Entscheidungsdatum
21.08.2026Norm
AVG §13 Abs3Spruch
,
W261 2346692-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 05.06.2026, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien vom 05.06.2026, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2026 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.04.2026 basierenden Gutachten vom 05.05.2026 (vidiert am 06.05.2026), führte die medizinische Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) vorliegen würde.
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
4. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 05.06.2026 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
5. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe, welche am 24.06.2026 bei der belangten Behörde einlangte eine Beschwerde. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Einspruch gegen den Bescheid OB 19599498000103 vom 05. Juni 26 erhalten am 18.06.26 wegen der Untersuchungsergebnisse.“
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.06.2026 zur Entscheidung vor, wo dieses am 01.07.2026 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.07.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
8. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2026 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach § 13 Abs. 3 AVG auf, bis spätestens 07.08.2026 mitzuteilen, welche konkreten Gründe vorliegen würden, auf welche er die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützen würde und was dessen Begehren. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosem Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde. 8. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2026 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, bis spätestens 07.08.2026 mitzuteilen, welche konkreten Gründe vorliegen würden, auf welche er die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützen würde und was dessen Begehren. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosem Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer als Rsb-Brief zugestellt und von diesem am 23.07.2026 nachweislich übernommen.
9. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung des Beschwerdeführers zum Mängelbehebungsauftrag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2026 beim Sozialministeriumservice einen Antrag Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 05.06.2026 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, welche am 24.06.2026 bei der belangten Behörde einlangte, weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer vermeint, dass der von ihm angefochtene Bescheid rechtwidrig wäre und auch ein Beschwerdebegehren fehlt.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2026, nachweislich zugestellt am 23.07.2026, einen Mängelbehebungsauftrag bis zum 07.08.2026.
Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen. Er ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerden nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben des Beschwerdeführers, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
1. Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:
o die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
o die Bezeichnung der belangten Behörde,
o die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
o das Begehren und
o die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Die Intention des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen.
Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet und was sein Beschwerdebegehren ist. Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Senates nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.
Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W261.2346692.1.00Im RIS seit
01.09.2026Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026