RS Lvwg 2026/6/8 LVwG 41.11-1718/2026-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art10
B-VG Art22a
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Anmerkung

ordentliche Revision vom 08.07.2026

Rechtssatz

Der Umfang des durch das IFG auf der Grundlage des Art 22a B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist - ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Geheimhaltung, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens - aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.Der Umfang des durch das IFG auf der Grundlage des Artikel 22 a, B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist - ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen der Geheimhaltung, der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens - aufgrund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel 10, EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.

Schlagworte

Bundes-Verfassungsgesetz, Informationsfreiheit, Verfassungskonforme Auslegung, Informationsfreiheitsgesetz, Freiheit der Meinungsäußerung, KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.11.1718.2026.19.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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