Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Alkohol im Dienst, WeisungsmissachtungText
Der Senat 29 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 22.01.2026 durch Ministerialrat Mag. Markus MITLÖHNER, sowie durch HRin Mag.a Gerlinde STITZ und ChefInsp Gerhard GROISSHAMMER als weitere Senatsmitglieder, in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Mag. Mario BREUSS, BA, des Beschuldigten Insp NN, dessen Verteidiger RA Mag. Herwig HOMMA, in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Insp NN
I.römisch eins.
wird vom Vorhalt,
am 22.03.2025 im Zuge seiner Befragung als Zeuge zu möglichen dienstrechtlichen Verfehlungen im NN, trotz des Hinweises, dass er im Falle der Gefahr einer Selbstbelastung sich entschlagen könne, unwahr ausgesagt und
dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 44 BDG iVm 91 BDG schuldhaft verletzt habe, dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 BDG in Verbindung mit 91 BDG schuldhaft verletzt habe,
gem. §§ 126 Abs 2 iVm 118 Abs 1 Ziff 2 BDG freigesprochen. gem. Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 118 Absatz eins, Ziff 2 BDG freigesprochen.
II.römisch zwei.
Dem Beschuldigen werden gem. § 117 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben. Dem Beschuldigen werden gem. Paragraph 117, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
1. Verfahrenslauf
Gegen den Einleitungsbeschluss (EB) vom 11.07.2025 wurde kein Rechtmittel eingebracht. Dieser ist somit in Rechtskraft erwachsen.
1.1. Die Ladung zur gegenständlichen Verhandlung wurde ordnungsgemäß zugestellt und übernommen.
2. Feststellungen zur Person:
Diese ergeben sich aus dem Akt und der unmittelbaren Befragung des Disziplinarbeschuldigten im Zuge des Verfahrens vor der BDB. Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus den unstrittigen Angaben des Disziplinarbeschuldigten in der Verhandlung vor der BDB. Demnach versieht der Disziplinarbeschuldigte als eingeteilter Beamter des NN seinen Dienst. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er bezieht ein monatliches Einkommen als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b, Geh 3 in Höhe von € 2.604,70. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er wohnt in NN.
3. Belobigungen und bisherige disziplinäre Maßnahmen:
keine
4. Ergebnis der mündlichen Disziplinarverhandlung:
Der Vorsitzende fasste den bisherigen Verfahrensablauf zusammen. Im Zuge der anschließenden Befragung führte der Disziplinarbeschuldigte im Wesentlichen aus, dass er von den Vorfällen rund um die „NN-Party“ oder „Alkohol auf der Dienststelle“ nichts mitbekommen habe und sich deshalb für „nicht schuldig“ erkläre.
Er habe seinen Dienst ordnungsgemäß erfüllt. Er sei Sanitäter und habe sich ua ins NN versetzen lassen, da sich der Dienst auch gut mit seinem Studium (Psychologie) verbinden lässt. Befragt zum Babyphone führte er aus, dass dies von ihm als „Gegensprechanlage“ verwendet werde, wenn er im Stock zB Zellenkontrollen mache; man sei damit einfach mobiler; er selbst habe es jedoch nur einmal mitgenommen.
5. Beweisanträge:
Keine
6. Plädoyer/Schlusswort
6.1. Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer zusammenfassend aus, dass er – auch in Zusammenschau mit den anderen in gleicher Sache geführten Verhandlungen – dem Disziplinarbeschuldigten nicht glaube, dass er nie etwas von den Vorhalten mitbekommen habe und sohin bei seiner Befragung durch die Dienstbehörde falsch ausgesagt habe, weshalb er eine Geldbuße im mittleren Bereich fordere.
6.2. Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer zusammenfassend aus, dass er – anders als der Disziplinaranwalt – nicht nur seinem Mandanten glaube, sondern sich auch im Zuge der Verhandlung kein einziger Beweis ergeben habe, dass sein Mandant vor der Dienstbehörde falsch ausgesagt habe, weshalb er einen Freispruch fordere.
6.3. In seinen Schlussworten schloss sich der Disziplinarbeschuldigte den Ausführungen seines Verteidigers an.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat erwogen:
7. Rechtliche Grundlagen:
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des BDG lauten (Auszug, Hervorhebungen durch die BDB)
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
8. Beweiswürdigung:
Das Disziplinarrecht erfüllt eine Ordnungsfunktion. Es soll einer durch ein Dienstvergehen verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnen, die Sauberkeit und die Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. (VwGH 14. 1. 1980 SlgNF 10.007 A).
In Entsprechung des Unmittelbarkeitsprinzips hat sich der erkennende Senat einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit vom Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
Gem. § 45 Abs 2 AVG ist die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen. Dabei gibt das Beweismaß der „größeren Wahrscheinlichkeit“. (VwGH 30.09.2020, Ra 2020/06/0184)Gem. Paragraph 45, Absatz 2, AVG ist die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern hat den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen. Dabei gibt das Beweismaß der „größeren Wahrscheinlichkeit“. (VwGH 30.09.2020, Ra 2020/06/0184)
Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte der bisher bestehende Verdacht, der Disziplinarbeschuldigte habe vor der Dienstbehörde falsch ausgesagt, weder aus dessen Aussagen, welche glaubhaft schienen, noch aus dem Akteninhalt erhärtet werden. Auch wenn das „subjektive Gefühl“ des Disziplinaranwaltes, dass es höchst unglaubwürdig und unwahrscheinlich ist, dass der Disziplinarbeschuldigte von all den Vorgängen im NN (NN-Party, Alkohol auf der Dienststelle) nichts mitbekommen haben will, nachvollziehbar scheint, so hat sich im Zuge der Verhandlung weder ein Indiz noch ein belastbarer Beweis ergeben, der es vertretbar erscheinen hätte lassen, den Disziplinarbeschuldigten für sein ihm vorgehaltenes Verhalten zu bestrafen.
Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens und Würdigung aller Umstände zur sicheren Überzeugung gelangt, dass der Disziplinarbeschuldigte die an im Spruch angeführten Dienstpflichtverletzungen nicht nachweisbar begangen hat, weshalb er freizusprechen war.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026