Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.03.2026Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art22a Abs4Rechtssatz
Nach Art 22a Abs 4 B-VG richtet sich die Zuständigkeit danach, welcher Vollziehungsmaterie die „den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit“ zuzuordnen ist. Entscheidend ist somit nicht die formale Bezeichnung der Information, sondern ihre funktionale Einordnung. Die Strafrechtspflege ist gemäß Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG Bundessache. Auch organisatorische und dokumentarische Elemente (Aktenlauf, Zuständigkeiten, Berichtspflichten, Systemeinträge) sind funktional Teil der Strafvollziehung, wenn sie einen konkreten Ermittlungsakt betreffen.Nach Artikel 22 a, Absatz 4, B-VG richtet sich die Zuständigkeit danach, welcher Vollziehungsmaterie die „den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit“ zuzuordnen ist. Entscheidend ist somit nicht die formale Bezeichnung der Information, sondern ihre funktionale Einordnung. Die Strafrechtspflege ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG Bundessache. Auch organisatorische und dokumentarische Elemente (Aktenlauf, Zuständigkeiten, Berichtspflichten, Systemeinträge) sind funktional Teil der Strafvollziehung, wenn sie einen konkreten Ermittlungsakt betreffen.
Schlagworte
Informationsfreiheit, Strafvollziehung, Zuständigkeit, Strafrechtspflege, Information, Vollziehungsmaterie , Bundessache, Bundes-VerfassungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.11.869.2026.4Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026