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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §40Rechtssatz
Die mit der Bauordnungsnovelle 2018 eingefügte Bestimmung des§ 70 Abs. 2 BO regelt, wie bereits aus dem Einleitungssatz der genannten Bestimmung klar ersichtlich, den Entfall einer - grundsätzlich durchzuführenden - mündlichen Bauverhandlung (vgl. die Erläuternden Bemerkungen LT 15. GP, Beilage Nr. 27/2018, S. 13). Dieser Entfall der mündlichen Verhandlung ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nur in jenen Fällen vorgesehen, in denen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Z 1 BO kumulativ erfüllt sind und binnen der gesetzten Frist keine einzige zulässige Einwendung (vgl. § 70 Abs. 2 Z 2 BO) erhoben wird. Liegt auch nur eine der beiden kumulativen Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 BO nicht vor, ist zwingend gemäß § 70 Abs. 1 BO vorzugehen und eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Die einzige Rechtsfolge des § 70 Abs. 2 BO ist demnach der Entfall einer mündlichen Verhandlung.Die mit der Bauordnungsnovelle 2018 eingefügte Bestimmung des§ 70 Absatz 2, BO regelt, wie bereits aus dem Einleitungssatz der genannten Bestimmung klar ersichtlich, den Entfall einer - grundsätzlich durchzuführenden - mündlichen Bauverhandlung vergleiche die Erläuternden Bemerkungen LT 15. GP, Beilage Nr. 27 aus 2018,, S. 13). Dieser Entfall der mündlichen Verhandlung ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nur in jenen Fällen vorgesehen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, BO kumulativ erfüllt sind und binnen der gesetzten Frist keine einzige zulässige Einwendung vergleiche Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 2, BO) erhoben wird. Liegt auch nur eine der beiden kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz 2, BO nicht vor, ist zwingend gemäß Paragraph 70, Absatz eins, BO vorzugehen und eine mündliche Bauverhandlung durchzuführen. Die einzige Rechtsfolge des Paragraph 70, Absatz 2, BO ist demnach der Entfall einer mündlichen Verhandlung.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024050026.L01Im RIS seit
18.08.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026