Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.08.2026Norm
WRG 1959 §31 Abs3Rechtssatz
Auch im Fall, dass bereits eine Gewässerverunreinigung eingetreten ist, kommen gewässerpolizeiliche Aufträge nach § 31 Abs 3 WRG zur Beseitigung bzw Verhinderung einer Ausbreitung der Gewässerverunreinigung in Betracht.Auch im Fall, dass bereits eine Gewässerverunreinigung eingetreten ist, kommen gewässerpolizeiliche Aufträge nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG zur Beseitigung bzw Verhinderung einer Ausbreitung der Gewässerverunreinigung in Betracht.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Gefährdung; Grundwasser;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1234.002.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026