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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienRechtssatz
Durch den Verweis in § 70 Abs. 2 Z 1 BO auf § 134 Abs. 3 BO wird klargestellt, dass mit der Erhebung von Einwendungen binnen der gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 BO gesetzten Frist dieselbe rechtliche Konsequenz verbunden ist, wie jene, die aus der Erhebung von Einwendungen spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung resultiert - die Erlangung der Parteistellung.Durch den Verweis in Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, BO auf Paragraph 134, Absatz 3, BO wird klargestellt, dass mit der Erhebung von Einwendungen binnen der gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, BO gesetzten Frist dieselbe rechtliche Konsequenz verbunden ist, wie jene, die aus der Erhebung von Einwendungen spätestens bei der mündlichen Bauverhandlung resultiert - die Erlangung der Parteistellung.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050026.L02Im RIS seit
18.08.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026