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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt wird, stellt keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des VVG dar (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 1338 f unter E 127 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Beschränkungen für die Berufung gemäß § 10 Abs. 2 VVG gelten daher nicht. Gleichwohl teilt der Bescheid wegen des notwendigen Zusammenhanges das rechtliche Schicksal der Vollstreckung (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 1339 f unter E 131 zitierte hg. Rechtsprechung). Eine Bekämpfung der Rechtmäßigkeit des Titelbescheides kann im Verfahren über einen Kostenvorauszahlungsauftrag daher zwar nicht erfolgen (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 1340 unter E 133 zitierte hg. Rechtsprechung). Wäre eine Vollstreckungsverfügung aber unzulässig, darf auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Eine nach Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann nun eine Vollstreckung unzulässig machen (vgl. § 10 Abs. 2 Z 1 VVG), wobei Wesentlichkeit in diesem Sinne dann vorliegt, wenn durch die Änderung des Sachverhaltes der titelmäßige Anspruch erloschen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050211.X01Im RIS seit
08.07.2004