TE Dok 2025/12/18 2026-0.054.915

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2025
beobachten
merken

Schlagworte

Alkohol im Dienst, Weisungsmissachtung

Text

Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 18.12.2025 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Beschuldigten Insp NN, dessen Verteidiger RA Dr. Peter KLAUNZER (KLAUNZER.KLAUSNER.FLATSCHER Rechtsanwälte), des Disziplinaranwaltes HR Mag. Mario BREUSS, BA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Insp NN

I. römisch eins.

ist schuldig, er hat, indem er

1)
am 18.06.2023 im Nachtdienst

in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen Beamten,

RevInspin NN,

RevInsp NN und

Insp NN

Alkohol in Form von Bier konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Abs 2 nicht anwendbar waren;Alkohol in Form von Bier konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Absatz 2, nicht anwendbar waren;

2)
am 19.12.2023 im Nachtdienst,

in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen Beamten,

RevInspin NN,

GrInsp NN,

Grnspin NN

Alkohol (Wein) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Abs 2 nicht anwendbar waren, sowieAlkohol (Wein) konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Absatz 2, nicht anwendbar waren, sowie

3)       am 01.01.2024 im Nachtdienst,

in Anwesenheit der weiteren im Dienst befindlichen Beamten,

RevInsp NN

Insp NN

Insp NN

Alkohol konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Abs 2 nicht anwendbar waren, und zudem außerhalb des dafür vorgesehenen Bereiches geraucht hat,Alkohol konsumiert hat, obwohl der Genuss von Alkohol im Dienst gem. Punkt 2.8 der APD-RL verboten ist und die Ausnahmen gem. Absatz 2, nicht anwendbar waren, und zudem außerhalb des dafür vorgesehenen Bereiches geraucht hat,

dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 2, 44 BDG 1979 verletzt.dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz 2, 44, BDG 1979 verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 300,-- (dreihundert) verhängt.

II.römisch zwei.

4)       Hingegen wird er von der Anlastung, er hätte am 21.02.2025 im Zuge seiner Befragung als Zeuge trotz der Weisung zur wahrheitsgemäßen Aussage im Rahmen der dienstlichen Vorerhebung, trotz des Hinweises, dass er im Falle der Gefahr einer Selbstbelastung sich entschlagen könne, unwahr ausgesagt habe, mit Ausnahme des Vorhaltes, er habe niemals Alkohol im Dienst getrunken, gem. § 118 Abs 1 Ziff 2 BDG freigesprochen. 4) Hingegen wird er von der Anlastung, er hätte am 21.02.2025 im Zuge seiner Befragung als Zeuge trotz der Weisung zur wahrheitsgemäßen Aussage im Rahmen der dienstlichen Vorerhebung, trotz des Hinweises, dass er im Falle der Gefahr einer Selbstbelastung sich entschlagen könne, unwahr ausgesagt habe, mit Ausnahme des Vorhaltes, er habe niemals Alkohol im Dienst getrunken, gem. Paragraph 118, Absatz eins, Ziff 2 BDG freigesprochen.

III.römisch drei.

Dem Beschuldigen werden gem. § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 260,47 vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 260,47 vorgeschrieben.

Diese hat der Disziplinarbeschuldigte innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des rechtskräftigen Erkenntnisses auf das Konto des Bundeskanzleramtes, IBAN: AT47 0100 0000 0501 0057 unter Angabe des Namens und der Geschäftszahl des Erkenntnisses einzuzahlen. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

A. Feststellungen

1.       Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 19.09.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.

2.       Zur Person

Insp NN, geb. am NN, ist Beamter der Landespolizeidirektion für NN und versieht als eingeteilter Beamter der PI NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden erhoben. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten. Er wohnt in NN. Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.

2.1.    Bisherige disziplinäre Maßnahmen: keine

B. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich teilschuldig.

Hinsichtlich der Anlastungen betreffend Faktum 1 – 3 führte der Disziplinarbeschuldigte im Wesentlichen aus, hier habe er, wenn dann nicht viel getrunken, und wisse er jedenfalls zu Pkt 2 und 3 nicht, ob es im oder außer Dienst gewesen sei. Es sei damals Vorweihnachtszeit bzw. Silvester gewesen. Soweit er sich erinnern könne, war das Bier – jedenfalls das, welches er getrunken habe – immer kalt gewesen. Im Sozialraum geraucht habe er – als Gelegenheitsraucher –, weil es die anderen auch gemacht haben. Jedenfalls tue ihm sein Verhalten leid. Er habe damals auch mit seiner Frau darüber gesprochen und habe diese sein Verhalten – vorsichtig gesagt – nicht gutgeheißen.

Zum Vorhalt betreffend die Falschaussage, hier sei er damals „überrumpelt“ worden. Es sei auch nichts schriftlich festgehalten worden und habe er auch nichts unterschrieben, weshalb er auch nicht mehr genau sagen könne, was er damals gesagt habe.

3.       Plädoyer/Schlusswort

3.1.    Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer im Wesentlichen aus, dass sich aus der mündlichen Verhandlung unstrittig ergeben habe, dass sich die Vorfälle und somit die Dienstpflichtverletzung so ereignet haben. Insgesamt sind die Handlungen des Disziplinarbeschuldigten nicht zu entschuldigen. Einzig der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte Verantwortung zeigt, veranlasse ihn, eine Geldbuße, anstelle einer Geldstrafe zu fordern.

3.2.    Der Verteidiger des Disziplinarbeschuldigten führte im Wesentlichen aus, dass sich sein Mandant zu den Vorhalten geständig zeigt und ihm die Sache leidtue. Er wolle jedoch festhalten, es habe sich um eine kleine Menge Bier gehandelt. Auch zum Rauchen zeigte sich sein Mandant von Beginn an geständig und sollte diese Verantwortungsübernahme, neben dem Umstand, dass sein Mandant bisher unbescholten war, zu einer geringen Bestrafung führen.

Im Zusammenhang mit der Falschaussage – hier sei seinem Mandanten zu keinem Zeitpunkt klar kommuniziert worden, in welcher Funktion (Status) er einvernommen wird, zudem gibt es keine schriftlichen Aufzeichnungen dazu, weshalb er hier einen Freispruch fordere.

3.3.    In seinen Schlussworten führte der Disziplinarbeschuldigte zusammenfassend aus, dass ihm die Sache leidtue. Er würde heute jedenfalls anders, nämlich regelkonform, handeln.

B. Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:

4.       Rechtliche Grundlagen:

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des APD-RL lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)

2.8. Bewusstseinsbeeinträchtigende Genussmittel

Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist - ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Bei Innendiensttätigkeiten außerhalb des Einsichtsbereiches dritter Personen, Festlichkeiten, Meetings mit externen Personen, sofern es den gesellschaftlichen Usancen entspricht bzw. der Zweck der Amtshandlung bedingt, und Repräsentationsveranstaltungen ist der Konsum einer geringen Menge alkoholischer Getränke zulässig, wenn in der Folge weder Parteienverkehr noch die Notwendigkeit des exekutiven Einschreitens oder das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu erwarten sind. Das Rauchen im Dienst ist nur gestattet, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht gefährdet werden und das Ansehen der Bundespolizei nicht geschädigt wird. Rauchen auf Dienststellen ist nur in den vom Dienststellenleiter unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Zonen zulässig. Der Genuss verbotener Suchtmittel und der Missbrauch von Medikamenten sind generell untersagt.Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist - ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, - verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Bei Innendiensttätigkeiten außerhalb des Einsichtsbereiches dritter Personen, Festlichkeiten, Meetings mit externen Personen, sofern es den gesellschaftlichen Usancen entspricht bzw. der Zweck der Amtshandlung bedingt, und Repräsentationsveranstaltungen ist der Konsum einer geringen Menge alkoholischer Getränke zulässig, wenn in der Folge weder Parteienverkehr noch die Notwendigkeit des exekutiven Einschreitens oder das Lenken eines Dienstfahrzeuges zu erwarten sind. Das Rauchen im Dienst ist nur gestattet, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht gefährdet werden und das Ansehen der Bundespolizei nicht geschädigt wird. Rauchen auf Dienststellen ist nur in den vom Dienststellenleiter unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Zonen zulässig. Der Genuss verbotener Suchtmittel und der Missbrauch von Medikamenten sind generell untersagt.

5.       Zur Anwendung auf den konkreten Sachverhalt:

Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A). In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.

5.1.    Der Disziplinarbeschuldigte erklärte sich teilschuldig.

5.2.    Der objektive Tatbestand steht fest, da sich dieser unstrittig aus der Aktenlage und den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab.

Zum subjektiven Tatbestand steht fest, dass sich der Disziplinarbeschuldigte seiner Handlungen bewusst war und es ergab sich aus der Verhandlung auch kein Anhaltspunkt, daran zu zweifeln.

6.       Aufnahme der Aktenteile in die Verhandlung: Alle Aktenteile wurden ausdrücklich in die mündliche Verhandlung von der BDB eingeführt, auf die Verlesung im Einvernehmen mit den Parteien verzichtet.

7.       Zum Schuldspruch:

Nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise ist der erkennende Senat der sicheren Überzeugung, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, weshalb er schuldig zu sprechen war.

7.1.    Prognose: Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009) Diesbezüglich bestehen seitens des erkennenden Senates keine tatsächlichen Bedenken, dass der Disziplinarbeschuldigte hin künftig seine dienstlichen Aufgaben nicht mit dem notwendigen Engagement und Ernst begegnen wird. Er scheint sein Fehlverhalten verstanden zu haben, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.

8.       Strafrahmen

Der erkennende Senat erkannte auf mehrere (an sich) schwere Dienstpflichtverletzungen. Dabei wäre der Rahmen im Bereich der Geldstrafe anzusetzen.

9.       Strafbemessung gem § 93 BDG: 9. Strafbemessung gem Paragraph 93, BDG:

Die Disziplinarstrafe soll der Schwere der Dienstpflichtverletzung entsprechen. Es werden bei der Strafbemessung daher das Gewicht der Tat, der Grad des Verschuldens, die dienstrechtliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie der Umfang der verletzten Dienstpflicht zu berücksichtigen sein.

Die Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie die Spezial- und Generalprävention wurden in der Strafbemessung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch klargestellt, dass als wesentlicher Milderungsgrund nicht nur die bisherige Unbescholtenheit des Disziplinarbeschuldigten, sondern insbesondere seine klare Verantwortungsübernahme und sein Charakter – er beschönigte nichts, beschrieb auch Dinge (zu seinen Lasten), die bisher nicht in diesem Umfang bekannt waren – mitausschlaggebend für die (geringe) Strafbemessung waren.

Da der Beschuldigte über an sich geordnete persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und ein Einkommen von brutto € 2.604,70 verfügt, ist die Strafe in Höhe von € 300,-- nicht nur tat- und schuldangemessen, sondern für diesen auch wirtschaftlich verkraftbar.

10.      Zum Freispruch: (Spruchpunkt II)10. Zum Freispruch: (Spruchpunkt römisch zwei)

Hier konnte der für einen Schuldspruch notwendige Beweis nicht geführt werden, weshalb der Disziplinarbeschuldigte freizusprechen war.

11.      Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs 2 Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen. 11. Kostenausspruch: Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziff 2 BDG Verfahrenskosten vorgeschrieben. Da diese, anders als die Disziplinarstrafe, nicht von der Dienstbehörde einbehalten werden können, hat der Disziplinarbeschuldigte diese, unter Anführung seines Namens und Nennung der Geschäftszahl des gegenständlichen Erkenntnisses, selbst auf das im Spruch angeführte Konto einzuzahlen.

Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten