Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.08.2026Norm
WRG 1959 §31 Abs3Rechtssatz
§ 31 Abs 3 WRG setzt den Eintritt einer konkreten Gewässerverunreinigungsgefahr voraus, weshalb ein „prophylaktischer“ Auftrag (hier: Untersagung der Verwendung der Anlage bis zum Beweis der Dichtheit) an den Eigentümer einer derzeit nicht in Verwendung stehenden, aber im Verwendungsfall potenziell mit dem Risiko einer Gewässerverunreinigung verbundenen Anlage, darin keine Deckung findet.Paragraph 31, Absatz 3, WRG setzt den Eintritt einer konkreten Gewässerverunreinigungsgefahr voraus, weshalb ein „prophylaktischer“ Auftrag (hier: Untersagung der Verwendung der Anlage bis zum Beweis der Dichtheit) an den Eigentümer einer derzeit nicht in Verwendung stehenden, aber im Verwendungsfall potenziell mit dem Risiko einer Gewässerverunreinigung verbundenen Anlage, darin keine Deckung findet.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Gefährdung; Grundwasser;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1234.002.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026