TE Dok 2025/11/6 2025-1.031.209

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2025
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Alkohol im Dienst, Weisungsmissachtung

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 06.11.2025 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit der Beschuldigten RevInsp NN, deren Verteidigerin RAin Mag.a Cathrina RIEDER, des Disziplinaranwaltes HR Mag. Mario BREUSS, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

RevInsp NN

ist schuldig, sie hat, indem sie

1)
am 23.10.2023 im Nachtdienst,

in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen Beamten,

RevInspin NN,

RevInsp NN und

Insp NN

Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Abs 2 nicht anwendbar waren;Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Absatz 2, nicht anwendbar waren;

2)       am 01.01.2024 im Nachtdienst,

in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen Beamten,

RevInsp NN und

Insp NN

Insp NN

Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Abs 2 nicht anwendbar waren; Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Absatz 2, nicht anwendbar waren;

3)       am 22.07.2024 im Nachtdienst,

in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen Beamten,

GrInsp NN

GrInsp NN und

Inspin NN

Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Abs 2 nicht anwendbar waren; Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Absatz 2, nicht anwendbar waren;

4)       am 31.10.2024 im Nachtdienst,

in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen Beamten,

BezInspin NN,

RevInsp NN

RevInspin NN,

Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Abs 2 nicht anwendbar waren;Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Absatz 2, nicht anwendbar waren;

5)       am 16.01.2025 im Nachtdienst,

in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen Beamten,

BezInspin NN

GrInsp NN

RevInspin NN,

sowie des außer Dienst befindlichen RevInsp NN

Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Abs 2 nicht anwendbar waren;Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Absatz 2, nicht anwendbar waren;

6)       am 01.02.2025 außerhalb ihrer Dienstzeit,

im Anschluss an den Tagdienst gemeinsam mit den im Dienst befindlichen Beamten

BezInspin NN,

RevInspin NN,

Insp NN,

Insp NN

sowie den (ebenfalls) außer Dienst befindlichen

GrInsp NN

RevInsp NN

RevInsp NN

Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Abs 2 nicht anwendbar waren;Alkohol (Radler) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Absatz 2, nicht anwendbar waren;

und dadurch ihre Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, iVm Punkt 2.8 des BMI-Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 (APD-RL – Allgemeine Polizeidienstrichtlinie) verletzt.und dadurch ihre Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins,, in Verbindung mit Punkt 2.8 des BMI-Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 (APD-RL – Allgemeine Polizeidienstrichtlinie) verletzt.

Gegen die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt. Gegen die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

II.römisch zwei.

Der Beschuldigten werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 1 BDG 10% des Monatsbezuges, das sind Der Beschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 1 BDG 10% des Monatsbezuges, das sind

€ 276,06 Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 12.08.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

RevInsp NN, geb. am NN, ist Beamtin der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilte Beamtin des NN ihren Dienst. Sie steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Sie bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamtin, E2b, in Höhe von € 2.760,06. Sie ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Sie wohnt in NN. Sie übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.1.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Die Disziplinarbeschuldigte bekannte sich voll umfänglich schuldig im Sinne der Anlastungen und führte in der Folge aus, dass ihr der Vorfall sehr leidtun würde. Sie habe anfangs immer abgelehnt im Dienst Alkohol zu trinken, sei dann aber dem Gruppenzwang erlegen und habe sich in der Folge, wenn sie gefragt wurde, einen Radler gemacht um „dabei zu sein“. Sie habe jedoch immer nur „einen Schluck“ Bier dazu gemischt, nie mehr. Sie habe sich immer private Aufzeichnungen (Tagebuch) gemacht. Als sie dann eines Tages mitgebekommen habe, dass NN die Kollegin NN (offensichtlich stark alkoholisiert) aus dem Dienstgebäude brachte, habe sie sich innerlich so aufgeregt, dass sie die Vorfälle zur Anzeige brachte.

Die Disziplinarbeschuldigte führte in der Folge über Befragung aus, dass der Alkohol auf der Dienststelle in den Spinden gelagert und später im Kühlschrank eingekühlt wurde. Auch sei es vorgekommen, dass schon am Nachmittag gefragt wurde, ob „du heute eh was mittrinkst“, vor dem Hintergrund, dass man wusste, wieviel einzukaufen ist. Zu solchen Angelegenheiten wurde dann auch von ZM gesprochen. Gemeint war damit Zipfer Märzen. Alkoholfreies Bier habe sie nie wahrgenommen.

3.       Plädoyer/Schlusswort

3.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer zusammenfassend aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen der Disziplinarbeschuldigten zwar nicht zu entschuldigen, doch müsse man dieser zugutehalten, dass ohne ihre Aussage, die NN-Partys und der Alkoholkonsum im NN wohl nie zu Tage gekommen wären und sehe er die Disziplinarbeschuldigte, die sich zudem auch selbst belastet, was ihre Aussage glaubhaft mache, zudem als eine Art „Kronzeugin“ und sollte dies im Strafmaß Berücksichtigung finden, weshalb er einen Verweis fordere.

3.2.     Die Verteidigerin schloss sich in ihrem Plädoyer den Ausführungen des Disziplinaranwaltes an, und ergänzte, dass ihre Mandantin von Beginn an kooperativ war und schlussendlich die Einzige war, die „aufgestanden“ ist und die Sache öffentlich gemacht habe. Sie fordere im Sinne ihrer Mandantin, eine Bestrafung im untersten Bereich, sohin einen Verweis.

3.3.    In ihren Schlussworten führte die Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihr die Sache leidtue; auch, dass sie nicht schon viel früher etwas gesagt habe.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Die Disziplinarbeschuldigte erklärte sich schuldig.

5.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen der Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich die Disziplinarbeschuldigte ihrer Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

6.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

7.       Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb sie schuldig zu sprechen war.

Alkohol im Dienst stellt eine Dienstpflichtverletzung dar; gegenständlich trat hinzu, dass zu jeder Zeit mit „bedingtem“ Parteienverkehr zu rechnen war, da auch wenn die Insassen in deren Zellen eingeschlossen waren, zum einen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese mit einem Anliegen an die „Wachmannschaft“ herantreten und zum anderen, jederzeit eine Einlieferung (Neuzugang) hätte stattfinden können. Zudem darf die Öffentlichkeit zu Recht erwarten, dass Exekutivbeamte – insbesondere in einem NN – ihren Dienst ohne Einfluss von Alkohol verrichten.

7.1.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass die Disziplinarbeschuldigte hin künftig ihre dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird und auch „früher“, so sie solche wieder wahrnimmt, einschreitet. Sie scheint ihr Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen wird.

8.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf eine mittelschwere Dienstpflichtverletzung, deshalb, da die Disziplinarbeschuldigte nur eine sehr geringe Menge Alkohol in einem Mischgetränk (Radler) zu sich genommen hat. Dabei wäre der Rahmen im Bereich der Geldbuße anzusetzen. Von dieser konnte der erkennende Senat aufgrund der bestehenden Milderungsgründe und dem Umstand, dass durch die Disziplinarbeschuldigte erst weitere, offensichtlich schwerere, Vorfälle bekannt wurden (Kronzeugin), in den Bereich des Verweises abweichen.

9.       Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein. Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt.

10.      Kostenausspruch: Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 1 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat die Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung ihres Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 10. Kostenausspruch: Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 1 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat die Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung ihres Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten