Entscheidungsdatum
05.02.2026Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG §9Anmerkung
VwGH v. 14.04.2026, Ra 2026/01/0042; ZurückweisungText
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde vom 29.08.2025 des Herrn Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) A. B., nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, C., D.-straße, wegen des am 21.07.2025 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbotes hinsichtlich des Schutzbereichs E.-straße, F., durch mündliche Verkündung am 8.1.2026 den
BESCHLUSS
gefasst
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Landespolizeidirektion Wien vom 16.09.2025 auf Zuspruch des Aufwandersatzes gemäß § 1 VwG-AufwErsV wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Landespolizeidirektion Wien vom 16.09.2025 auf Zuspruch des Aufwandersatzes gemäß Paragraph eins, VwG-AufwErsV wird abgewiesen.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.
Begründung
Mit Beschwerde vom 29.08.2025 brachte der Beschwerdeführer, Herr Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) A. B., mithilfe seiner vormaligen rechtsfreundlichen Vertreterin, Frau Mag. G. H., vor, dass am 21.07.2025 gegen ihn ein Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend Frau I. J., wohnhaft in F., ausgesprochen worden sei. Als belangte Behörde wurde die Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz, benannt.Mit Beschwerde vom 29.08.2025 brachte der Beschwerdeführer, Herr Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) A. B., mithilfe seiner vormaligen rechtsfreundlichen Vertreterin, Frau Mag. G. H., vor, dass am 21.07.2025 gegen ihn ein Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend Frau römisch eins. J., wohnhaft in F., ausgesprochen worden sei. Als belangte Behörde wurde die Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz, benannt.
Es wird ausgeführt, dass am 21.07.2025 vier Polizisten vor dem Haus des Beschwerdeführers erschienen seien und ihn zu einem Vorfall am vergangenen Samstag in Wien, mit der Freundin oder Frau des Beschwerdeführers, befragt hätten. Im Laufe des Gesprächs habe sich herausgestellt, dass Frau I. J. in Wien auf der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz angegeben hätte, dass der Beschwerdeführer vergangenen Samstag ihr Handy von ihr gefordert und sie wüst beschimpft habe. Daraufhin hätten die Kollegen der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz beschlossen, ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen, wobei die nun beim Haus des Beschwerdeführers in Niederösterreich einschreitenden Polizisten nur „als verlängerter Arm“ von Wien agieren würden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach erläutert, dass er am vergangenen Samstag zwar bei Frau I. J. gewesen sei, diese aber nicht beschimpft und sie lediglich nach ihrem Handy gefragt, dieses jedoch nicht gefordert habe. Einer der einschreitenden Polizisten hätte anschließend mit den „Kollegen in Wien“ telefonisch Rücksprache gehalten und dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, dass die Gefahrenprognose für die Kollegin nach wie vor positiv sei und er das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen solle. Der Polizist habe dabei ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass dies nicht die einschreitenden Beamten, sondern „Wien“ entschieden hätte. Der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, mit den Beamten aus Wien telefonisch zu sprechen. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe der Beschwerdeführer keine Begründung für die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes, insbesondere keine Begründung der positiven Gefahrenprognose erhalten.Es wird ausgeführt, dass am 21.07.2025 vier Polizisten vor dem Haus des Beschwerdeführers erschienen seien und ihn zu einem Vorfall am vergangenen Samstag in Wien, mit der Freundin oder Frau des Beschwerdeführers, befragt hätten. Im Laufe des Gesprächs habe sich herausgestellt, dass Frau römisch eins. J. in Wien auf der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz angegeben hätte, dass der Beschwerdeführer vergangenen Samstag ihr Handy von ihr gefordert und sie wüst beschimpft habe. Daraufhin hätten die Kollegen der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz beschlossen, ein Betretungs- und Annäherungsverbot auszusprechen, wobei die nun beim Haus des Beschwerdeführers in Niederösterreich einschreitenden Polizisten nur „als verlängerter Arm“ von Wien agieren würden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach erläutert, dass er am vergangenen Samstag zwar bei Frau römisch eins. J. gewesen sei, diese aber nicht beschimpft und sie lediglich nach ihrem Handy gefragt, dieses jedoch nicht gefordert habe. Einer der einschreitenden Polizisten hätte anschließend mit den „Kollegen in Wien“ telefonisch Rücksprache gehalten und dem Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, dass die Gefahrenprognose für die Kollegin nach wie vor positiv sei und er das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen solle. Der Polizist habe dabei ausdrücklich daraufhin gewiesen, dass dies nicht die einschreitenden Beamten, sondern „Wien“ entschieden hätte. Der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, mit den Beamten aus Wien telefonisch zu sprechen. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe der Beschwerdeführer keine Begründung für die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes, insbesondere keine Begründung der positiven Gefahrenprognose erhalten.
Zur örtlichen Zuständigkeit wird in der Beschwerde – wenn auch nicht ausdrücklich - die Rechtsmeinung vertreten, dass Beamten der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz das Betretungs- und Annährungsverbot ausgesprochen hätten. Die beim Haus des Beschwerdeführers einschreitenden Beamten seien lediglich der „verlängerte Arm“ der „Wiener Kollegen“ gewesen. Auch hätten nur die Beamten in Wien die Gefahrenprognose vorgenommen.
Die LPD Wien brachte in ihrer Gegenschrift vom 16.09.2025 vor, dass die Entscheidung für die Setzung der Maßnahme zwar von Frau Insp. K. L. der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz getroffen worden sei, der Ausspruch selbst jedoch durch Organ der LPD Niederösterreich Sektorstreife NEUNKIRCHEN 1 bzw. TERNITZ 2 erfolgt sei. Zudem seien die Organe der LPD Wien nur funktional als Organe der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (BH Neunkirchen), in deren Zuständigkeitsbereich der in der Maßnahme definierte Schutzbereich liege, tätig geworden. Die Befehlsgewalt habe jedenfalls erst an der Wohnadresse des Beschwerdeführers begonnen und der Umstand, dass die Entscheidung zur Befehlsgewalt an anderer Örtlichkeit getroffen wurde, schade nicht. Eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien sei daher nicht gegeben und die LPD könne in gegenständlicher Beschwerdesache nicht belangte Behörde sein.
In einer Stellungnahme vom 10.11.2025 brachte der Beschwerdeführer anschließend mithilfe seiner vormaligen rechtsfreundlichen Vertreterin, Frau Mag. G. H., vor, dass die Befehlsgewalt durch die (An)Weisung durch Frau Insp. K. L., Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz, begonnen habe. Die am Wohnort des Beschwerdeführers einschreitenden Polizisten hätten keine tatsächliche Befehlsgewalt gesetzt und seien lediglich die Überbringer der von Frau Insp. K. L. ausgesprochenen Befehlsgewalt. Dies zeige sich nicht zuletzt daran, dass die einschreitenden Polizisten keine genaue Kenntnis über die erhobenen Vorwürfe gehabt, keine Begründung der Gefahrenprognose gegeben und telefonische Rücksprache mit Frau Insp. K. L. gehalten hätten, wobei ein unmittelbar einschreitender Beamter ausdrücklich gesagt habe: „Wir haben das nicht entschieden!“. Somit habe die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt in Wien begonnen und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien sei gegeben.
Das Verwaltungsgericht Wien stellte sohin der BH Neunkirchen mit Schreiben vom 17.11.2025 den maßgeblichen Akteninhalt zu und forderte diese auf, diesbezüglich Stellung zu beziehen und bekanntzugeben, welche vier Polizeibeamten an der Amtshandlung am 21.07.2025 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers teilgenommen haben, sodass das Verwaltungsgericht Wien seine örtliche Zuständigkeit prüfen kann.
Mit Schreiben vom 25.11.2025 teilte die BH Neunkirchen dem Verwaltungsgericht Wien die geforderten Informationen mit und führte weiters aus, dass sich die BH Neunkirchen der Rechtsansicht der LPD Wien anschließe und sich als belangte Behörde sehe. Zudem sei das gegenständliche Betretungs- und Annährungsverbot auch am 23.07.2025 von der BH Neunkirchen als zuständige Sicherheitsbehörde bestätigt worden.
Am 12.12.2025 legte der Beschwerdeführer mithilfe seiner vormaligen rechtsfreundlichen Vertreterin, Frau Mag. G. H., einige Urkunden vor, die sich gegen Vorwürfe von Frau I. J. anlässlich der Anzeigeerstattung richteten und erstattet diesbezügliches Vorbringen. Unter anderem wurden dem Verwaltungsgericht Wien in weiterer Folge mehrere Videos der Überwachungskamera dss Beschwerdeführers vorgelegt, in denen die Amtshandlung vom 21.07.2025 zu sehen ist.Am 12.12.2025 legte der Beschwerdeführer mithilfe seiner vormaligen rechtsfreundlichen Vertreterin, Frau Mag. G. H., einige Urkunden vor, die sich gegen Vorwürfe von Frau römisch eins. J. anlässlich der Anzeigeerstattung richteten und erstattet diesbezügliches Vorbringen. Unter anderem wurden dem Verwaltungsgericht Wien in weiterer Folge mehrere Videos der Überwachungskamera dss Beschwerdeführers vorgelegt, in denen die Amtshandlung vom 21.07.2025 zu sehen ist.
Das Verwaltungsgericht Wien hielt am 08.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, im Zuge derer vorrangig die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien geprüft wurde. Es wurden der Beschwerdeführer und als Zeugen Frau Insp. K. L. (Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz), Herr Rev. Insp. M. N. (Polizeiinspektion Neunkirchen), Herr Rev. Insp. O. P. (Polizeiinspektion Neunkirchen), Herr Insp. Q. R. (Polizeiinspektion Ternitz) und Herr Rev. Insp. S. T. (Polizeiinspektion Ternitz) einvernommen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde der gegenständliche Beschluss mündlich verkündet und ergeht hiermit die schriftliche Ausfertigung.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Feststellungen
Frau I. J. kam am 21.07.2025 in die Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien und meldete, dass sie Angst vor ihrem Ex-Freund, dem Beschwerdeführer, habe. Frau Insp. K. L. beschloss nach näherem Nachfragen und der Vorlage von Chatverläufen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbotes – BV/AV – zu erlassen sei, kontaktierte in diesem Zusammenhang Kollegen in der Dienststelle Neunkirchen und bat diese, zur Wohnadresse des Beschwerdeführers zu fahren.Frau römisch eins. J. kam am 21.07.2025 in die Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien und meldete, dass sie Angst vor ihrem Ex-Freund, dem Beschwerdeführer, habe. Frau Insp. K. L. beschloss nach näherem Nachfragen und der Vorlage von Chatverläufen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbotes – BV/AV – zu erlassen sei, kontaktierte in diesem Zusammenhang Kollegen in der Dienststelle Neunkirchen und bat diese, zur Wohnadresse des Beschwerdeführers zu fahren.
Am 21.07.2025 erschienen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, Herrn Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) A. B., in U., V.-Gasse, (Niederösterreich) vier Polizeibeamte der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz. Sie teilten dem Beschwerdeführer mit, dass seine Ex-Lebensgefährtin bei der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien Anzeige bezüglich ihres Handys und Beschimpfungen getätigt habe. Die dortigen Beamten hätten den Ausspruch eines BV/AV beschlossen. Die Beamten vor Ort gaben dem Beschwerdeführer Gelegenheit sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe. Auf seine Frage nach dem Grund für das BV/AV gaben die Polizeibeamten an, dass sie nur die „Überbringer“ wären und die Wiener Kollegen das entschieden hätten. Trotz Nachfrage wurden ihm die Gründe für die positive Gefahrenprognose nicht genannt. Herr Rev. Insp. T. hielt telefonisch Rücksprache mit der Kollegin Frau Insp. K. L. der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien und teilte dieser die Äußerungen des Beschwerdeführers mit. Ihm wurde von dieser gesagt, er solle das BV/AV aussprechen. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit mit der Polizistin in Wien direkt zu sprechen.Am 21.07.2025 erschienen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, Herrn Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) A. B., in U., römisch fünf.-Gasse, (Niederösterreich) vier Polizeibeamte der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz. Sie teilten dem Beschwerdeführer mit, dass seine Ex-Lebensgefährtin bei der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien Anzeige bezüglich ihres Handys und Beschimpfungen getätigt habe. Die dortigen Beamten hätten den Ausspruch eines BV/AV beschlossen. Die Beamten vor Ort gaben dem Beschwerdeführer Gelegenheit sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschwerdeführer bestritt die Vorwürfe. Auf seine Frage nach dem Grund für das BV/AV gaben die Polizeibeamten an, dass sie nur die „Überbringer“ wären und die Wiener Kollegen das entschieden hätten. Trotz Nachfrage wurden ihm die Gründe für die positive Gefahrenprognose nicht genannt. Herr Rev. Insp. T. hielt telefonisch Rücksprache mit der Kollegin Frau Insp. K. L. der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien und teilte dieser die Äußerungen des Beschwerdeführers mit. Ihm wurde von dieser gesagt, er solle das BV/AV aussprechen. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit mit der Polizistin in Wien direkt zu sprechen.
In den Bescheiden der BH Neunkirchen vom 18.08.2025 und 27.11.2025, Zl. ... bezüglich einem dem Beschwerdeführer auferlegten Waffenverbot ist in der Begründung angeführt, dass das BV/AV am 21.07.2025, Zl. ... von der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien ausgesprochen wurde.
Beweiswürdigung
Dass Frau I. J. am 21.07.2025 in die Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien kam und meldete, dass sie Angst vor ihrem Ex-Freund, dem Beschwerdeführer, habe und Frau Insp. K. L. daraufhin nach näherem Nachfragen und der Vorlage von Chatverläufen beschloss, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbotes – BV/AV – zu erlassen sei und in diesem Zusammenhang Kollegen in der Dienststelle Neunkirchen kontaktierte und diese bat, zur Wohnadresse des Beschwerdeführers zu fahren, ergibt sich zum einem aus der im Akt befindlichen Dokumentation nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz vom, 21.07.2025 durch Frau Insp. K. L. Dass Frau römisch eins. J. am 21.07.2025 in die Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien kam und meldete, dass sie Angst vor ihrem Ex-Freund, dem Beschwerdeführer, habe und Frau Insp. K. L. daraufhin nach näherem Nachfragen und der Vorlage von Chatverläufen beschloss, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungs- und Annäherungsverbotes – BV/AV – zu erlassen sei und in diesem Zusammenhang Kollegen in der Dienststelle Neunkirchen kontaktierte und diese bat, zur Wohnadresse des Beschwerdeführers zu fahren, ergibt sich zum einem aus der im Akt befindlichen Dokumentation nach Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz vom, 21.07.2025 durch Frau Insp. K. L.
Zum anderen entspricht dies auch den übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen in der mündlichen Verhandlung: Die Zeugin Frau Insp. K. L. wurde dazu im Detail einvernommen und sprach zunächst davon, das BV/AV „gegenüber den Kollegen in Niederösterreich ausgesprochen zu haben.“ Auf Nachfrage stellte sie klar, damit gemeint zu haben, dass sie den Entschluss, darüber, dass ein BV/AV erlassen werden soll, den Kollegen in Niederösterreich mitteilen wollte. Dass die Zeugin hier wohl lediglich mit der Terminologie des „Ausspruchs“ und seiner rechtlichen Bedeutung nicht vertraut war, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage. Vielmehr unterstreicht dies, dass die Zeugin die damalige Situation aus ihren eigenen Erfahrungen und Wahrnehmungen schilderte. Auch der Zeuge Herr Rev. Insp. M. N. führte nachvollziehbar aus, von den „Wiener Kollegen“ über einen Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und Frau I. J. informiert und gebeten worden zu sein, zum Beschwerdeführer zu fahren. Ebenso schilderte der Zeuge Herr Rev. Insp. P. glaubhaft, von einer Dienststelle in Wien in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass eine Dame in Wien auf einer Polizeidienststelle einen Vorfall geschilderte habe, an dem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll sowie, dass ersucht wurde, an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zu fahren. Zum anderen entspricht dies auch den übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen in der mündlichen Verhandlung: Die Zeugin Frau Insp. K. L. wurde dazu im Detail einvernommen und sprach zunächst davon, das BV/AV „gegenüber den Kollegen in Niederösterreich ausgesprochen zu haben.“ Auf Nachfrage stellte sie klar, damit gemeint zu haben, dass sie den Entschluss, darüber, dass ein BV/AV erlassen werden soll, den Kollegen in Niederösterreich mitteilen wollte. Dass die Zeugin hier wohl lediglich mit der Terminologie des „Ausspruchs“ und seiner rechtlichen Bedeutung nicht vertraut war, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage. Vielmehr unterstreicht dies, dass die Zeugin die damalige Situation aus ihren eigenen Erfahrungen und Wahrnehmungen schilderte. Auch der Zeuge Herr Rev. Insp. M. N. führte nachvollziehbar aus, von den „Wiener Kollegen“ über einen Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch eins. J. informiert und gebeten worden zu sein, zum Beschwerdeführer zu fahren. Ebenso schilderte der Zeuge Herr Rev. Insp. P. glaubhaft, von einer Dienststelle in Wien in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass eine Dame in Wien auf einer Polizeidienststelle einen Vorfall geschilderte habe, an dem der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein soll sowie, dass ersucht wurde, an die Wohnadresse des Beschwerdeführers zu fahren.
Die Feststellung, dass am 21.07.2025 vier Polizeibeamte der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, Herrn Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) A. B., in U., V.-Gasse, (Niederösterreich) erschienen und dem Beschwerdeführer mitteilten, dass seine Ex-Lebensgefährtin bei der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien Anzeige bezüglich ihres Handys und Beschimpfungen getätigt habe und die dortigen Beamten den Ausspruch eines BV/AV beschlossen hätten, entspricht dem für wahr gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde vom 29.08.2025 und den Angaben in der im Akt befindlichen Dokumentation nach § 38a SPG. Dies deckt sich auch mit den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie mit den Aussagen der Zeugen Herr Rev. Insp. M. N., Herr Rev. Insp. P., Herr Insp. Q. R. und Herr Rev. Insp. T. und war im Wesentlichen unstrittig.Die Feststellung, dass am 21.07.2025 vier Polizeibeamte der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, Herrn Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) A. B., in U., römisch fünf.-Gasse, (Niederösterreich) erschienen und dem Beschwerdeführer mitteilten, dass seine Ex-Lebensgefährtin bei der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien Anzeige bezüglich ihres Handys und Beschimpfungen getätigt habe und die dortigen Beamten den Ausspruch eines BV/AV beschlossen hätten, entspricht dem für wahr gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde vom 29.08.2025 und den Angaben in der im Akt befindlichen Dokumentation nach Paragraph 38 a, SPG. Dies deckt sich auch mit den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie mit den Aussagen der Zeugen Herr Rev. Insp. M. N., Herr Rev. Insp. P., Herr Insp. Q. R. und Herr Rev. Insp. T. und war im Wesentlichen unstrittig.
Dass die Beamten vor Ort dem Beschwerdeführer die Gelegenheit sich zu den Vorwürfen zu äußern gaben und der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestritt, ergibt sich aus dem für wahr gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde vom 29.08.2025 und den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen Herr Rev. Insp. M. N., Herr Rev. Insp. P., Herr Insp. Q. R. und Herr Rev. Insp. T. in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen, dass die Polizeibeamten auf die Frage des Beschwerdeführers nach dem Grund für das BV/AV angaben, dass sie nur die „Überbringer“ wären und die Wiener Kollegen das entschieden hätten sowie, dass dem Beschwerdeführer trotz Nachfrage die Gründe für die positive Gefahrenprognose nicht genannt wurden, entsprechen dem für wahr gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde vom 29.08.2025 und Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Dass Herr Rev. Insp. T. telefonisch Rücksprache mit der Kollegin Frau Insp. K. L. der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien hielt, dieser die Äußerungen des Beschwerdeführers mitteilte und ihm von dieser gesagt wurde, er solle das BV/AV aussprechen, ergibt sich aus dem vom Zeugen Herr Rev. Insp. T. in der mündlichen Verhandlung lebensnah geschilderten Ablauf der Amtshandlung vom 21.07.2025 und deckt sich inhaltlich auch mit dem Beschwerdevorbringen sowie mit der Aussage von Frau Insp. K. L. in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, mit der Polizistin in Wien direkt zu sprechen, entspricht dem für wahr gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde vom 29.08.2025. Aus allen Zeugenaussagen ergab sich zudem nichts Gegenteiligen.
Dass in den Bescheiden der BH Neunkirchen vom 18.08.2025 und 27.11.2025, Zl. ... bezüglich einem dem Beschwerdeführer auferlegten Waffenverbot in der Begründung angeführt ist, dass das BV/AV am 21.07.2025, Zl. ... von der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien ausgesprochen wurde, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheiden der BH Neunkirchen, die als Beilage ./A und Beilage ./B zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden.
Rechtsgrundlagen
§ 3 VwGVG lautet:Paragraph 3, VwGVG lautet:
Örtliche Zuständigkeit§ 9 VwGVG lautet:Paragraph 9, VwGVG lautet:
Inhalt der Beschwerde§ 9 Sicherheitspolizeigesetz lautet:Paragraph 9, Sicherheitspolizeigesetz lautet:
BezirksverwaltungsbehördenRechtliche Beurteilung
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen in den Fällen des Artikels 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit) nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Ausübung begonnen wurde (VwGH vom 08.08.2018, GZ: Ra 2017/10/0057).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen in den Fällen des Artikels 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit) nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Sprengel die Ausübung begonnen wurde (VwGH vom 08.08.2018, GZ: Ra 2017/10/0057).
Beim gegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbot – BV/AV - vom 21.07.2025 handelt es sich um einen Befehl, welcher an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in U. (Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in Niederösterreich) durch Beamte der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen und damit dort begonnen wurde. Hier wurde der Beschwerdeführer erstmals über das gegen ihn verhängte BV/AV informiert.
Es schadet dabei nicht, dass Frau Insp. K. L. in der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien ursprünglich den Entschluss gefasst hat, dass ein BV/AV auszusprechen ist. Denn es ist für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht der Ort des Entschlusses hinsichtlich einer Maßnahme ausschlaggebend, sondern der Ort, an dem die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.Es schadet dabei nicht, dass Frau Insp. K. L. in der Polizeiinspektion Otto-Wagner-Platz in Wien ursprünglich den Entschluss gefasst hat, dass ein BV/AV auszusprechen ist. Denn es ist für die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht der Ort des Entschlusses hinsichtlich einer Maßnahme ausschlaggebend, sondern der Ort, an dem die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde.
Die Bestimmung stellt damit auf den Ort der Befehlsausübung ab (vgl. VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0057). Ein BV/AV als individueller, hoheitlicher Befehl kann jedoch schon rein grammatikalisch noch nicht ausgeübt worden sein, solange es für dieses kein hoheitliches Tätigwerden einer Behörde bzw. deren Organe gegenüber einem individuellen Adressaten gibt. Die reine behördeninterne Mitteilung, dass der Ausspruch eines BV/AV erfolgen solle, bringt noch keinerlei Befehl gegenüber einem individuellen Adressaten zum Ausdruck. Dem Beschwerdeführer als Adressaten der Maßnahmen wurde diese – laut eigenen Angaben – erstmals an seiner Wohnadresse (in Niederösterreich) am 21.07.2025 durch die Beamten der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz mitgeteilt. Zuvor hatte er keinerlei Information über eine solche Maßnahme und es war noch kein hoheitlicher Befehlsakt gegenüber ihm „ausgesprochen“ bzw. rechtlich existent.Die Bestimmung stellt damit auf den Ort der Befehlsausübung ab vergleiche VwGH 08.08.2018, Ra 2017/10/0057). Ein BV/AV als individueller, hoheitlicher Befehl kann jedoch schon rein grammatikalisch noch nicht ausgeübt worden sein, solange es für dieses kein hoheitliches Tätigwerden einer Behörde bzw. deren Organe gegenüber einem individuellen Adressaten gibt. Die reine behördeninterne Mitteilung, dass der Ausspruch eines BV/AV erfolgen solle, bringt noch keinerlei Befehl gegenüber einem individuellen Adressaten zum Ausdruck. Dem Beschwerdeführer als Adressaten der Maßnahmen wurde diese – laut eigenen Angaben – erstmals an seiner Wohnadresse (in Niederösterreich) am 21.07.2025 durch die Beamten der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz mitgeteilt. Zuvor hatte er keinerlei Information über eine solche Maßnahme und es war noch kein hoheitlicher Befehlsakt gegenüber ihm „ausgesprochen“ bzw. rechtlich existent.
Da der Beschwerdeführer – wie er selbst angibt – keinerlei direkten telefonischen Kontakt mit Frau Insp. K. L. hatte, scheidet auch eine telefonische Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer aus (vgl. hierzu VwGH 25.03.2025, Ro 2024/01/0008) und Fragen dahingehend, wo bei einem telefonischen Ausspruch eines BV/AV der Ort der Ausübung der Maßnahme wäre, stellen sich nicht (siehe hierzu LVwG OÖ, GZ: 780389/2/ER).Da der Beschwerdeführer – wie er selbst angibt – keinerlei direkten telefonischen Kontakt mit Frau Insp. K. L. hatte, scheidet auch eine telefonische Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer aus vergleiche hierzu VwGH 25.03.2025, Ro 2024/01/0008) und Fragen dahingehend, wo bei einem telefonischen Ausspruch eines BV/AV der Ort der Ausübung der Maßnahme wäre, stellen sich nicht (siehe hierzu LVwG OÖ, GZ: 780389/2/ER).
Somit wurde die gegenständliche Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG am 21.07.2025 am Wohnort des Beschwerdeführers in U. in Niederösterreich begonnen.Somit wurde die gegenständliche Maßnahme im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG am 21.07.2025 am Wohnort des Beschwerdeführers in U. in Niederösterreich begonnen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist in Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG belangte Behörde jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. In § 9 Abs. 4 VwGVG ist geregelt, dass an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Es war daher Aufgabe des Verwaltungs-gerichtes Wien, im Zuge des Verfahrens die belangte Behörde ausfindig zu machen (VwGH vom 19.01.2016, GZ: Ra 2015/01/0133). Gemäß § 9 Abs. 1 SPG obliegt die Sicherheitsverwaltung, zu welcher der Vollzug des § 38a SPG (Betretungs- und Annäherungsverbot) zählt, außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hierfür die Bezirkspolizeikommanden und deren Polizeiinspektion unterstellt sind. Gemäß § 14 Abs. 1 SPG obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres öffentlichen Wirkungsbereiches. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist in Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG belangte Behörde jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist. In Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG ist geregelt, dass an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Es war daher Aufgabe des Verwaltungs-gerichtes Wien, im Zuge des Verfahrens die belangte Behörde ausfindig zu machen (VwGH vom 19.01.2016, GZ: Ra 2015/01/0133). Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, SPG obliegt die Sicherheitsverwaltung, zu welcher der Vollzug des Paragraph 38 a, SPG (Betretungs- und Annäherungsverbot) zählt, außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hierfür die Bezirkspolizeikommanden und deren Polizeiinspektion unterstellt sind. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, SPG obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres öffentlichen Wirkungsbereiches.
Die handelnden Organe der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz sind somit der BH Neunkirchen unterstellt, weshalb die BH Neunkirchen – und nicht die vom Beschwerdeführer benannte Landespolizeidirektion Wien – im gegenständlichen Fall die belangte Behörde ist und dem Verfahren als Partei beigezogen wurde. In ihrem Sprengel wurde durch Beamte ihr unterstellter Polizeiinspektionen die gegenständliche Maßnahme begonnen und auch beendet.
Somit war die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 29.08.2025 wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zurückzuweisen. Zuständig wäre das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Der Antrag auf Kostenersatz der Landespolizeidirektion Wien war abzuweisen, weil sich diese nicht als belangte Behörde in diesem Verfahren erwiesen hat.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Befehl, belangte Behörde, Betretungs- und Annäherungsverbot, Maßnahmenbeschwerde, örtliche Zuständigkeit, UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.102.012.13113.2025Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026