, dabei sei zu berücksichtigen, dass – wörtliches Zitat – „das hiezu korrelierende EU-Recht Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung ist.“ Die West River Academy sei daher als eine Schule iSd Schulpflichtgesetzes zu werten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Verfahrensgegenständlich ist (nur) die Mitteilung der Drittbeschwerdeführerin an die Bildungsdirektion für Burgenland vom 25.06.2026 (eingelangt am 29.06.2026), wonach eine Teilnahme des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht gemeldet werde.

Hingegen erfolgte kein Ansuchen auf Bewilligung eines Besuches einer im Ausland gelegenen Schule.

Zum Erstbeschwerdeführer, dem mj. XXXX :Zum Erstbeschwerdeführer, dem mj. römisch 40 :

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX geboren und unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 SchPflG der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der Bildungsdirektion für Burgenland vom 01.08.2022, ZI. BD/PS-2-352/69-2022, hat der Erstbeschwerdeführer eine Schule gemäß § 5 SchPflG zu besuchen.Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und unterliegt gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, SchPflG der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der Bildungsdirektion für Burgenland vom 01.08.2022, ZI. BD/PS-2-352/69-2022, hat der Erstbeschwerdeführer eine Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG zu besuchen.

Seit Beginn des Schuljahres 2022/23 erfolgt keine rechtskonforme Erfüllung der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. In weiterer Folge ergingen 22 behördliche Anzeigen wegen Verletzung der Schulpflicht.

Der Erstbeschwerdeführer wurde durch die Drittbeschwerdeführerin an der West River Academy, einer in den USA gelegenen Fernschule, angemeldet. Der Unterricht wird von der Drittbeschwerdeführerin zu Hause nach dem österreichischen Schulplan vorgenommen.

Zum Zweitbeschwerdeführer, dem mj. XXXX Zum Zweitbeschwerdeführer, dem mj. römisch 40

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX geboren und unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 SchPflG der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der Bildungsdirektion für Burgenland vom 10.07.2023, ZI. BD/PS-2-352/69-2022, hat der Zweitbeschwerdeführer eine Schule gemäß § 5 SchPflG zu besuchen.Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und unterliegt gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, SchPflG der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. Aufgrund des rechtskräftigen Bescheids der Bildungsdirektion für Burgenland vom 10.07.2023, ZI. BD/PS-2-352/69-2022, hat der Zweitbeschwerdeführer eine Schule gemäß Paragraph 5, SchPflG zu besuchen.

Seit Beginn des Schuljahres 2023/24 erfolgt keine rechtskonforme Erfüllung der österreichischen allgemeinen Schulpflicht. In weiterer Folge ergingen 15 behördliche Anzeigen wegen Verletzung der Schulpflicht.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde durch die Drittbeschwerdeführerin an der West River Academy, einer in den USA gelegenen Fernschule, angemeldet. Der Unterricht wird von der Drittbeschwerdeführerin zu Hause nach dem österreichischen Schulplan vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Dass es sich bei der angezeigten Schule um eine Fernschule handelt und der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer daher nicht am Unterricht vor Ort im Ausland teilnehmen, sondern von der Drittbeschwerdeführerin zu Hause in Österreich unterrichtet werden, wurde ausdrücklich sowohl in der Beschwerde als auch von der Drittbeschwerdeführerin im Rahmen einer pflegschaftsgerichtlichen Befragung durch den zuständigen Richter des Bezirksgerichtes Oberpullendorf angegeben.

Auch dass der Unterricht nicht einmal online in Anspruch genommen wird, ergibt sich aus den Ausführungen der Drittbeschwerdeführerin im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren und zudem auch aus den Ausführungen auf der Website der „West River Academy“ (Nachschau am 23.08.2026 unter https://westriveracademy.com/en/faq/). Dort wird in englischer Sprache zusammengefasst ausgeführt, dass man nicht den Lehrplananforderungen irgendeiner Einrichtung folge, sondern Familien dabei unterstütze, ihre Bildungsziele zu verfolgen. Es werde kein Lehrplan befolgt, die Schülerinnen und Schüler und ihre Angehörigen seien frei, ihre Unterrichtsmaterialien, Bücher, Lehrpläne „je nach eigener Vorstellung, Glauben und Überzeugung“ selbst auszusuchen.

Bereits im Schreiben der Drittbeschwerdeführerin vom 29.06.2025, wie auch in den Beschwerden, wurde erläutert, dass es sich bei der West River Academy um eine Fernschule handle.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Gemäß Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen. Gemäß Artikel 17, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, (auszugsweise), ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen.

Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Gemäß § 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11 SchPflG lautet (auszugsweise):Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise):

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11, (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

[…]

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und

2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend

unterrichten wird,

b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,

c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die

Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,

d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie

e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.

[…]“

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13. (1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Paragraph 13, (1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.(3) Paragraph 11, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

3.3. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind unstrittig schulpflichtig. Sie besuchen nach den eigenen Angaben derzeit die West River Academy und vertreten die Ansicht, damit in ausreichender Weise der Schulpflicht nachzukommen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall zunächst grundsätzlich (nur) eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG erfolgt ist, nicht aber eine Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule. In der Beschwerde wird jedoch ausdrücklich eingeräumt, dass die Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an einem Unterricht iSd 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG erfüllt werden würde und dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides unbekämpft bleibe. Weitergehende Ausführungen zu § 11 SchPflG können daher unterbleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall zunächst grundsätzlich (nur) eine Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG erfolgt ist, nicht aber eine Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule. In der Beschwerde wird jedoch ausdrücklich eingeräumt, dass die Schulpflicht nicht durch die Teilnahme an einem Unterricht iSd 11 Absatz eins, oder 2 SchPflG erfüllt werden würde und dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides unbekämpft bleibe. Weitergehende Ausführungen zu Paragraph 11, SchPflG können daher unterbleiben.

3.4. Gemäß § 13 Abs 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen.3.4. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung der Bildungsdirektion die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen.

3.5. Gegenständlich liegt ein derartiges Ansuchen der Beschwerdeführer bzw. deren Eltern nicht vor.

Schon mangels Einbringung dieses Ansuchens gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG ist der Beschwerde der Erfolg zu verwehren. Schon mangels Einbringung dieses Ansuchens gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG ist der Beschwerde der Erfolg zu verwehren.

3.6. Diese ist jedoch auch sonst nicht berechtigt. Gegenständlich stellt sich nämlich zunächst die Frage, ob der Schulbesuch des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers an der West River Academy als Besuch einer im Ausland gelegenen Schule im Sinne des § 13 SchPflG gewertet werden kann.3.6. Diese ist jedoch auch sonst nicht berechtigt. Gegenständlich stellt sich nämlich zunächst die Frage, ob der Schulbesuch des Erstbeschwerdeführers und des Zweitbeschwerdeführers an der West River Academy als Besuch einer im Ausland gelegenen Schule im Sinne des Paragraph 13, SchPflG gewertet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der „Schule“ bereits mit Erkenntnis vom 27.03.1985, Zl. 84/09/0215, ausgeführt, dass darunter Einrichtungen zu verstehen sind, die vom gesetzlichen oder von anderen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei i.Z.m. der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Dies erfülle eine Fernschule nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich seit der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die technischen Möglichkeiten vollkommen gewandelt haben und ein Online-Unterricht zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorstellbar war.

Es liegt aber auch neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist, vor (vgl. zu den folgenden Ausführungen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß § 2 Abs. 3 PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 244/1962 sind Schulen im Sinne des PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 2 zu § 2 Abs. 1 PrivSchG). Es liegt aber auch neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die (ausschließliche) Teilnahme via Fernunterricht tatsächlich als „Besuch einer im Ausland gelegenen Schule“ einzuordnen ist, vor vergleiche zu den folgenden Ausführungen VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123). Zwar enthält das SchPflG keine eigene Definition des Begriffs „Schule“, doch kann diesbezüglich auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes zurückgegriffen werden, zumal Privatschulen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, PrivSchG Schulen sind, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Privatschulgesetz (PrivSchG) in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, sind Schulen im Sinne des PrivSchG Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. Eine Schule im Sinne des PrivSchG ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine anstaltliche Organisationsform vorliegt, somit ein Schulgebäude (Schulräume), ein Organisationsplan sowie Lehrer als Angestellte vorhanden sind vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 2 zu Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG).

Der Verwaltungsgerichtshof verweist weiters in der oben genannten Entscheidung vom 24.01.2023 darauf, dass beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Art. 17 Abs. 3 StGG sowie Fernlehrinstitute, nicht unter den Begriff der „Schule“ im Sinne des PrivSchG fallen würden, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben sei (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 5 zu § 2 Abs. 1 PrivSchG unter Verweis auf ErläutRV 735 BlgNR 9. GP 9). Dieses Begriffsverständnis liege auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.1987, 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden könne, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben seien. Entsprechend definiert auch Art. 14 Abs. 6 B-VG mit der Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 „Schulen“ als „Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird [...]“. Der Verwaltungsgerichtshof verweist weiters in der oben genannten Entscheidung vom 24.01.2023 darauf, dass beispielsweise der häusliche Unterricht gem. Artikel 17, Absatz 3, StGG sowie Fernlehrinstitute, nicht unter den Begriff der „Schule“ im Sinne des PrivSchG fallen würden, da bei ihnen das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts, das heißt die gleichzeitige Anwesenheit von Lehrern und Schülern, nicht gegeben sei vergleiche Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 [2015], FN 5 zu Paragraph 2, Absatz eins, PrivSchG unter Verweis auf ErläutRV 735 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 9). Dieses Begriffsverständnis liege auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.06.1987, 86/13/0184, zur Frage der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Fernstudium als Werbungskosten zugrunde, wonach die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes mit der Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht verglichen werden könne, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichts einer Mehrzahl von Schülern, noch auch die für die Durchführung eines normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen (Schulräume etc.) gegeben seien. Entsprechend definiert auch Artikel 14, Absatz 6, B-VG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2005, „Schulen“ als „Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird [...]“.

3.7. Die in der Beschwerde geforderte teleologische Auslegung (im Sinne der weiteren dortigen Ausführungen) stößt somit auch und gerade an verfassungsgesetzliche Grenzen.

3.8. Dass ein „ortsungebundener Unterricht“ dem Schulbegriff gerade nicht innewohnt, zeigt sich auch daran, dass der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Pandemie mit § 82m SchUG erst eine gesetzliche Grundlage für das „homeschooling“ schaffen musste – welche mit 30.11.2023 wieder außer Kraft trat. Diese Sonderform des Unterrichts wurde zeitlich befristet als Maßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 in Form einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingeführt. 3.8. Dass ein „ortsungebundener Unterricht“ dem Schulbegriff gerade nicht innewohnt, zeigt sich auch daran, dass der österreichische Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Pandemie mit Paragraph 82 m, SchUG erst eine gesetzliche Grundlage für das „homeschooling“ schaffen musste – welche mit 30.11.2023 wieder außer Kraft trat. Diese Sonderform des Unterrichts wurde zeitlich befristet als Maßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 in Form einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingeführt.

Im Rahmen der Corona-Pandemie äußerte sich auch der Verfassungsgerichtshof zum ortsungebunden Unterricht und erklärte: „Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Organisation des Unterrichts in ortsungebundener Form zu großen Belastungen für die Schüler, die Erziehungsberechtigten und das Lehrpersonal führt. Insbesondere kann eine solche Form des Unterrichts den verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrag der Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen. Die Intensität der Belastungen für die Betroffenen steigt umso mehr, je länger und häufiger ortsungebundener Unterricht angeordnet wird.“ (VfGH 10.03.2021, V 574/2020). Im Rahmen der Corona-Pandemie äußerte sich auch der Verfassungsgerichtshof zum ortsungebunden Unterricht und erklärte: „Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Organisation des Unterrichts in ortsungebundener Form zu großen Belastungen für die Schüler, die Erziehungsberechtigten und das Lehrpersonal führt. Insbesondere kann eine solche Form des Unterrichts den verfassungsgesetzlich verankerten Bildungsauftrag der Schule gemäß Artikel 14, Absatz 5 a, B-VG, wonach Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, auf Dauer nicht verwirklichen. Die Intensität der Belastungen für die Betroffenen steigt umso mehr, je länger und häufiger ortsungebundener Unterricht angeordnet wird.“ (VfGH 10.03.2021, römisch fünf 574 aus 2020,).

Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass durch eine Teilnahme am Unterricht einer Fernschule die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt wird. Der Besuch einer Schule im Fernstudium – hier der in den Vereinigten Staaten gelegenen West River Academy – entspricht nicht den Voraussetzungen des § 13 SchPflG, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im dargelegten Sinn vorliegt, zumal diese Schule keinerlei Unterrichtsstrukturen im Sinne eines gemeinschaftlichen Unterrichts aufweist, ja solche Strukturen ganz bewusst außer Acht lassen will (insbesondere durch die ausdrücklich beabsichtigte Nichtexistenz von Lehrplänen). Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass durch eine Teilnahme am Unterricht einer Fernschule die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllt wird. Der Besuch einer Schule im Fernstudium – hier der in den Vereinigten Staaten gelegenen West River Academy – entspricht nicht den Voraussetzungen des Paragraph 13, SchPflG, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im dargelegten Sinn vorliegt, zumal diese Schule keinerlei Unterrichtsstrukturen im Sinne eines gemeinschaftlichen Unterrichts aufweist, ja solche Strukturen ganz bewusst außer Acht lassen will (insbesondere durch die ausdrücklich beabsichtigte Nichtexistenz von Lehrplänen).

Auch der Verweis der BeschwerdeführerInnen auf das Gutachten des Bildungsministeriums vom 13.08.2025 vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es erschließt sich nicht, inwieweit ein Gutachten, das iSd § 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet wurde, für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Schule iSd § 13 SchPflG vorliegt, relevant sein soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 16.01.2026 (Ra 2025/10/0158) damit bereits auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei festgehalten, dass der bloße – jede Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs 2 SchPflG vermissende – Verweis auf das in Rede stehende Gutachten, das iSd § 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet wurde, nicht darlegt, inwieweit dies zu einer Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung hinsichtlich der Eigenschaft als Fernschule, führen solle. Auch der Verweis der BeschwerdeführerInnen auf das Gutachten des Bildungsministeriums vom 13.08.2025 vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es erschließt sich nicht, inwieweit ein Gutachten, das iSd Paragraph 6, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet wurde, für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine Schule iSd Paragraph 13, SchPflG vorliegt, relevant sein soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 16.01.2026 (Ra 2025/10/0158) damit bereits auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei festgehalten, dass der bloße – jede Auseinandersetzung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG vermissende – Verweis auf das in Rede stehende Gutachten, das iSd Paragraph 6, Anerkennungs- und Bewertungsgesetz erstattet wurde, nicht darlegt, inwieweit dies zu einer Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung hinsichtlich der Eigenschaft als Fernschule, führen solle.

Mangels Erfüllung des Tatbestandmerkmals „Schule“ kommt somit eine materielle Überprüfung der inhaltlichen Gleichwertigkeit des Unterrichtes nach § 13 Abs. 1 SchPflG nicht in Betracht. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer können demnach durch die Teilnahme am Unterricht der West River Academy die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllen. Daran vermag auch der – völlig abstrakte und bar jeglichen Substrats erstattete- Hinweis auf das „hiezu korrelierende EU-Recht“ nichts zu ändern. Weder hat der Sachverhalt einen europarechtlichen Bezug, noch ist auch nur ansatzweise erkennbar, gegen welche gemeinschaftsrechtlichen Normen die Anwendung des Schulpflichtgesetzes im gegenständlichen Beschwerdefall verstoßen könnte.Mangels Erfüllung des Tatbestandmerkmals „Schule“ kommt somit eine materielle Überprüfung der inhaltlichen Gleichwertigkeit des Unterrichtes nach Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG nicht in Betracht. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer können demnach durch die Teilnahme am Unterricht der West River Academy die in Österreich bestehende Schulpflicht nicht erfüllen. Daran vermag auch der – völlig abstrakte und bar jeglichen Substrats erstattete- Hinweis auf das „hiezu korrelierende EU-Recht“ nichts zu ändern. Weder hat der Sachverhalt einen europarechtlichen Bezug, noch ist auch nur ansatzweise erkennbar, gegen welche gemeinschaftsrechtlichen Normen die Anwendung des Schulpflichtgesetzes im gegenständlichen Beschwerdefall verstoßen könnte.

3.9.    Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche etwa VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht ausländische Schule Fernschule Fernunterricht häuslicher Unterricht Rechtsanschauung des VwGH Schulbesuch Schule Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2348928.1.00

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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