Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2026Index
L92706 Jugendwohlfahrt Kinderheim SteiermarkNorm
InformationsfreiheitsG 2025 §7Rechtssatz
Betrifft der beantragte Informationszugang gemäß § 7 IFG Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, bei denen es sich um gemäß § 5 Abs 2 StKJHG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehende Angelegenheiten der Landesvollziehung handelt, und somit Informationen im Wirkungsbereich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfebehörde (vgl. zur Übertragung der Kompetenz Jugendfürsorge aus Art. 12 B?VG in die Kompetenz der Länder die Novelle BGBl. I 14/2019 und die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I 106/2019, sowie zur Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe § 5 Abs 5 StKJHG), dann ist gegen den erlassenen Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Kinder- und Jugendhilfebehörde, die grundsätzlich gemäß § 3 Abs 2 IFG zur Gewährung des Zugangs zu Informationen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zuständig ist, jedenfalls eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zulässig.Betrifft der beantragte Informationszugang gemäß Paragraph 7, IFG Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, bei denen es sich um gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StKJHG im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zu vollziehende Angelegenheiten der Landesvollziehung handelt, und somit Informationen im Wirkungsbereich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfebehörde vergleiche zur Übertragung der Kompetenz Jugendfürsorge aus Artikel 12, B?VG in die Kompetenz der Länder die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2019, und die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2019,, sowie zur Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Durchführung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Paragraph 5, Absatz 5, StKJHG), dann ist gegen den erlassenen Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Kinder- und Jugendhilfebehörde, die grundsätzlich gemäß Paragraph 3, Absatz 2, IFG zur Gewährung des Zugangs zu Informationen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zuständig ist, jedenfalls eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zulässig.
Schlagworte
Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, Informationsfreiheitsgesetz, Informationsfreiheit, Kinder- und Jugendhilfe, Privatwirtschaftsverwaltung , Kinder- und Jugendhilfebehörde, Bescheid, Beschwerde, Bezirksverwaltungsbehörde , Bundes-VerfassungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.4.1533.2026.4Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026