RS Vwgh 2026/7/14 Ra 2024/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2026
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §70 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Durch den Verweis in § 70 Abs. 2 Z 1 BO auf § 134 Abs. 3 BO wird klargestellt, dass mit der Erhebung von Einwendungen binnen der gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BO gesetzten Frist dieselbe rechtliche Konsequenz verbunden ist, wie jene, die aus der Erhebung von Einwendungen spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung resultiert - die Erlangung der Parteistellung.Durch den Verweis in Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, BO auf Paragraph 134, Absatz 3, BO wird klargestellt, dass mit der Erhebung von Einwendungen binnen der gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, BO gesetzten Frist dieselbe rechtliche Konsequenz verbunden ist, wie jene, die aus der Erhebung von Einwendungen spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung resultiert - die Erlangung der Parteistellung.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050026.L02

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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