Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.12.2025Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1Rechtssatz
Wie dem Gesetzestext in § 209 Abs 1 BAO sowie der hierzu ergangenen herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist, wird die Verjährung nur durch eine Handlung unterbrochen, die von der zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt wurde.Wie dem Gesetzestext in Paragraph 209, Absatz eins, BAO sowie der hierzu ergangenen herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist, wird die Verjährung nur durch eine Handlung unterbrochen, die von der zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständigen Abgabenbehörde gesetzt wurde.
Schlagworte
Unterbrechnungshandlung, Bundesabgabenordnung, sachlich zuständige Abgabenbehörde, VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.61.37.3037.2023.24Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026