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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Situation im Herkunftsstaat hat bei der im Rahmen der Aberkennungsentscheidung durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einzufließen (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).Die Situation im Herkunftsstaat hat bei der im Rahmen der Aberkennungsentscheidung durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einzufließen vergleiche VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200372.L01Im RIS seit
01.09.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026