Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.02.2026Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §54 Abs5 litgRechtssatz
Die Zusatztafel (Nässe) gemäß § 54 Abs 5 lit g StVO weist darauf hin, dass das darüber angebrachte Straßenverkehrszeichen bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Die Zusatztafel bewirkt somit eine bedingte Geltung des Hauptverkehrszeichens. Das bedeutet, dass das angeordnete Verbot ausschließlich dann gilt, wenn die Fahrbahn tatsächlich nass ist. Bei trockener Fahrbahn entfaltet das Hauptzeichen keine Rechtswirkung.Die Zusatztafel (Nässe) gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Litera g, StVO weist darauf hin, dass das darüber angebrachte Straßenverkehrszeichen bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Die Zusatztafel bewirkt somit eine bedingte Geltung des Hauptverkehrszeichens. Das bedeutet, dass das angeordnete Verbot ausschließlich dann gilt, wenn die Fahrbahn tatsächlich nass ist. Bei trockener Fahrbahn entfaltet das Hauptzeichen keine Rechtswirkung.
Schlagworte
Nässe, Zusatztafel, Rechtswirkung, Straßenverkehrsordnung 1960, Bedingung, Straßenverkehrszeichen, FahrbahnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.30.33.3776.2025.32Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026