Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.04.2026Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §4 Abs2Rechtssatz
Wird im Spruch lediglich die Tathandlung bzw. der vorgefundene Zustand des KFZ umschrieben, ohne zu konkretisieren, welcher der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 erster Satz KFG der Beschuldigte verwirklicht haben soll, sodass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung aller Tatbestandsmerkmale nicht möglich ist, entspricht der Spruch nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2019/02/0213).Wird im Spruch lediglich die Tathandlung bzw. der vorgefundene Zustand des KFZ umschrieben, ohne zu konkretisieren, welcher der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz KFG der Beschuldigte verwirklicht haben soll, sodass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung aller Tatbestandsmerkmale nicht möglich ist, entspricht der Spruch nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Z1 VStG vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2019/02/0213).
Schlagworte
Kraftfahrgesetz 1967, Verwaltungsstrafgesetz, Tathandlung, Konkretisierung, konkret, KFZ, Kraftfahrzeug, Zustand, Umschreibung, Tatbestand, Tatverhalten, Zuordnung, Tatbestandsmerkmal, Konkretisierungsgebot, SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.30.22.330.2026.12Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026