RS Lvwg 2026/8/17 LVwG-AV-1234/002-2026, LVwG-AV-1234/001-2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2026
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.08.2026

Norm

WRG 1959 §31 Abs3
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

§ 31 Abs 3 WRG setzt den Eintritt einer konkreten Gewässerverunreinigungsgefahr voraus, weshalb ein „prophylaktischer“ Auftrag (hier: Untersagung der Verwendung der Anlage bis zum Beweis der Dichtheit) an den Eigentümer einer derzeit nicht in Verwendung stehenden, aber im Verwendungsfall potenziell mit dem Risiko einer Gewässerverunreinigung verbundenen Anlage, darin keine Deckung findet.Paragraph 31, Absatz 3, WRG setzt den Eintritt einer konkreten Gewässerverunreinigungsgefahr voraus, weshalb ein „prophylaktischer“ Auftrag (hier: Untersagung der Verwendung der Anlage bis zum Beweis der Dichtheit) an den Eigentümer einer derzeit nicht in Verwendung stehenden, aber im Verwendungsfall potenziell mit dem Risiko einer Gewässerverunreinigung verbundenen Anlage, darin keine Deckung findet.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Gefährdung; Grundwasser;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1234.002.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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