Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.06.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
MRK Art10Anmerkung
ordentliche Revision vom 08.07.2026Rechtssatz
Der Umfang des durch das IFG auf der Grundlage des Art 22a B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist - ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Geheimhaltung, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens - aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.Der Umfang des durch das IFG auf der Grundlage des Artikel 22 a, B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist - ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Geheimhaltung, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens - aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 10, EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.
Schlagworte
Bundes-Verfassungsgesetz, Informationsfreiheit, Verfassungskonforme Auslegung, Informationsfreiheitsgesetz, Freiheit der Meinungsäußerung, KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITENEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.11.1718.2026.19.Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026