Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2025Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §48 Z5Rechtssatz
Bei Verkehrsunfällen mit anschließender Fahrerflucht (sohin bei Übertretungen gemäß § 4 Abs 1 lit a, § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO 1960) ist die Vergütung eines im gerichtlichen Verfahren beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich nach § 48 Z 5 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sowie nach den dort vorgesehenen Tarifbestimmungen zu bemessen. Die Feststellungen hinsichtlich korrespondierender Schäden stellen keine derartige fachliche oder technische Besonderheit dar, die eine Abweichung von der gesetzlichen Tarifordnung rechtfertigen würde. Es besteht daher kein Anlass im Standardfall, eine Honorierung außerhalb des in § 48 Z 5 GebAG normierten Gebührenrahmens, etwa nach § 34 GebAG, vorzusehen; die Entlohnung hat vielmehr ausschließlich nach den gesetzlichen Tarifen zu erfolgen.Bei Verkehrsunfällen mit anschließender Fahrerflucht (sohin bei Übertretungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960) ist die Vergütung eines im gerichtlichen Verfahren beigezogenen, nichtamtlichen Sachverständigen grundsätzlich nach Paragraph 48, Ziffer 5, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) sowie nach den dort vorgesehenen Tarifbestimmungen zu bemessen. Die Feststellungen hinsichtlich korrespondierender Schäden stellen keine derartige fachliche oder technische Besonderheit dar, die eine Abweichung von der gesetzlichen Tarifordnung rechtfertigen würde. Es besteht daher kein Anlass im Standardfall, eine Honorierung außerhalb des in Paragraph 48, Ziffer 5, GebAG normierten Gebührenrahmens, etwa nach Paragraph 34, GebAG, vorzusehen; die Entlohnung hat vielmehr ausschließlich nach den gesetzlichen Tarifen zu erfolgen.
Schlagworte
Verkehrsunfall, nichtamtlicher Sachverständiger, Gebührenanspruchsgesetz 1975, keine fachliche Besonderheit, Tarifbestimmungen, keine Abweichung vom Gebührenrahmen, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.38.2030.2025.29Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026