Entscheidungsdatum
20.08.2026Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A und der „B“ gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 28. Juli 2026, ***, nach dem IFG den
BESCHLUSS
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in Erledigung eines Anbringens nach dem IFG (näher begründet) aus, dass der begehrte Zugang nur eingeschränkt gewährt würde. Diesen Bescheid adressierte sie an die „B“ zu Handen des Einschreiters.
Hiergegen erhoben die „B“, vertreten durch den Einschreiter, und dieser im eigenen Namen, Beschwerde.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und Einholung einer Auskunft des Einschreiters.
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: 2013 bildete sich in Reaktion auf Pläne zur Erbauung eines Windparks in *** eine Bürgerinitiative. 2014 stellte sie, vertreten u.a. durch den Einschreiter einen Initiativantrag, der Gegenstand eines beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahrens (zur Zahl LVwG-AB-14-0811) war. Eine Konstituierung etwa als Verein, politische Partei o.ä. erfolgte nicht.
Mit Anbringen vom 31. Mai 2026 stellte der Einschreiter in der ich-Form ein auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestütztes Informationsbegehren; das Schriftstück trägt im Kopf die Bezeichnung „B“. Der Einschreiter war Zustellungsbevollmächtigter eines 2014 seitens der Bürgerinitiative initiierten Initiativantrags,
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde (näher begründet) aus, dass der begehrte Zugang nur eingeschränkt gewährt würde. Diesen Bescheid adressierte sie an die „B“ zu Handen des Einschreiters.
Hiergegen erhoben die „B“, vertreten durch den Einschreiter, und dieser im eigenen Namen, Beschwerde.
Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Die Feststellungen, dass die Beschwerde vom Einschreiter sowohl im eigenen Namen als auch in jenem der „B“ erhoben wurde, ergibt sich ebenso wie jene zur Verfassung der Bürgerinitiative aus der Stellungnahme des Einschreiters vom 18. August 2026. Ihr kann auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden und liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bürgerinitiative als Verein, politische Partei o. ä. konstituiert wurde.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.
4.1. Zur Beschwerde des Einschreiters:
Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein. Die diesbezügliche Beschwerdelegitimation kommt daher ausschließlich (wenn auch übergangenen) Parteien zu.Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein. Die diesbezügliche Beschwerdelegitimation kommt daher ausschließlich (wenn auch übergangenen) Parteien zu.
Im konkreten Fall ist die Erledigung unmissverständlich ausschließlich an die „B“ adressiert. Die einzige Bezugnahme zum Einschreiter besteht darin, dass dieser als Vertreter der Bürgerinitiative angesprochen wird. Eine Rechtsmittellegitimation des Vertreters der Bürgerinitiative in eigener Person lässt sich daraus nicht ableiten. Seine Beschwerde war daher aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers. Die Parteifähigkeit bzw. ihr Fehlen sind von der Behörde und daher auch vom Verwaltungsgericht in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (stRsp; z.B. VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/10/0117). Gleichwohl sind von einem nicht parteifähigen Gebilde gestellte Anbringen nicht schlechthin unbeachtlich, sondern dem VwGH zufolge im Ergebnis aus Rechtsschutzgründen zu Handen ihres „Vertreters“ zurückzuweisen (VwSlg 9458 A/1977 [verstSen]; 13. 6. 1992, 92/05/0112).
Fraglich ist nun, ob der „B“ Parteifähigkeit zukommt. Die Rechts- und damit Parteifähigkeit bestimmt sich, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Im Verwaltungsverfahrens kann also auch Gebilden, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukommt – wie z.B. „Bürgerinitiativen“ ohne vereinsmäßige Organisation – Parteifähigkeit und somit eine partielle Rechtsfähigkeit zukommen (VwSlg 19.214 A/2015 m.w.N.). Ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Verwaltungsvorschriften. Zu denken ist bspw. an § 69 Statut für die Stadt Wels 1992, OÖ LGBl 1992/8 i.d.g.F., wo der Gesetzgeber der einen Initiativantrag unterzeichnenden Personenmehrheit (dort als „Bürgerinnen- und Bürger-Initiative“ bezeichnet) als solcher in diesem Bereich Parteifähigkeit (Rechtsfähigkeit) einräumt (vgl. VwGH 15.11.2000, 99/01/0324; 14.1.2001, 2001/19/0068) und es ihr ermöglicht, i.Z.m. der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ergehende Entscheidungen zu bekämpfen. Gleiches gilt bezogen auf die einen Initiativantrag i.S.d. § 16 NÖ GemO unterstützende Personenmehrheit (VfSlg 19.711/2012).Fraglich ist nun, ob der „B“ Parteifähigkeit zukommt. Die Rechts- und damit Parteifähigkeit bestimmt sich, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Im Verwaltungsverfahrens kann also auch Gebilden, denen nach bürgerlichem Recht keine Rechtsfähigkeit zukommt – wie z.B. „Bürgerinitiativen“ ohne vereinsmäßige Organisation – Parteifähigkeit und somit eine partielle Rechtsfähigkeit zukommen (VwSlg 19.214 A/2015 m.w.N.). Ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dies der Fall ist, bestimmt sich nach den Verwaltungsvorschriften. Zu denken ist bspw. an Paragraph 69, Statut für die Stadt Wels 1992, OÖ LGBl 1992/8 i.d.g.F., wo der Gesetzgeber der einen Initiativantrag unterzeichnenden Personenmehrheit (dort als „Bürgerinnen- und Bürger-Initiative“ bezeichnet) als solcher in diesem Bereich Parteifähigkeit (Rechtsfähigkeit) einräumt vergleiche VwGH 15.11.2000, 99/01/0324; 14.1.2001, 2001/19/0068) und es ihr ermöglicht, i.Z.m. der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ergehende Entscheidungen zu bekämpfen. Gleiches gilt bezogen auf die einen Initiativantrag i.S.d. Paragraph 16, NÖ GemO unterstützende Personenmehrheit (VfSlg 19.711 aus 2012,).
Während natürlichen Personen von der Rechtsordnung uneingeschränkte Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und dies gleichermaßen für juristische Personen zutrifft, sofern das betreffende Recht nicht seiner Natur nach eine natürliche Person voraussetzt (VwSlg 17.592 A/2008), gilt dies bezüglich sonstiger Gebilde, denen die Verwaltungsvorschriften selbstständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle oder verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten einräumen bzw. auferlegen nicht. Vielmehr besteht deren Rechts- und damit Parteifähigkeit nur in jenem Umfang, in denen die Verwaltungsvorschriften Rechte und Pflichten dieser Gebilde begründen (VwGH 28.11.2001, 2001/17/0111; 25.2.2002, 2002/17/0021).
I.d.S. kann die einen Initiativantrag unterstützende Personenmehrheit zwar im Zusammenhang mit diesem Antrag ergehende Entscheidungen bekämpfen (vgl. dazu auch das vom Einschreiter ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 23.1.2015, LVwG-AB-14-08119), doch begründet die Rechtsordnung keine weiteren Rechte oder Pflichten. Sie ist daher namentlich bezogen auf das IFG nicht rechts- und parteifähig, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.römisch eins.d.S. kann die einen Initiativantrag unterstützende Personenmehrheit zwar im Zusammenhang mit diesem Antrag ergehende Entscheidungen bekämpfen vergleiche dazu auch das vom Einschreiter ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 23.1.2015, LVwG-AB-14-08119), doch begründet die Rechtsordnung keine weiteren Rechte oder Pflichten. Sie ist daher namentlich bezogen auf das IFG nicht rechts- und parteifähig, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Schlagworte
Auskunftsrecht; Informationsbegehren; Verfahrensrecht; Adressat; Rechtsverletzungsmöglichkeit; Personenmehrheit; Parteifähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1305.001.2026Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026