RS Vwgh 2026/7/14 Ra 2024/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2026
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40
BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §70 Abs2
BauO Wr §70 Abs2 Z1
BauO Wr §70 Abs2 Z2
VwRallg
  1. AVG § 40 heute
  2. AVG § 40 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 40 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 40 gültig von 18.08.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  5. AVG § 40 gültig von 01.02.1991 bis 17.08.1999

Rechtssatz

Die mit der Bauordnungsnovelle 2018 eingefügte Bestimmung des§ 70 Abs. 2 BO regelt, wie bereits aus dem Einleitungssatz der genannten Bestimmung klar ersichtlich, den Entfall einer - grundsätzlich durchzuführenden - mündlichen Bauverhandlung (vgl. die Erläuternden Bemerkungen LT 15. GP, Beilage Nr. 27/2018, S. 13). Dieser Entfall der mündlichen Verhandlung ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nur in jenen Fällen vorgesehen, in denen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Z 1 BO kumulativ erfüllt sind und binnen der gesetzten Frist keine einzige zulässige Einwendung (vgl. § 70 Abs. 2 Z 2 BO) erhoben wird. Liegt auch nur eine der beiden kumulativen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 BO nicht vor, ist zwingend gemäß § 70 Abs. 1 BO vorzugehen und eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Die einzige Rechtsfolge des § 70 Abs. 2 BO ist demnach der Entfall einer mündlichen Verhandlung.Die mit der Bauordnungsnovelle 2018 eingefügte Bestimmung des§ 70 Absatz 2, BO regelt, wie bereits aus dem Einleitungssatz der genannten Bestimmung klar ersichtlich, den Entfall einer - grundsätzlich durchzuführenden - mündlichen Bauverhandlung vergleiche die Erläuternden Bemerkungen LT 15. GP, Beilage Nr. 27 aus 2018,, S. 13). Dieser Entfall der mündlichen Verhandlung ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nur in jenen Fällen vorgesehen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, BO kumulativ erfüllt sind und binnen der gesetzten Frist keine einzige zulässige Einwendung vergleiche Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BO) erhoben wird. Liegt auch nur eine der beiden kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 2, BO nicht vor, ist zwingend gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BO vorzugehen und eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Die einzige Rechtsfolge des Paragraph 70, Absatz 2, BO ist demnach der Entfall einer mündlichen Verhandlung.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050026.L01

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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