Entscheidungsdatum
26.09.2025Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G316 2320298-1/3Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Spruchpunkt bestätigt. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung in diesem Spruchpunkt bestätigt. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 23.06.2025 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs.1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Belangte Behörde) vom 23.06.2025 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Am 03.09.2025 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, welche einen mit dem oben genannten Bescheid inhaltsgleichen Spruch aufweist.
Der BF stellte im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.
Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 24.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Rumänien, wo er gemeinsam mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen sechs Kindern lebt.
Er absolvierte in Rumänien eine Ausbildung zur Pflegekraft und ist seit 2017 regelmäßig als Pflegekraft (24h-Pfleger) im Bundesgebiet tätig. Hierfür verfügt er nunmehr über eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Personenbetreuung, ist als Selbständiger tätig und bei der SVS - auch aktuell - sozialversichert.
Während der Betreuung wohnt der BF bei der zu pflegenden Person und ist dort gemeldet. Die Zeiten der Erwerbslosigkeit bzw. der Urlaube verbringt er in Rumänien bei seiner Familie. Seine letzte Meldung mit Nebenwohnsitz war bis 25.08.2025.
1.2. Am 18.12.2024 wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 15 StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. 1.2. Am 18.12.2024 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 15, StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd gewertet.
Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF
A) einen Mobilfunkanbieter durch Täuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu folgenden Handlungen verleitet hat, die diese an ihrem Vermögen schädigt, nämlich
I. im Oktober 2023 zum Abschluss von zwei Handyverträgen und Erbringung von Leistungen aus diesem Vertrag sowie zum Abschluss von zwei Kaufverträgen auf Rechnung über zwei Mobiltelefone und Überlassung dieser Mobiltelefone ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei dies zu einem Schaden im Gesamtwert von € 3.204,-- führte;römisch eins. im Oktober 2023 zum Abschluss von zwei Handyverträgen und Erbringung von Leistungen aus diesem Vertrag sowie zum Abschluss von zwei Kaufverträgen auf Rechnung über zwei Mobiltelefone und Überlassung dieser Mobiltelefone ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei dies zu einem Schaden im Gesamtwert von € 3.204,-- führte;
II. Im Oktober und Dezember 2023 zum Abschluss von zwei Handyverträgen und Erbringung von Leistungen aus diesem Vertrag sowie zum Abschluss von zwei Kaufverträgen auf Rechnung über zwei Mobiltelefone im Gesamtwert von € 3.204,-- und Überlassung dieser Mobiltelefone ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei es beim Versuch blieb, weil der Mobilfunkanbieter die Handys nicht auslieferte;römisch zwei. Im Oktober und Dezember 2023 zum Abschluss von zwei Handyverträgen und Erbringung von Leistungen aus diesem Vertrag sowie zum Abschluss von zwei Kaufverträgen auf Rechnung über zwei Mobiltelefone im Gesamtwert von € 3.204,-- und Überlassung dieser Mobiltelefone ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei es beim Versuch blieb, weil der Mobilfunkanbieter die Handys nicht auslieferte;
III. Im November und Dezember 2023 zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Smart-Watch und zu deren Überlassung ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei es beim Versuch blieb, weil der Mobilfunkanbieter die Smart-Watch nicht auslieferte;römisch drei. Im November und Dezember 2023 zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Smart-Watch und zu deren Überlassung ohne die aus dem Vertrag entstandenen Kosten zu bezahlen, wobei es beim Versuch blieb, weil der Mobilfunkanbieter die Smart-Watch nicht auslieferte;
B) in Rumänien Vermögensbestandteile, die aus dem Punkt A) genannten Vergehen des schweren Betruges herrühren, mit dem Vorsatz, ihren illegalen Ursprung zu verheimlich oder zu verschleiern, einem anderen übertragen hat, indem er die betrügerisch an sich gebrachten Mobiltelefone an eine unbekannte Person verkaufte.
Zum Zeitpunkt der Tathandlungen war der BF mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
1.3. Im Bundesgebiet lebt ein Verwandter des BF, zu welchen er in telefonischem Kontakt steht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest.
Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben des BF in der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister eingeholt sowie die Sozialversicherungsdaten des BF eingesehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) richten.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II.) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte römisch eins.-II.) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Es bedarf einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Es bedarf einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Gegenständlich wurde der BF wegen schweren Betruges und Geldwäscherei rechtskräftig verurteilt. Da es sich bei der Straftat nicht bloß um einen einmaligen Verstoß handelte, sondern der BF wiederholt Betrugshandlungen setzte, ist die sofortige Durchsetzbarkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich, um den BF von weiteren strafbaren Handlungen – welche er offensichtlich sogar während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als Pfleger (s. Meldung Nebenwohnsitz) beging, abzuhalten.
Dem BF, welcher derzeit ohnehin über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, wird es zuzumuten sein, bei seiner Familie im Herkunftsstaat den Ausgang des Verfahrens abzuwarten bzw. sein Einkommen in dieser Zeit außerhalb Österreichs zu erwirtschaften.
Darüber hinaus haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G316.2320298.1.00Im RIS seit
01.09.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026