RS Vwgh 2004/6/15 2004/05/0095

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0096

Rechtssatz

Ist der Tatbestand des § 16 Abs. 4 Wr GebrauchsabgabeG 1966 erfüllt, so kann es unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob eine Bestrafung des Verhaltens der Beschwerdeführer auch nach § 16 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG 1966 in Frage kommt (vgl. zur Konkurrenz von Deliktstatbeständen und zur Frage der Doppelbestrafung z.B. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 408 ff).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050095.X02

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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