TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/27 W200 2338056-1

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Veröffentlicht am 27.08.2026
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Entscheidungsdatum

27.08.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W200 2338056-1/4E
W200 2338056-1/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (SMS), vom 06.02.2026, OB: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (SMS), vom 06.02.2026, OB: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer hatte seit 2022 einen Grad der Behinderung von 40 Prozent.

Im Vorgutachten vom 23.06.2025 wurde der Grad der Behinderung von 40 Prozent bestätigt. Als Funktionseinschränkungen wurden „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)“, „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“, „Hypertonie“, „Aufbrauch der Wirbelsäule“, „Varicositas“, „Schilddrüsenunterfunktion“ und „GZ Zustand nach Magenbypass bei morbider Adipositas“ gutachterlich festgestellt. Im Vorgutachten vom 23.06.2025 wurde der Grad der Behinderung von 40 Prozent bestätigt. Als Funktionseinschränkungen wurden „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei)“, „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“, „Hypertonie“, „Aufbrauch der Wirbelsäule“, „Varicositas“, „Schilddrüsenunterfunktion“ und „GZ Zustand nach Magenbypass bei morbider Adipositas“ gutachterlich festgestellt.

Gegenständliches Verfahren:

Am 10.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer mithilfe XXXX beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses Am 10.09.2025 beantragte der Beschwerdeführer mithilfe römisch 40 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS oder belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses

Mit Stellungnahme vom 12.09.2025 erklärte die von der belangten Behörde beauftragte Allgemeinmedizinerin, dass die nachgereichten Befunde eine Verschlimmerung und unter Umständen eine Erhöhung der Einstufung von Leiden 4 sowie des Gesamtgrades der Behinderung annehmen ließen.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.11.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13.11.2025, ein. Darin wurde der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 40 Prozent bewertet:

„Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 17.06.2025, ges. GdB 40%

Zwischenanamnese: keine stat. Aufenthalte, Kontrollen.

Derzeitige Beschwerden:

Das Kreuz tut weh. Das strahlt bis zum Knie und geht nach oben bis zum Kopf. Ich kann nicht lange sitzen, nicht lange stehen. Wenn ich mich zu viel bewege, muss ich am Nachmittag 1 Stunde liegen. Dann geht es wieder. Es geht mir immer schlechter. Die Füße tun weh.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Trileptal, Tramal, Enalapril, Dioscomb, Thyrex, Jardiance, Seretide, Spiriva, Novalgin, Naprobene,

Laufende Therapie: dzt. keine

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

AMS, war Schlosser, lebt seit 36 Jahren in Österreich

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

08/25 Neurochirurgischer Befundbericht beschreibt chronische zunehmende Lumbago bds. seit 2019, vorerst kons. Therapie

08/25 Orthop. Befundbericht beschreibt Lumbalgie, statische Wirbelsäuleninsuffizienz

08/25 Neurologischer Befundbericht beschreibt elektrophysiologischen Normalbefund,

MR-Lendenwirbelsäule, Datum nicht lesbar, beschreibt Degeneration mit Discopathie mit Neuroforamenstenosen

10/25 Befundbericht AKH beschreibt erhöhten Wert für Mt-proBMP, weitere internistische Abklärung geplant

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Größe und Gewicht wurden durch Befragen erhoben und nicht gemessen.

Größe: 183,00 cm Gewicht: 116,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Die Gelenke sind altersentsprechend unauffällig.

Auf Aufforderung werden die Arme umständlich und bis zur horizontale gehoben.

Beim Anziehen des Gilets werden die Arme weit über die Horizontale gehoben.

Nacken- und Kreuzgriff werden hochgradig eingeschränkt demonstriert.

Übrige Gelenke frei beweglich, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballen- und Fersenstand wird eingeschränkt ausgeführt, Einbeinstand mit Anhalten, Anhocken wird nur ansatzweise ausgeführt.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge rechts +0,5cm. Senkspreizfüße beidseits. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am rechten Fuß als weniger angegeben. Mäßig fleckige Pigmentierung an den Unterschenkeln links mehr als rechts. Gering Knöchelödeme.

Hüftbeugung und Rotation ist im Kreuz schmerzhaft.

Beweglichkeit

Hüften S 0-0-90 beidseits, R (S 90°) 15-0-40 beidseits, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Annähernd im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann. Es wird Druckschmerz zervikal und lumbal angegeben.

Beweglichkeit

Halswirbelsäule: KJA 2/17, Seitwärtsneigen 15-0-15, Rotation 50-0-50

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Vorwärtsbeugen wird nicht ausgeführt, Seitwärtsneigen je ½ ausgeführt, Rotation 30-0-30

In der klinischen Untersuchung werden die Bewegungen ausgesprochen langsam durchgeführt. Beim Ankleiden werden einzelne Bewegungen auch flüssig ausgeführt.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt.

Beim Anziehen des Gilets werden die Arme weit über die Horizontale gehoben.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig, die Konversation wird gut verstanden

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei)

Unterer Rahmensatz, da unter spezifischer Dauertherapie

06.06.02

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei jedoch moderater Funktionseinschränkung und ohne motorisches Defizit

02.01.02

30

3

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

Unterer Rahmensatz, da mittels nächtlicher Maskenbeatmungstherapie behandelt

06.11.02

20

4

Hypertonie

fixer Rahmensatz

05.01.02

20

5

Varicositas

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, beginnende chronisch venöse Insuffizienz

05.08.01

20

6

Schilddrüsenunterfunktion

unterer Rahmensatz, da medikamentös substituiert

09.01.01

10

7

Zustand nach Magenbypass bei morbider Adipositas

unterer Rahmensatz, da guter Operationserfolg, keine Folgebeschwerden, Operation einer inkarzerierten Narbenhernie miterfasst

07.04.02

10

                                                   Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird in der Gesamtsicht durch die übrigen Leiden aufgrund funktioneller Relevanz und ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Das Wirbelsäulenleiden wird um eine Stufe höher berücksichtigt.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Keine Änderung“

Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 06.02.2026 wies die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 40 % festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und verwies begründend insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch seinen Sohn - am 07.02.2026 Beschwerde und brachte darin vor, dass die Begutachtung schwerwiegende Mängel aufweise, die Zweifel an der Objektivität und Sorgfalt der Beurteilung aufkommen ließen. Trotz ausdrücklicher Bitte sei der Sohn des Beschwerdeführers nicht zur Begutachtung zugelassen worden. Zudem sei keine umfassende körperliche Untersuchung erfolgt, sondern sei diese ausschließlich auf das Durchsehen vorliegender Befunde beschränkt gewesen. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass die aktuelle Begutachtung inhaltlich aus der vorherigen Begutachtung übernommen worden sei, ohne eine individuelle Bewertung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Inland erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

Bei dem Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei)

06.06.02

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

02.01.02

30

3

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

06.11.02

20

4

Hypertonie

05.01.02

20

5

Varicositas

05.08.01

20

6

Schilddrüsenunterfunktion

09.01.01

10

7

Zustand nach Magenbypass bei morbider Adipositas

07.04.02

10

Das führende Leiden 1 wird in der Gesamtsicht durch die übrigen Leiden aufgrund funktioneller Relevanz und ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, resultiert - genauso wie der Gesamtgrad der Behinderung und die Beurteilung der aktuellen Funktionseinschränkungen - aus dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.11.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

In diesem Gutachten wurde – unter Zugrundelegung aller (relevanter) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Art seiner Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Das Leiden 1 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD II)“ wurde vom Unfallchirurgen plausibel mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – Moderate Form – COPD II, 30 bis 40 %) mit einem GdB von 30 % eingeschätzt, da sich der Beschwerdeführer unter spezifischer Dauertherapie befinde. Das Leiden 1 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD römisch zwei)“ wurde vom Unfallchirurgen plausibel mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 (Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – Moderate Form – COPD römisch zwei, 30 bis 40 %) mit einem GdB von 30 % eingeschätzt, da sich der Beschwerdeführer unter spezifischer Dauertherapie befinde.

Das Leiden 2 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ wurde im Sachverständigengutachten mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 (Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen mittleren Grades, 30 bis 40 %) mit einem GdB von 30 % eingeschätzt, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit moderater Funktionseinschränkung und ohne motorisches Defizit vorlägen.

Das Leiden 3 „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ wurde mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 (Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) – Mittelschwere Form, 20 bis 40 %) mit einem GdB von 20 % eingestuft, da der Beschwerdeführer mittels nächtlicher Maskenbeatmungstherapie behandelt werde.

Das Leiden 4 „Hypertonie“ wurde vom Unfallchirurgen mit dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 05.01.02 (Mäßige Hypertonie, 20 %) mit einem GdB von 20 % eingestuft.

Das Leiden 5 „Varicositas“ wurde mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.08.01 (Venöses und lymphatisches System – Funktionseinschränkungen leichten Grades, 10 bis 40 %) mit einem GdB von 20 % eingestuft, da eine beginnende chronische venöse Insuffizienz vorliege.

Das Leiden 6 „Schilddrüsenunterfunktion“ wurde im Sachverständigengutachten mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 09.01.01 (Endokrine Störungen leichten Grades, 10 bis 40 %) mit einem GdB von 10 % eingestuft, da die Schilddrüsenunterfunktion medikamentös substituiert werde.

Das Leiden 7 „Zustand nach Magenbypass bei morbider Adipositas“ wurde mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.02 (Teilentfernung des Magens, 10 bis 40 %) mit einem GdB von 10 % eingestuft, da ein guter Operationserfolg und keine Folgebeschwerden vorlägen. Die Operation einer inkarzerierten Narbenhernie sei dabei miterfasst worden.

Den aktuellen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % begründete der Sachverständige schlüssig mit dem Umstand, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden aufgrund funktioneller Relevanz und ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde.

Das Vorbringen, dass der Sohn des Beschwerdeführers trotz ausdrücklicher Bitte nicht zur Begutachtung zugelassen worden sei, obwohl dieser zur sachgerechten Darstellung des Gesundheitszustandes beitragen hätte können, vermag keine Zweifel an der Objektivität und Sorgfalt der Beurteilung aufkommen lassen. Der Sachverständiger ist nicht verpflichtet, eine Begleitperson zur Begutachtung zuzulassen, sofern die Begleitperson für die Begutachtung nicht unbedingt erforderlich ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine erwachsene Person, die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte seinen Gesundheitszustand auch ohne Begleitperson sachgerecht darlegen kann, zumal bereits im Vorgutachten vom 23.06.2025 die Frage nach der Erforderlichkeit einer Begleitperson verneint wurde. Insofern kann nicht erkannt werden, dass das Nichtzulassen der Begleitperson unsachlich oder sorgfaltswidrig wäre.

Auch dem Vorbringen, dass der untersuchende Arzt eine unzureichende Anamnese erhoben habe und keine umfassende körperliche Untersuchung erfolgt sei, kann nicht gefolgt werden. So ist aus dem Sachverständigengutachten vom 15.11.2025 ersichtlich, dass ein umfassender klinischer Status erhoben wurde und auch die Gesamtmobilität anhand des aktuellen Gangbildes des Beschwerdeführers beurteilt wurde. Dass die Begutachtung sich auf das Durchsehen der vorliegenden Befunde beschränke und keine eigene medizinische Einschätzung getroffen worden sei, vermag bereits aufgrund des umfassend dokumentierten klinischen Status und der darin getroffenen genauen Aufschlüsselung der körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.

Schließlich ist dem entstandenen Eindruck, dass die Begutachtung inhaltlich zu einem überwiegenden Teil aus dem Vorgutachten übernommen worden, ohne dass eine individuelle Bewertung erfolgt sei, entgegenzuhalten, dass es dem üblichen Ablauf einer Begutachtung entspricht, dass die gesamte Vorgeschichte nicht bei jeder Untersuchung neuerlich erhoben und dokumentiert wird. Vielmehr wird auf bereits vorliegende Vorgutachten Bezug genommen, wie es sowohl im Sachverständigengutachten vom 15.11.2025 als auch im Vorgutachten vom 23.06.2025 der Fall war. Aufgrund des Umstandes, dass zwischen den beiden Begutachtungen weniger als ein halbes Jahr liegt und lediglich vier neue, relevante Befunde vorgelegt wurden, ist es zudem nachvollziehbar, dass sich die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers teilweise mit jenen aus dem Vorgutachten vom 23.06.2025 überschneiden. Dies gilt insbesondere für jene Gesundheitseinschränkungen, hinsichtlich derer keine maßgeblichen Veränderungen eingetreten sind. Anhand der ausführlichen Angaben im Sachverständigengutachten vom 15.11.2025 ist klar erkennbar, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers individuell und auf Grundlage der aktuellen Untersuchung bewertet wurde, zumal sich ein Großteil dieser Ausführungen auch von jenen aus dem Vorgutachten vom 23.06.2025 unterscheiden.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass alle medizinisch nachgewiesenen Beschwerden und Leiden des Beschwerdeführers vom Facharzt berücksichtigt und ? wie oben bereits ausgeführt ? entsprechend der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Der Beschwerdeführer hat sohin mit seinem Vorbringen keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten oder begründete Zweifel an der Objektivität und Sorgfalt der Beurteilung aufkommen ließen, zumal der Beschwerdeführer auch im Rahmen des gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben hatte.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist folglich nicht erforderlich. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Gutachten vom 15.11.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben. 3.1. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).3.2. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören

(§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt

(§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG).

Wie beweiswürdigend ausgeführt, wurden die Leiden des Beschwerdeführers in dem fachärztlichen Sachverständigengutachten entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % korrekt eingestuft. Das angeführte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wurde darin auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Insbesondere sind keine Zweifel an der Objektivität und Sorgfalt der Begutachtung vom 13.11.2025 aufgekommen. Eine erneute Begutachtung durch eine andere sachverständige Person konnte daher unterbleiben.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BGG, wonach es eines Grades der Behinderung von mindestens 50 vH bedarf, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem Gutachten wurde – nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – sein Zustand im Detail dargelegt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint vor dem schlüssigen Sachverständigenbeweis daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal eine solche von den Parteien auch nicht beantragt worden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W200.2338056.1.00

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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