RS Vfgh 2008/6/9 B105/07

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Tir GVG 1996 §2 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Dienstbarkeitsvertrags infolge willkürlicher Annahme des Vorliegens eines land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes

Rechtssatz

Mit Blick auf die Verfahrensergebnisse, wonach das Vertragsobjekt seit 20 Jahren (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seit 25 Jahren) nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliches Wohn- und Wirtschaftsgebäude genutzt werde, sondern nach dem Tod des Onkels der beteiligten Partei leer gestanden sei und dem Beschwerdeführer seit nunmehr 11 Jahren als Wohnraum samt Werkstatt diene, ist die Dauer der Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung von mindestens 20 Jahren iSd §2 Abs1 dritter Satz Tir GVG ebenso wie die Verwendung für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke jedenfalls indiziert. Angesichts dessen wäre die Landes-Grundverkehrskommission (LGVK) aber verpflichtet gewesen, sich mit den Verfahrensresultaten substantiell auseinanderzusetzen, Gründe und Gegengründe gegenüberzustellen und darzulegen, welche Umstände dennoch für die Bejahung des Vorliegens eines (einem landwirtschaftlichen Grundstück gleichzuhaltenden) landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes iSd §2 Abs1 Tir GVG ausschlaggebend waren.

Die LGVK hätte auch prüfen müssen, ob das Gebäude eine Beschaffenheit aufweist, welche die Herstellung des ursprünglichen Verwendungszweckes ohne besondere Aufwendungen ermöglicht, zumal die Ergebnisse des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens gegen die Möglichkeit einer (Wieder-)Verwendung des Stallgebäudes zur Tierhaltung sprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B105.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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