TE Vwgh Beschluss 2026/7/23 Ra 2026/07/0075

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Veröffentlicht am 23.07.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs5
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Mai 2026, Zl. LVwG-AV-337/001-2026, betreffend Zuteilung von Emissionszertifikaten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und Amtsrevisionswerber: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) in einer Angelegenheit der Zuteilung von Emissionszertifikaten die Beschwerde der Antragstellerin gegen „die Erledigung“ der belangten Behörde vom 11. Dezember 2025 zurück. Diesem Beschluss liegt die näher begründete Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugrunde, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde um keinen Bescheid handle.
2
Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beschluss außerordentliche Revision, die sie mit dem Antrag verband, dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Begründend hielt sie dazu fest, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der angefochtene Beschluss verursache jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin in Form einer Rückgabeverpflichtung von Zertifikaten und eine daraus resultierende finanzielle Belastung in näher genannter Höhe.
3
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
4
Die belangte Behörde, vertreten durch die Finanzprokuratur, erhob gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts eine zu Ra 2026/07/0076 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Amtsrevision, in der sie ebenso die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.
5
Im Hinblick darauf bedarf der gegenständliche - dem Antrag stattgebende - Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG keiner weiteren Begründung.Im Hinblick darauf bedarf der gegenständliche - dem Antrag stattgebende - Beschluss in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG keiner weiteren Begründung.

Wien, am 23. Juli 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026070075.L00

Im RIS seit

02.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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