Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.02.2026Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §9Anmerkung
VwGH v. 14.04.2026, Ra 2026/01/0042; ZurückweisungRechtssatz
Es ist für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht der Ort des Entschlusses hinsichtlich einer Maßnahme ausschlaggebend, sondern der Ort, an dem die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.Es ist für die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht der Ort des Entschlusses hinsichtlich einer Maßnahme ausschlaggebend, sondern der Ort, an dem die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.
Schlagworte
Befehl, belangte Behörde, Betretungs- und Annäherungsverbot, Maßnahmenbeschwerde, örtliche Zuständigkeit, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.102.012.13113.2025Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026