Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.02.2026Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §9Anmerkung
VwGH v. 14.04.2026, Ra 2026/01/0042; ZurückweisungRechtssatz
Ein BV/AV als individueller, hoheitlicher Befehl kann schon rein grammatikalisch noch nicht ausgeübt worden sein, solange es für dieses kein hoheitliches Tätigwerden einer Behörde bzw. deren Organe gegenüber einem individuellen Adressaten gibt. Die reine behördeninterne Mitteilung, dass der Ausspruch eines BV/AV erfolgen solle, bringt noch keinerlei Befehl gegenüber einem individuellen Adressaten zum Ausdruck.
Schlagworte
Befehl, belangte Behörde, Betretungs- und Annäherungsverbot, Maßnahmenbeschwerde, örtliche Zuständigkeit, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.102.012.13113.2025Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026