Entscheidungsdatum
28.07.2026Norm
AWG 2002 §73Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GesmbH gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 3. Juli 2025, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen für eine faktisch stillgelegte Deponie nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Die Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, in der Stadtgemeinde *** waren Teil einer in den Jahren 1981 bis 1990 betriebenen Materialgewinnungsstätte in Form einer obertägigen Abbaustätte zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen, für die es eine entsprechende Bewilligung für die Sand- und Schottergewinnung gab.
Auf diesen verfahrensgegenständlichen Liegenschaften wurden von der B GesmbH & Co KG Abfälle abgelagert und somit konsenslos eine Deponie (im Folgenden: verfahrensgegenständliche Deponie) betrieben.
Zumindest seit dem Jahr 1997 wurden keine Abfälle mehr in die verfahrensgegenständliche Deponie eingebracht, sodass diese faktisch stillgelegt ist.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich führte am 22. April 2010 eine mündliche Verhandlung zur Prüfung, ob und welche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die verfahrensgegenständliche Deponie erforderlich sind, durch.
In dieser Verhandlung gab Herr C, geb. am ***, Vater des Herrn D, geb. am ***, folgende Stellungnahme ab:
„Auf den gegenständlichen Flächen wurde beginnend ca. mit dem Jahr 1992 bis ca. zum Jahr 1997 Feinteilmaterial aus dem Recycling, das auf den angrenzenden Flächen betrieben wurde, abgelagert. Das Recycling und die Ablagerungen wurden von der B Ges.m.b.H. & Co KG durchgeführt. Diese Gesellschaft ist seit ca. 1999 nicht mehr operativ tätig und wurde ca. im Jahr 2005 liquidiert (Konkursabweisung mangels Masse). In dieser Gesellschaft hatte ich in den letzten Jahren die Funktion des Geschäftsführers. Soweit erinnerlich, befand sich am Gst. Nr. *** und ***, KG ***, ein größerer Haufen mit Abraummaterial (natürlich gewachsenes Material). Dieses Abraummaterial wurde über die Böschung Richtung Südwesten abgeschoben. In weiterer Folge wurde beim Recycling anfallendes Feinmaterial darüber geschoben. Genauere Angaben über die Mengen können nicht gemacht werden. Die betroffenen Grundstücke wurden vor ca. 3 Jahren von mir persönlich erworben. Im Zuge des Kaufes waren mir die Tätigkeiten auf diesen Grundstücken (Recyclingbetrieb, Ablagerungen von Materialien) bekannt. Die von E angeführte Zahl von 31.700 m³ ist von mir nicht nachvollziehbar, da einerseits Recyclingmaterial nicht in dieser Menge behandelt wurde, und andererseits auch Abraum von der Sandgrube auf dieser Fläche abgelagert wurde. Die Frist bis 30.06.2011 ist aus meiner Sicht durchführbar. Zusätzliche Ablagerungen an diesem Standort werden von mir nicht vorgenommen.“
Herr D gab folgende Stellungnahme ab:
„…Meine Eltern sind Liegenschaftseigentümer der Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, seit zumindest 40 Jahren. Die Ablagerungen waren meinen Eltern bekannt. Es ist davon auszugehen, dass sie im Wesentlichen aus Abraum bestehen. Beide Elternteile waren in der B Ges.m.b.H. & Co KG beschäftigt, zum Teil in führender Funktion.“
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr E, hielt in dieser Verhandlung im Wesentlichen fest, dass auf der verfahrensgegenständlichen Deponie, wie er bereits in den Jahren zuvor feststellte, Ablagerungen im Ausmaß von rund 31.700 m3 durchgeführt wurden und dass er die Vorlage einer Gefährdungsabschätzung entsprechend der Bestimmung des § 73 Abs. 4 AWG 2002 zum Schutz der öffentlichen Interessen für erforderlich hält, wobei er diesbezüglich auch den Inhalt dieser Gefährdungsabschätzung darlegte. Weiters hielt er fest: “Zur Frage, ob eine räumliche Abtrennung des Schüttkörpers nach Grundstücksparzellen erfolgen kann, ist zu erkennen, dass dies technisch nicht möglich ist.“Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Herr E, hielt in dieser Verhandlung im Wesentlichen fest, dass auf der verfahrensgegenständlichen Deponie, wie er bereits in den Jahren zuvor feststellte, Ablagerungen im Ausmaß von rund 31.700 m3 durchgeführt wurden und dass er die Vorlage einer Gefährdungsabschätzung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 zum Schutz der öffentlichen Interessen für erforderlich hält, wobei er diesbezüglich auch den Inhalt dieser Gefährdungsabschätzung darlegte. Weiters hielt er fest: “Zur Frage, ob eine räumliche Abtrennung des Schüttkörpers nach Grundstücksparzellen erfolgen kann, ist zu erkennen, dass dies technisch nicht möglich ist.“
Der Landeshauptmann von Niederösterreich verpflichtete mit seinem rechtskräftigen Bescheid vom 3. September 2010, Zl. ***, sodann Herrn D sowie seine beiden Eltern, Herrn C und Frau F, zur ungeteilten Hand eine Gefahrenabschätzung der verfahrensgegenständlichen Deponie (Durchführung von Probeschürfen, Entnahme von Materialmischproben, Überprüfung des Ablagerungsmaterials zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit durch ein befugtes Unternehmen, Durchführung von Analysen von gewissen Parametern, Erstellung eines Beurteilungsnachweises, Überwachung und Dokumentation der Erkundungen und Untersuchungen durch einen fachlich einschlägig tätigen Zivilingenieur) durchzuführen und ihm vorzulegen.
Begründend führte der Landeshauptmann von Niederösterreich nach Darlegung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz die Vorlage einer Gefährdungsabschätzung entsprechend den Bestimmungen des § 73 Abs. 4 AWG 2002 zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere für den Grundwasserschutz und den Schutz des Eigentums, erforderlich ist, da nur aufgrund einer solchen Gefährdungsabschätzung festgelegt werden kann, ob und welche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die verfahrensgegenständliche Deponie erforderlich sind.Begründend führte der Landeshauptmann von Niederösterreich nach Darlegung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz die Vorlage einer Gefährdungsabschätzung entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere für den Grundwasserschutz und den Schutz des Eigentums, erforderlich ist, da nur aufgrund einer solchen Gefährdungsabschätzung festgelegt werden kann, ob und welche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die verfahrensgegenständliche Deponie erforderlich sind.
Die Verursacherin dieser Ablagerungen, die B GesmbH & Co KG, ist seit ca. 1999 nicht mehr operativ tätig und diese wurde etwa im Jahr 2005 liquidiert. Diese Gesellschaft kann daher entsprechend den Bestimmungen des § 73 ff AWG 2002 nicht mehr verpflichtet werden, weshalb die nunmehrigen Liegenschaftseigentümer zu verpflichten sind, wobei diese Herr D, Herr C und Frau F sind.Die Verursacherin dieser Ablagerungen, die B GesmbH & Co KG, ist seit ca. 1999 nicht mehr operativ tätig und diese wurde etwa im Jahr 2005 liquidiert. Diese Gesellschaft kann daher entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 73, ff AWG 2002 nicht mehr verpflichtet werden, weshalb die nunmehrigen Liegenschaftseigentümer zu verpflichten sind, wobei diese Herr D, Herr C und Frau F sind.
Herr D war im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen in der Gesellschaft, die diese Ablagerungen verursachte, Geschäftsführer, sodass ihm diese Ablagerungen sowohl hinsichtlich Qualität als auch Quantität der Materialien bekannt waren. Auch zum Zeitpunkt seines Erwerbes dieser Liegenschaften war ihm bekannt, dass auf diesen eine Behandlung von Abfällen stattfand und auch Abfälle deponiert (endgelagert) wurden.
Sowohl Herr C als auch Frau F waren im Zeitraum der Ablagerungstätigkeiten betroffene Liegenschaftseigentümer, beide waren in der B GesmbH & Co KG beschäftigt, zum Teil in führender Funktion, und es war ihnen die gegenständliche Deponietätigkeit bekannt.
Die gegenständlichen Ablagerungen wurden von ihnen als Liegenschaftseigentümer geduldet und es wurden keinerlei Abwehrmaßnahmen dagegen unternommen. Die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen erfolgten jedenfalls nach dem 1. Juli 1990.
Da die Verursacherin der Ablagerungen, die B GesmbH & Co KG, rechtlich nicht mehr beauftragt werden kann bzw. auf Grund des Konkurses zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist, waren diese als Liegenschaftseigentümer entsprechend den Bestimmungen des § 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 zu verpflichten.Da die Verursacherin der Ablagerungen, die B GesmbH & Co KG, rechtlich nicht mehr beauftragt werden kann bzw. auf Grund des Konkurses zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist, waren diese als Liegenschaftseigentümer entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz eins, und 2 AWG 2002 zu verpflichten.
Schließlich hielt er wörtlich fest: „Die einzelnen Mengen der abgelagerten Abfälle können entsprechend dem Gutachten des ASV für Deponietechnik nicht den einzelnen Grundstücken bzw. Grundstückseigentümern zugeordnet werden, und ist hinsichtlich der Art der Abfälle nicht zwischen verschiedenen Flächen zu differenzieren. Die betroffenen Liegenschaftseigentümer, die dem Deponiebetrieb zugestimmt haben und keine Abwehrmaßnahmen gesetzt haben, sind daher zu ungeteilter Hand zu verpflichten.
Es ist daher spruchgemäß den Liegenschaftseigentümern die Vorlage dieses Sicherungs- und Sanierungskonzeptes zu ungeteilter Hand entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik vorzuschreiben.“
Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 wurde dem Landeshauptmann von Niederösterreich eine Gefährdungsabschätzung der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen von Herrn G vom 30. Juni 2012, Zl. ***, vorgelegt.
In dieser Gefährdungsabschätzung wurde u.a. festgehalten, dass die gesamten Ablagerungen ein Volumen von rund 31.700 m3 umfassen und dass die Ablagerungen aufgrund der Deponieverordnung 2008 zum Teil in einer Bodenaushubdeponie und zum Teil in einer Baurestmassendeponie zulässig sind.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich führte am 24. Jänner 2013 eine mündliche Verhandlung durch, ob aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsabschätzung zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind; an dieser Verhandlung nahm auch Herr D teil.
Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz vom Amt der NÖ Landesregierung, Herr E, hielt in dieser Verhandlung im Wesentlichen fest, dass die gesamten Ablagerungen eine Fläche von rund 7.000 m2 sowie ein Volumen von rund 31.700 m3 umfassen und dass die Ablagerungen aufgrund der Deponieverordnung 2008 zum Teil in einer Bodenaushubdeponie (rund 40 % der Ablagerungen) und zum Teil in einer Baurestmassendeponie (rund 60 % der Ablagerungen) zulässig sind. Die Ablagerungen weisen eine Masse von rund 57.000 t auf, wovon rund 22.800 t auf Bodenaushub und rund 34.200 t auf Baurestmassen entfallen. Dieser stellte den Umriss der verfahrensgegenständlichen Deponie in einem Lage- und Höhenplan blauschraffiert dar und er hielt u.a. fest, dass zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes aufgrund der in der Gefahrenabschätzung ausgewiesenen Parameter diverse Maßnahmen zur Sicherung des Deponiekörpers durch Herstellung einer Oberflächenabdichtung und durch weiterer Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.
Wörtlich hielt er noch fest: „Die Sicherungsvariante setzt natürlich eine gesamtheitliche Betrachtung des Deponiekörpers voraus, das heißt, eine teilweise Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung unter Berücksichtigung des Bereichsweise unterschiedlichen Ergebnisses laut Beurteilungsnachweis von G und der Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken, kann insofern nicht vertreten werden, als die im Bereich der ausgestatteten Deponieoberfläche gesammelten Wässer großflächig entsprechend den natürlichen Geländegegebenheiten abgeleitet werden und nicht in Bereichen mit geringerer Belastungssituation konzentriert zur Versickerung gebracht werden dürfen.“
In der Folge verpflichtete der Landeshauptmann von Niederösterreich Herrn D mit seinem Bescheid vom 4. November 2013, Zl. ***, gemäß §§ 73 Abs. 4, 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 näher genannte Sicherungsmaßnahmen für die verfahrensgegenständliche Deponie innerhalb angegebener Fristen durchzuführen, wobei der Umriss der verfahrensgegenständlichen Deponie in einer Beilage blauschraffiert dargestellt wurde. Die Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeinde *** war nicht Gegenstand dieses Bescheides. In der Folge verpflichtete der Landeshauptmann von Niederösterreich Herrn D mit seinem Bescheid vom 4. November 2013, Zl. ***, gemäß Paragraphen 73, Absatz 4, 74, Absatz eins und 2 AWG 2002 näher genannte Sicherungsmaßnahmen für die verfahrensgegenständliche Deponie innerhalb angegebener Fristen durchzuführen, wobei der Umriss der verfahrensgegenständlichen Deponie in einer Beilage blauschraffiert dargestellt wurde. Die Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeinde *** war nicht Gegenstand dieses Bescheides.
Begründend führte der Landeshauptmann von Niederösterreich nach Darlegung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz hervorgeht, dass Beeinträchtigungen der Umwelt auf Grund der abgelagerten Abfälle möglich und dass deshalb die verfahrensgegenständlichen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere für den Boden- und Gewässerschutz und für den Schutz des Eigentums, erforderlich sind, zumal auch in der Deponieverordnung 2008 spezifische Ausstattungen und Betriebsweisen für solche Deponien vorgesehen sind; zudem stellt dieser Sicherungsauftrag für die abgelagerten Materialien entsprechend diesem Gutachten das gelindere Mittel gegenüber der vollständigen Entfernung der Abfälle dar.Begründend führte der Landeshauptmann von Niederösterreich nach Darlegung des Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz hervorgeht, dass Beeinträchtigungen der Umwelt auf Grund der abgelagerten Abfälle möglich und dass deshalb die verfahrensgegenständlichen Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 zum Schutz der öffentlichen Interessen, insbesondere für den Boden- und Gewässerschutz und für den Schutz des Eigentums, erforderlich sind, zumal auch in der Deponieverordnung 2008 spezifische Ausstattungen und Betriebsweisen für solche Deponien vorgesehen sind; zudem stellt dieser Sicherungsauftrag für die abgelagerten Materialien entsprechend diesem Gutachten das gelindere Mittel gegenüber der vollständigen Entfernung der Abfälle dar.
Die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle erfolgte jedenfalls nach dem 1. Juli 1990. Die Verursacherin dieser Ablagerungen, die B GesmbH & Co KG, ist seit ca. 1999 nicht mehr operativ tätig und diese wurde etwa im Jahr 2005 liquidiert, weshalb diese Gesellschaft daher entsprechend den Bestimmungen des § 73 ff AWG 2002 nicht mehr verpflichtet werden kann. Der nunmehrige Liegenschaftseigentümer, Herr D, war im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen in der Gesellschaft, die diese Ablagerungen verursachte, auch in der Funktion des Geschäftsführers tätig, sodass ihm diese Ablagerungen sowohl hinsichtlich Qualität als auch Quantität der Materialien bekannt waren. Auch zum Zeitpunkt seines Erwerbs der Liegenschaften war ihm bekannt, dass auf diesen eine Behandlung von Abfällen stattfand und auch Abfälle deponiert (endgelagert) wurden. Die gegenständlichen Ablagerungen wurden vom Liegenschaftseigentümer geduldet und es wurden keinerlei Abwehrmaßnahmen dagegen unternommen, weshalb Herrn D spruchgemäß die verfahrensgegenständlichen Sicherungsmaßnahmen entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vorzuschreiben waren.Die Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle erfolgte jedenfalls nach dem 1. Juli 1990. Die Verursacherin dieser Ablagerungen, die B GesmbH & Co KG, ist seit ca. 1999 nicht mehr operativ tätig und diese wurde etwa im Jahr 2005 liquidiert, weshalb diese Gesellschaft daher entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 73, ff AWG 2002 nicht mehr verpflichtet werden kann. Der nunmehrige Liegenschaftseigentümer, Herr D, war im Zeitraum der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen in der Gesellschaft, die diese Ablagerungen verursachte, auch in der Funktion des Geschäftsführers tätig, sodass ihm diese Ablagerungen sowohl hinsichtlich Qualität als auch Quantität der Materialien bekannt waren. Auch zum Zeitpunkt seines Erwerbs der Liegenschaften war ihm bekannt, dass auf diesen eine Behandlung von Abfällen stattfand und auch Abfälle deponiert (endgelagert) wurden. Die gegenständlichen Ablagerungen wurden vom Liegenschaftseigentümer geduldet und es wurden keinerlei Abwehrmaßnahmen dagegen unternommen, weshalb Herrn D spruchgemäß die verfahrensgegenständlichen Sicherungsmaßnahmen entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vorzuschreiben waren.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Herrn D wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Erkenntnis vom 6. Oktober 2015, Zl. LVwG-AB-14-0075, unter Festsetzung neuer Fristen für die Durchführung der aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen als unbegründet ab und es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Im Wesentlichen wies dieses Erkenntnis dieselbe Begründung wie der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich auf.
Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des Herrn D gab der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Zl. Ra 2015/07/0168, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG Folge und er hob das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision des Herrn D gab der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2017, Zl. Ra 2015/07/0168, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG Folge und er hob das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konkrete, näher begründete und nachvollziehbare Feststellungen, wann Herr D Eigentümer welcher verfahrensgegenständlichen Liegenschaften wurde und ob er im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich noch Eigentümer dieser Liegenschaften war, unterließ; zudem hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits von Amts wegen eine gerichtliche öffentliche mündliche Verhandlung durchführen müssen.
In der RZ 26 seines Erkenntnisses merkte der Verwaltungsgerichtshof an, dass sich die aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen nicht auf die Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeinde *** beziehen, da diese nicht vom Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. November 2013 umfasst war, und dass in der Revision nicht behauptet wurde, dass die aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden könnten, ohne die Liegenschaft Nr. *** in Anspruch zu nehmen, also ohne diese einzubeziehen, weshalb er sich hinsichtlich der Trennbarkeit des Deponiekörpers deshalb auch nicht näher auseinanderzusetzen bräuchte.
Mit Kaufvertrag vom 17. Juli 2014, Zl. ***, verkaufte Herr D an die A GesmbH mit Sitz in ***, ***, FN ***, (im Folgenden: Beschwerdeführerin), welche bei diesem Kauf durch ihr vertretungsbefugtes Organ D vertreten wurde, die ihm gehörigen Liegenschaften Nrn. *** (Deponie), *** (Deponie), *** (Deponie), *** (Deponie), *** (Deponie), *** (Deponie) und *** (Deponie), je KG ***; dieses Liegenschaftseigentum wurde auch grundbücherlich verbüchert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab im fortgesetzten gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Beschwerde des Herrn D mit seinem am 25. Jänner 2023 mündlich verkündeten und mit 25. Februar 2023 in gekürzter Form schriftlich ausgefertigten Erkenntnis zur Zl. LVwG-AV-1249/002-2015 Folge und es hob den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. November 2013, Zl. ***, auf.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels Möglichkeit einer Heranziehung der mittlerweile liquidierten B GesmbH & Co. KG als Verursacherin der Ablagerungen zwar zum Zeitpunkt des behördlichen Auftrages Herr D Eigentümer der Deponieliegenschaften, ausgenommen der Liegenschaft Nr. ***, war, jedoch wurden diese von den Ablagerungen betroffenen Liegenschaften mit Ausnahme der Liegenschaft Nr. *** in der Folge aufgrund des Kaufvertrages vom 17. Juli 2014 vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Oktober 2015 an die Beschwerdeführerin verkauft; ein historischer, nicht mehr aktueller Liegenschaftseigentümer, also Herr D, darf auf Grundlage des § 74 AWG 2002 aber nicht mehr als Verpflichteter herangezogen werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels Möglichkeit einer Heranziehung der mittlerweile liquidierten B GesmbH & Co. KG als Verursacherin der Ablagerungen zwar zum Zeitpunkt des behördlichen Auftrages Herr D Eigentümer der Deponieliegenschaften, ausgenommen der Liegenschaft Nr. ***, war, jedoch wurden diese von den Ablagerungen betroffenen Liegenschaften mit Ausnahme der Liegenschaft Nr. *** in der Folge aufgrund des Kaufvertrages vom 17. Juli 2014 vor dem Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Oktober 2015 an die Beschwerdeführerin verkauft; ein historischer, nicht mehr aktueller Liegenschaftseigentümer, also Herr D, darf auf Grundlage des Paragraph 74, AWG 2002 aber nicht mehr als Verpflichteter herangezogen werden.
Dieses Erkenntnis erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
In der Folge führte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob gegenüber den aktuellen Liegenschaftseigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage aus deponiefachlicher Sicht die Anordnung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die verfahrensgegenständliche Deponie im öffentlichen Interesse des § 1 Abs. 3 AWG 2002 erforderlich und möglich ist, sowie, welches als gelindestes, zum Ziel führende Mittel zur Gewährleistung dieser öffentlichen Interessen anzusehen ist, weiter.In der Folge führte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob gegenüber den aktuellen Liegenschaftseigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage aus deponiefachlicher Sicht die Anordnung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die verfahrensgegenständliche Deponie im öffentlichen Interesse des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 erforderlich und möglich ist, sowie, welches als gelindestes, zum Ziel führende Mittel zur Gewährleistung dieser öffentlichen Interessen anzusehen ist, weiter.
Hierzu kontaktierte sie den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung WA2, Herrn H, der unter Berücksichtigung
sowie unter Berücksichtigung
zum Schluss kam, dass die mit Bescheid vom 4. November 2013 vorgeschriebenen Maßnahmen auch weiterhin den Vorgaben zur Abdeckung einer Baurestmassendeponie gemäß der Deponieverordnung 2008 entsprechen. Der Stand der Technik hat sich diesbezüglich nicht geändert, wodurch die Forderung aus deponietechnischer Sicht weiterhin aufrecht bleibt. Auch ergeben sich aufgrund der Abfallverzeichnisverordnung 2020 und des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2023 keine geänderten Maßnahmen. Somit werden aus fachlicher Sicht die Maßnahmen aus dem Bescheid vom 4. November 2013 gleichlautend vorgeschlagen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann keine ergänzende Stellungnahme dazu abgegeben werden, ob in der Natur aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit seit dem Jahr 2013 Änderungen, insbesondere im Emissionspotenzial des Deponiekörpers, eingetreten sind.
Zur Frage der belangten Behörde, ob die Liegenschaft Nr. *** bei den Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen außer Betracht bleiben kann, hielt er fest, dass diesbezüglich entweder eine Übereinkunft mit der Stadtgemeinde *** zu treffen sein oder ein alternatives Projekt auszuarbeiten sein wird, in welchem sichergestellt werden kann, dass durch die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen keine Gewässergefährdung zu erwarten ist bzw. der Bodenschutz gewahrt bleibt und die Vorgaben der Deponieverordnung 2008 entsprechend eingehalten werden.
Schließlich schlug er in der Folge aus deponiefachlicher Sicht im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 die Vorschreibung von diversen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen und alternativ auch eine Gefährdungsabschätzung für die verfahrensgegenständliche Deponie vor, welche das gelindestes, zum Ziel des Boden- und Gewässerschutzes führende Mittel darstellen und welche innerhalb bestimmter Fristen zu erfüllen sind. Schließlich schlug er in der Folge aus deponiefachlicher Sicht im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 die Vorschreibung von diversen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen und alternativ auch eine Gefährdungsabschätzung für die verfahrensgegenständliche Deponie vor, welche das gelindestes, zum Ziel des Boden- und Gewässerschutzes führende Mittel darstellen und welche innerhalb bestimmter Fristen zu erfüllen sind.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesen beabsichtigten Vorschreibungen in ihren Stellungnahmen 12. Juli 2024, vom 7. August 2024 und vom 13. Juni 2025 negativ.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verpflichtete die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem Bescheid vom 3. Juli 2025, Zl. ***, gemäß §§ 73 Abs. 4, 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002, zu folgenden Maßnahmen:Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verpflichtete die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem Bescheid vom 3. Juli 2025, Zl. ***, gemäß Paragraphen 73, Absatz 4, 74, Absatz eins und 2 AWG 2002, zu folgenden Maßnahmen:
„Im Standort Stadtgemeinde ***, KG ***, Grst.Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** besteht eine faktisch stillgelegte Deponie. Eigentümerin der von dieser Deponie betroffenen Grundstücke - ausgenommen Grst.Nr. ***, KG *** - ist die A GesmbH.
Spruch
Die A GesmbH, FN ***, mit dem Sitz in ***, ***, wird verpflichtet, für diese faktisch stillgelegte Deponie innerhalb des der Beilage zu diesem Bescheid dargestellten Deponiekörpers (Planskizze, blaue Schraffierung) binnen der wie folgt angegebenen Fristen die nachstehenden Maßnahmen durchzuführen:
Folgende Parameter sind zumindest zu analysieren:
im Gesamtgehalt: TOC, KW (-Index), PAK (6), PAK (16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowie im Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Al, Na, K, Cl, F, SO4, NH4-N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-leicht freisetzbar, TOC, EOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);
bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren.
Das Ergebnis der Grundlegenden Charakterisierung ist im Beurteilungsnachweis darzustellen. Dieser hat einerseits die Dokumentation aller relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse und andererseits alle Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Zulässigkeit der Ablagerung auf einem Deponiekompartiment bzw. die Zulässigkeit für eine Verwertungsmaßnahme zu enthalten. Der Beurteilungsnachweis hat die im Kapitel 10 des Anhangs 4 Teil 1 DVO 2008 aufgelisteten Angaben zu enthalten.
Qualitätsgesicherte Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung (zu 1. a):
Hinweis: Eine landwirtschaftliche Folgenutzung mit Produkten für die Nahrungskette ist nur dann zulässig, wenn die Rekultivierungsschicht Klasse A1 gemäß BAWP 2023 einhält.
Fristen:
Die Beilage mit Darstellung des Deponiekörpers (Planskizze, blaue Schraffierung) wird zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass im Bereich einer ehemaligen obertägigen Abbaustätte zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen von der B GesmbH & Co KG im Zeitraum von 1992 bis 1997 auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** Abfälle in Form von Feinmaterial aus dem Recycling von Baurestmassen, welche von der B GesmbH & Co KG auf den angrenzenden Liegenschaften betrieben wurde, wiederkehrend obertägig dauerhaft abgelagert wurden, wobei die Einbringung der Abfälle in einer Menge von ca. 31.700 m³ auf einer Fläche von ca. 7.000 m² in zielgerichteter und planmäßiger Schüttung und über mehrere Jahre hinweg erfolgte. Diese Betriebsweise und die Art und Weise der Ablagerungen können als Deponie im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 qualifiziert werden. Nachweise für eine zulässige Verwertung liegen nicht vor, ebensowenig liegen allfällige andere Bewilligungen oder Genehmigungen für diese Anlage auf. Diese Deponie ist seit Beendigung der Abfalleinbringung faktisch stillgelegt und abgeschlossen, es wurden seitdem keine zusätzlichen Abfälle mehr eingebracht und es ist auch nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu tun. Für diese Ablagerungen liegt ein Beurteilungsnachweis von Herrn G vom 30. Juni 2012 vor. Im Rahmen einer abfallrechtlichen Verhandlung am 24. Jänner 2013 wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz auf Basis dieses Beurteilungsnachweises vom 30. Juni 2012 festgestellt, dass zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes aufgrund der im Beurteilungsnachweis ausgewiesenen Parameter Maßnahmen zur Sicherung des Deponiekörpers durch Herstellung einer Oberflächenabdichtung erforderlich sind.Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass im Bereich einer ehemaligen obertägigen Abbaustätte zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen von der B GesmbH & Co KG im Zeitraum von 1992 bis 1997 auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** Abfälle in Form von Feinmaterial aus dem Recycling von Baurestmassen, welche von der B GesmbH & Co KG auf den angrenzenden Liegenschaften betrieben wurde, wiederkehrend obertägig dauerhaft abgelagert wurden, wobei die Einbringung der Abfälle in einer Menge von ca. 31.700 m³ auf einer Fläche von ca. 7.000 m² in zielgerichteter und planmäßiger Schüttung und über mehrere Jahre hinweg erfolgte. Diese Betriebsweise und die Art und Weise der Ablagerungen können als Deponie im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 qualifiziert werden. Nachweise für eine zulässige Verwertung liegen nicht vor, ebensowenig liegen allfällige andere Bewilligungen oder Genehmigungen für diese Anlage auf. Diese Deponie ist seit Beendigung der Abfalleinbringung faktisch stillgelegt und abgeschlossen, es wurden seitdem keine zusätzlichen Abfälle mehr eingebracht und es ist auch nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu tun. Für diese Ablagerungen liegt ein Beurteilungsnachweis von Herrn G vom 30. Juni 2012 vor. Im Rahmen einer abfallrechtlichen Verhandlung am 24. Jänner 2013 wurde vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz auf Basis dieses Beurteilungsnachweises vom 30. Juni 2012 festgestellt, dass zur Wahrung des Boden- und Gewässerschutzes aufgrund der im Beurteilungsnachweis ausgewiesenen Parameter Maßnahmen zur Sicherung des Deponiekörpers durch Herstellung einer Oberflächenabdichtung erforderlich sind.
Die B GesmbH & Co KG war nicht mehr operativ tätig und wurde liquidiert. Aus diesem Grund wurde Herr D als damaliger Liegenschaftseigentümer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. November 2013, Zl. ***, gemäß §§ 73 Abs. 4, 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen für diese faktisch stillgelegte Deponie auf den Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und *** im Bereich innerhalb eines konkret umrissenen Deponiekörpers binnen näher bestimmter Fristen durchzuführen.Die B GesmbH & Co KG war nicht mehr operativ tätig und wurde liquidiert. Aus diesem Grund wurde Herr D als damaliger Liegenschaftseigentümer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. November 2013, Zl. ***, gemäß Paragraphen 73, Absatz 4, 74, Absatz eins und 2 AWG 2002 verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen für diese faktisch stillgelegte Deponie auf den Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und *** im Bereich innerhalb eines konkret umrissenen Deponiekörpers binnen näher bestimmter Fristen durchzuführen.
Bereits vor Erlassung dieses Bescheides vom 4. November 2013 wurde eine Prüfung dahingehend vorgenommen, ob die Stadtgemeinde *** als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. *** für einen Behandlungsauftrag herangezogen werden kann, insbesondere, ob der Stadtgemeinde *** die Ablagerungen bekannt waren und ob und in welcher Form eine Kontrolle der Wege der Stadtgemeinde *** erfolgte. Eine Beauftragung der Stadtgemeinde *** unterblieb in der Folge, sodass dieser Auftrag lediglich an Herrn D erging.
Mangels Eigentums des Herrn D an diesen Liegenschaften wurde dieser Bescheid vom 4. November 2013 vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließlich im Jahr 2023 behoben.
Mit Kaufvertrag vom 17. Juli 2014 erwarb die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, mit Ausnahme der Liegenschaft Nr. ***, sodass diese nun grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaften ist.
Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Erwerbes ihrer Liegenschaften Kenntnis von den verfahrensgegenständlichen Ablagerungen bzw. hätte sie von diesen Ablagerungen Kenntnis haben müssen, da Herr D handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist und diesem diese Ablagerungen bekannt waren; dies u.a. deshalb, weil diese durch die B GesmbH & Co KG eingebracht wurden und dieser auch in den abfallrechtlichen Verwaltungsverfahren in den Jahren 2010 bis 2013 involviert war. Diese Kenntnis ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen, sodass diese im Zeitpunkt ihres Erwerbes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften von den Ablagerungen Kenntnis hatte. Somit kann diese im gegenständlichen Verfahren als Verpflichtete nach § 74 Abs. 2 zweiter Satz AWG 2002 herangezogen werden, wobei für diese die Sonderregelung des § 74 Abs. 3 AWG betreffend die Haftungsgrenze mit dem gezogenen Vorteil nicht in Betracht kommt, da diese Sonderregelung nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Abfalleinbringung anzuwenden ist, sodass im gegenständlichen Fall die Frage der Einbringung vor oder nach dem 1. Jänner 1990 rechtlich nicht von Bedeutung ist. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Erwerbes ihrer Liegenschaften Kenntnis von den verfahrensgegenständlichen Ablagerungen bzw. hätte sie von diesen Ablagerungen Kenntnis haben müssen, da Herr D handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist und diesem diese Ablagerungen bekannt waren; dies u.a. deshalb, weil diese durch die B GesmbH & Co KG eingebracht wurden und dieser auch in den abfallrechtlichen Verwaltungsverfahren in den Jahren 2010 bis 2013 involviert war. Diese Kenntnis ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen, sodass diese im Zeitpunkt ihres Erwerbes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften von den Ablagerungen Kenntnis hatte. Somit kann diese im gegenständlichen Verfahren als Verpflichtete nach Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AWG 2002 herangezogen werden, wobei für diese die Sonderregelung des Paragraph 74, Absatz 3, AWG betreffend die Haftungsgrenze mit dem gezogenen Vorteil nicht in Betracht kommt, da diese Sonderregelung nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Abfalleinbringung anzuwenden ist, sodass im gegenständlichen Fall die Frage der Einbringung vor oder nach dem 1. Jänner 1990 rechtlich nicht von Bedeutung ist.
Sie hat in der Folge unter Einbindung des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herrn H, das Ermittlungsverfahren betreffend die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen binnen welcher Fristen zur Wahrung des öffentlichen Interesses am Boden- und Gewässerschutz im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 für die verfahrensgegenständliche Deponie erforderlich und zu beauftragen sind, weitergeführt.Sie hat in der Folge unter Einbindung des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herrn H, das Ermittlungsverfahren betreffend die Frage, welche Sicherungsmaßnahmen binnen welcher Fristen zur Wahrung des öffentlichen Interesses am Boden- und Gewässerschutz im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 für die verfahrensgegenständliche Deponie erforderlich und zu beauftragen sind, weitergeführt.
Dieser Amtssachverständige ging auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich möglicher Änderungen im Schüttkörper aufgrund der seit Beginn der Ablagerungen verstrichenen Zeit (Verringerung einer negativen Beeinflussung von Boden und Gewässer) ein und er schlug neben der Ausarbeitung und Umsetzung eines Qualitätssicherungssystems zur Gewährleistung einer qualitätsgesicherten Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung als Alternative eine Gefährdungsabschätzung in Form einer Beprobung des Schüttkörpers vor. Sollte im Sinne dieser Alternative der Nachweis einer Materialqualität der Klassen A1, A2 oder A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 fachkundig und zweifelsfrei erbracht werden, dann ist dieser Stellungnahme folgend von keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen auszugehen.
Zudem stellen die von diesem Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen das gelindeste, zum Ziel führende Mittel zur Wahrung der öffentlichen Interessen betreffend den Schutz von Boden und Gewässer dar.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus ihren Stellungnahmen der beiden Jahre 2024 und 2025 und sie behauptete im Wesentlichen, dass sie Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, nicht jedoch der Liegenschaft Nr. ***, ist. Zudem führte die belangte Behörde ein ungeeignetes und unvollständiges Ermittlungsverfahren durch, zumal es unzulässig ist, diesem Verfahren die Ergebnisse aus den Jahren 2010 bis 2013 zugrunde zu legen; vielmehr hat die belangte Behörde die in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen festzustellen und zu berücksichtigen. Insbesondere wurde nicht geklärt, ob es sich überhaupt um eine Deponie handelt, und ob sowie wann tatsächlich unzulässige Ablagerungen und in welchem Ausmaß diese erfolgten, wobei sie behauptete, dass nach dem 1. Jänner 1990 keine Ablagerungen von Abfällen durchgeführt wurden. Ebenso wurde nicht geklärt, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen noch erforderlich und zielführend sind, zumal seit den Ablagerungen keine Umweltbeeinträchtigung festgestellt wurde, sodass auch nunmehr keine Gefahr von diesen Ablagerungen ausgeht, zumal die einzelnen Stoffe über diesen Zeitraum bereits abgebaut wurden. Auch wurde der Deponiekörper ohne Durchführung einer Vermessung lediglich durch blaue Schraffierungen in einer Planskizze dargestellt, sodass eine Vollstreckung dieses Bescheides in der Natur unmöglich ist und es können die ihr aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ohne dass die Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeinde *** in Anspruch genommen wird. Zudem wird ihr grundlos unterstellt, dass sie Kenntnis von den verfahrensgegenständlichen Ablagerungen hatte bzw. Kenntnis hätte haben müssen, was jedoch nicht zutrifft. Ihr Geschäftsführer D war natürlich durch die Untersuchungen etwa im Jahre 2010 darüber informiert, dass auf ihren erworbenen Liegenschaften zu beseitigende Abfallablagerungen vorhanden sind. Da dieser selbst weder bei Ablagerungen vor 1990 noch bei solchen zwischen 1992 und 1997 involviert war, hatte er von solchen Ablagerungen bis zum Jahre 2010 keine Kenntnis, sodass auch ihr als Rechtsnachfolgerin eine Kenntnis oder das Kennenmüssen im Ablagerungszeitraum nicht zugerechnet bzw. nicht vorgehalten werden kann. Zudem verkennt die belangte Behörde, dass auf sie die Sonderregelung des § 74 Abs. 3 AWG 2002 anzuwenden ist, da die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen jedenfalls vor dem Jahr 1990 erfolgten. Zum Nachweis des Ablagerungszeitraumes vor 1990 stellte sie den Antrag auf Einholung von Gutachten aus den Gebieten der Geologie, der Chemie und der Deponietechnik, dies insbesondere zum Beweis dafür, dass die abgelagerten Materialien aufgrund ihres Zustandes und ihrer derzeitigen Konsistenz schon vor dem Jahr 1990 auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften gelagert wurden. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus ihren Stellungnahmen der beiden Jahre 2024 und 2025 und sie behauptete im Wesentlichen, dass sie Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, nicht jedoch der Liegenschaft Nr. ***, ist. Zudem führte die belangte Behörde ein ungeeignetes und unvollständiges Ermittlungsverfahren durch, zumal es unzulässig ist, diesem Verfahren die Ergebnisse aus den Jahren 2010 bis 2013 zugrunde zu legen; vielmehr hat die belangte Behörde die in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen festzustellen und zu berücksichtigen. Insbesondere wurde nicht geklärt, ob es sich überhaupt um eine Deponie handelt, und ob sowie wann tatsächlich unzulässige Ablagerungen und in welchem Ausmaß diese erfolgten, wobei sie behauptete, dass nach dem 1. Jänner 1990 keine Ablagerungen von Abfällen durchgeführt wurden. Ebenso wurde nicht geklärt, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen noch erforderlich und zielführend sind, zumal seit den Ablagerungen keine Umweltbeeinträchtigung festgestellt wurde, sodass auch nunmehr keine Gefahr von diesen Ablagerungen ausgeht, zumal die einzelnen Stoffe über diesen Zeitraum bereits abgebaut wurden. Auch wurde der Deponiekörper ohne Durchführung einer Vermessung lediglich durch blaue Schraffierungen in einer Planskizze dargestellt, sodass eine Vollstreckung dieses Bescheides in der Natur unmöglich ist und es können die ihr aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, ohne dass die Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeinde *** in Anspruch genommen wird. Zudem wird ihr grundlos unterstellt, dass sie Kenntnis von den verfahrensgegenständlichen Ablagerungen hatte bzw. Kenntnis hätte haben müssen, was jedoch nicht zutrifft. Ihr Geschäftsführer D war natürlich durch die Untersuchungen etwa im Jahre 2010 darüber informiert, dass auf ihren erworbenen Liegenschaften zu beseitigende Abfallablagerungen vorhanden sind. Da dieser selbst weder bei Ablagerungen vor 1990 noch bei solchen zwischen 1992 und 1997 involviert war, hatte er von solchen Ablagerungen bis zum Jahre 2010 keine Kenntnis, sodass auch ihr als Rechtsnachfolgerin eine Kenntnis oder das Kennenmüssen im Ablagerungszeitraum nicht zugerechnet bzw. nicht vorgehalten werden kann. Zudem verkennt die belangte Behörde, dass auf sie die Sonderregelung des Paragraph 74, Absatz 3, AWG 2002 anzuwenden ist, da die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen jedenfalls vor dem Jahr 1990 erfolgten. Zum Nachweis des Ablagerungszeitraumes vor 1990 stellte sie den Antrag auf Einholung von Gutachten aus den Gebieten der Geologie, der Chemie und der Deponietechnik, dies insbesondere zum Beweis dafür, dass die abgelagerten Materialien aufgrund ihres Zustandes und ihrer derzeitigen Konsistenz schon vor dem Jahr 1990 auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften gelagert wurden.
Feststellungen
Die Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, in der Stadtgemeinde *** waren Teil einer in den Jahren 1981 bis 1990 betriebenen Materialgewinnungsstätte in Form einer obertägigen Abbaustätte zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen, für die es eine entsprechende Bewilligung für die Sand- und Schottergewinnung gab.
Auf diesen verfahrensgegenständlichen Liegenschaften wurden von der B GesmbH & Co KG Abfälle, nämlich Feinmaterial aus deren Betrieb einer Baurestmassenrecyclinganlage, die diese auf den angrenzenden Liegenschaften betrieb, zielgerichtet unter Vornahme von planmäßigen Anschüttungen an bestimmten Stellen dieser Liegenschaften und über mehrere Jahre hinweg auf Dauer endgelagert, sodass dadurch eine Abfallbehandlungsanlage in Form einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 betrieben wurde.Auf diesen verfahrensgegenständlichen Liegenschaften wurden von der B GesmbH & Co KG Abfälle, nämlich Feinmaterial aus deren Betrieb einer Baurestmassenrecyclinganlage, die diese auf den angrenzenden Liegenschaften betrieb, zielgerichtet unter Vornahme von planmäßigen Anschüttungen an bestimmten Stellen dieser Liegenschaften und über mehrere Jahre hinweg auf Dauer endgelagert, sodass dadurch eine Abfallbehandlungsanlage in Form einer Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 betrieben wurde.
Nachweise für eine zulässige Verwertung der verfahrensgegenständlichen Abfälle wurden nicht vorlegt; ebenso konnten keine Genehmigungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 und dem NÖ Bodenschutzgesetz vorgelegt werden. Materialuntersuchungen für die abgelagerten Abfälle konnten ebenfalls nicht im erforderlichen Umfang vorgelegt werden.
Die verfahrensgegenständliche Deponie umfasst die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, in der Stadtgemeinde ***.
Die verfahrensgegenständliche Deponie bildet auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften eine Einheit und es ist daher eine räumliche Abtrennung des Deponie(Schütt)körpers nach einzelnen Liegenschaften technisch nicht möglich.
Zumindest seit dem Jahr 1997 wurden in der verfahrensgegenständlichen Deponie keine Ablagerungen von Abfällen mehr deponiert und es sollen auch keine zusätzlichen Abfälle mehr abgelagert werden, sodass die verfahrensgegenständliche Deponie faktisch stillgelegt und abgeschlossen ist.
Die Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen und somit die Betreiberin der verfahrensgegenständlichen konsenslosen Deponie, die B GesmbH & Co KG, war seit ca. 1999 nicht mehr operativ tätig und diese wurde schließlich infolge der Konkursabweisung mangels Masse im Jahr 2007 liquidiert, somit aufgelöst und gelöscht. Diese kann somit nicht mehr nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 zu Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden.Die Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen und somit die Betreiberin der verfahrensgegenständlichen konsenslosen Deponie, die B GesmbH & Co KG, war seit ca. 1999 nicht mehr operativ tätig und diese wurde schließlich infolge der Konkursabweisung mangels Masse im Jahr 2007 liquidiert, somit aufgelöst und gelöscht. Diese kann somit nicht mehr nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 zu Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden.
Herr D war grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***.
Mit Kaufvertrag vom 17. Juli 2014, Zl. ***, verkaufte Herr D die ihm gehörigen Liegenschaften Nrn. *** (Deponie), *** (Deponie), *** (Deponie), *** (Deponie), *** (Deponie), *** (Deponie) und *** (Deponie), je KG ***, an die Beschwerdeführerin, welche bei diesem Kauf durch ihr vertretungsbefugtes Organ D vertreten wurde.
Dieser Kaufvertrag wurde vom öffentlichen Notar I in ***, *** erstellt und beurkundet sowie beglaubigt.Dieser Kaufvertrag wurde vom öffentlichen Notar römisch eins in ***, *** erstellt und beurkundet sowie beglaubigt.
Herr D unterfertigte diesen Kaufvertrag sowohl für sich selbst als Verkäufer als auch in der Funktion des vertretungsbefugten Organes der Beschwerdeführerin als Käuferin, sodass dieser Kaufvertrag lediglich seine beiden Unterschriften aufweist.
Herr D ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, welcher diese seit dem 28. Dezember 2013 selbständig vertritt; dieser ist auch der einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund des Kaufvertrages vom 17. Juni 2014 seit dem Jahr 2014 grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***.
Im Zeitpunkt des Erwerbes dieser verfahrensgegenständlichen Liegenschaften durch die Beschwerdeführerin war Herr D in Kenntnis der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen auf diesen Liegenschaften und es wurden diese Liegenschaften im Kaufvertrag vom 17. Juli 2014 ausdrücklich als Deponie „Sonst (Deponie)“ bezeichnet und benannt.
Diese Kenntnis des Herrn D ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen, sodass auch diese somit im Zeitpunkt ihres Erwerbes dieser verfahrensgegenständlichen Liegenschaften im Jahr 2014 in Kenntnis der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen auf ihren Liegenschaften war.
Somit liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Haftung der Beschwerdeführerin für ihre verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Verpflichtete nach § 74 Abs. 2 zweiter Satz AWG 2002 vor.Somit liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Haftung der Beschwerdeführerin für ihre verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Verpflichtete nach Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AWG 2002 vor.
Die Stadtgemeinde *** ist grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. ***, KG ***.
Die belangte Behörde führte seit dem Jahr 2023 das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob gegenüber den aktuellen Liegenschaftseigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage aus deponiefachlicher Sicht die Anordnung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die verfahrensgegenständliche Deponie im öffentlichen Interesse des § 1 Abs. 3 AWG 2002 erforderlich und möglich ist, sowie, welches als gelindestes, zum Ziel führende Mittel zur Gewährleistung dieser öffentlichen Interessen anzusehen ist, weiter und sie holte diesbezüglich Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herrn H, ein, auf denen sie ihren angefochtenen Bescheid stützte.Die belangte Behörde führte seit dem Jahr 2023 das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob gegenüber den aktuellen Liegenschaftseigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage aus deponiefachlicher Sicht die Anordnung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen für die verfahrensgegenständliche Deponie im öffentlichen Interesse des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 erforderlich und möglich ist, sowie, welches als gelindestes, zum Ziel führende Mittel zur Gewährleistung dieser öffentlichen Interessen anzusehen ist, weiter und sie holte diesbezüglich Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herrn H, ein, auf denen sie ihren angefochtenen Bescheid stützte.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verpflichtete die Beschwerdeführerin mit ihrem Bescheid vom 3. Juli 2025, Zl. ***, gemäß §§ 73 Abs. 4, 74 Abs. 1 und 2 AWG 2002 zur Vorlage eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des Spruchpunktes 1. a) und der Spruchpunkte 2. bis 9. oder alternativ zur Vorlage einer Gefährdungsabschätzung in Form eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne des Spruchpunktes 1.b).Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verpflichtete die Beschwerdeführerin mit ihrem Bescheid vom 3. Juli 2025, Zl. ***, gemäß Paragraphen 73, Absatz 4, 74, Absatz eins und 2 AWG 2002 zur Vorlage eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des Spruchpunktes 1. a) und der Spruchpunkte 2. bis 9. oder alternativ zur Vorlage einer Gefährdungsabschätzung in Form eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne des Spruchpunktes 1.b).
Dieser Bescheid umfasst auch die Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeinde ***.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der belangten Behörde mit den Zlen. ***, *** sowie ***, darin enthalten die zuvor im Sachverhalt und in den Feststellungen dieses Erkenntnisses dargelegten Schriftsätze und Entscheidungen der Behörden und Gerichte sowie die Schriftsätze und Rechtsmittel des Herrn D und der Beschwerdeführerin sowie die Äußerungen und Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz.
Die Inhalte der behördlichen Verwaltungsakte erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen durch die B GesmbH & Co KG ergeben sich aus den behördlichen Ermittlungen der Jahre um 2010, insbesondere auch aus der Aussage des Herrn C in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2010, sowie aus der Gefährdungsabschätzung des Herrn G vom 30. Juni 2012, Zl. ***.
Dass die B GesmbH & Co KG mittlerweile liquidiert ist und rechtlich nicht mehr existiert, ist unbestritten.
Ebenso ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, mit Kaufvertrag vom 17. Juli 2014, Zl. ***, von Herrn D grundbücherlich erwarb.
Aus dem Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2026, FN ***, ist ersichtlich, dass Herr D handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, welcher diese seit dem 28. Dezember 2013 selbständig vertritt; dieser ist auch der einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin.
Aus dem Kaufvertrag vom 17. Juli 2014 ist ersichtlich, dass Herr D diesen Kaufvertrag sowohl für sich selbst als Verkäufer als auch in der Funktion des vertretungsbefugten Organes der Beschwerdeführerin als Käuferin unterfertigte, sodass dieser Kaufvertrag lediglich seine beiden Unterschriften aufweist.
Im Punkt 5.) ihrer Beschwerde bestätigt die Beschwerdeführerin, dass Herr D zumindest seit dem Jahr 2010 aufgrund der behördlichen Verwaltungsverfahren, in denen dieser beteiligt war, von den verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften in Kenntnis war.
Somit war auch die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des käuflichen Erwerbes ihrer verfahrensgegenständlichen Liegenschaften in Kenntnis der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen auf diesen Liegenschaften; dazu kommt, dass all ihre Liegenschaften selbst im Kaufvertag vom 17. Juli 2014 als „Sonst (Deponie)“ tituliert und bezeichnet wurden, sodass ihre Kenntnis auch aus diesem Kaufvertrag herrührt.
Unbestritten ist auch, dass die Stadtgemeinde *** grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** ist.
Aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juli 2025 sowie aus dem zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärten Plan mit einer blauen Schraffierung betreffend den Umfang der verfahrensgegenständlichen Deponie geht hervor, dass die Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeinde *** Gegenstand dieses angefochtenen Bescheides ist und ebenso von den aufgetragenen Maßnahmen umfasst ist, wobei aus diesem Bescheid hervorgeht, dass die Maßnahmen, die die belangte Behörde auch für die Liegenschaft Nr. *** aufgetragen hat, nicht von der Stadtgemeinde *** selbst, sondern von der Beschwerdeführerin als Verpflichtete gemäß § 74 Abs. 2 zweiter Satz AWG 2002 durchzuführen sind. Aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 3. Juli 2025 sowie aus dem zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärten Plan mit einer blauen Schraffierung betreffend den Umfang der verfahrensgegenständlichen Deponie geht hervor, dass die Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeinde *** Gegenstand dieses angefochtenen Bescheides ist und ebenso von den aufgetragenen Maßnahmen umfasst ist, wobei aus diesem Bescheid hervorgeht, dass die Maßnahmen, die die belangte Behörde auch für die Liegenschaft Nr. *** aufgetragen hat, nicht von der Stadtgemeinde *** selbst, sondern von der Beschwerdeführerin als Verpflichtete gemäß Paragraph 74, Absatz 2, zweiter Satz AWG 2002 durchzuführen sind.
Dass die verfahrensgegenständliche Deponie auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften eine Einheit bildet und daher eine räumliche Abtrennung des Deponie(Schütt)körpers nach einzelnen Liegenschaften technisch nicht möglich ist, ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie aus dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. September 2010, Zl. ***.
So hat der Amtssachverständige E bereits in der Verhandlung vom 22. April 2010 darauf verwiesen, dass eine räumliche Abtrennung des Schüttkörpers, also der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen, nach den einzelnen Liegenschaften technisch nicht möglich ist.
Auch der Landeshauptmann von Niederösterreich hielt in seinem rechtskräftigen Bescheid vom 3. September 2010 fest, dass die damaligen Liegenschaftseigentümer zur ungeteilten Hand zur Vorlage der Gefährdungsabschätzung zu verpflichten waren, zumal die einzelnen Mengen der abgelagerten Abfälle nicht den einzelnen Liegenschaften zugeordnet werden können und dass hinsichtlich der Art der Abfälle auch nicht zwischen verschiedenen Flächen zu differenzieren ist.
Auch in der Verhandlung vom 23. Jänner 2013 hielt der Amtssachverständige E fest, dass die Sicherungsmaßnahmen eine gesamtheitliche Betrachtung der verfahrensgegenständlichen Deponie voraussetzt, sodass eine nur teilweise Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Liegenschaftseigentumsverhältnissen aus deponiefachlicher Sicht nicht vertreten werden kann.
In seiner Stellungnahme vom 14. Jänner 2024 zur Frage, ob die Liegenschaft Nr. *** bei den verfahrensgegenständlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen außer Betracht bleiben kann, hat der Amtssachverständige H schließlich festgehalten, diese bei diesen Maßnahmen diese Liegenschaft nicht außer Betracht bleiben kann; vielmehr ist entweder eine eigene Übereinkunft mit der Stadtgemeinde *** zu treffen oder ein alternatives Projekt auszuarbeiten, in welchem sichergestellt werden kann, dass durch die verfahrensgegenständlichen Ablagerungen keine Gewässergefährdung zu erwarten ist bzw. der Bodenschutz gewahrt bleibt und die Vorgaben der Deponieverordnung 2008 entsprechend eingehalten werden.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 27, VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG 2014).
Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 sind „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien geltenGemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 sind „Deponien“ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfallsGemäß Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
Gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 hat die die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich sind.Gemäß Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 hat die die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich sind.
Nach Abs. 7 zweiter Satz dieser Gesetzesstelle ist für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 die zuständige Behörde der Landeshauptmann.Nach Absatz 7, zweiter Satz dieser Gesetzesstelle ist für Behandlungsaufträge gemäß Absatz 4, die zuständige Behörde der Landeshauptmann.
Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist gemäß § 74 Abs. 1 AWG 2002 der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.Ist der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle besteht eine Haftung des Liegenschaftseigentümers, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle besteht eine Haftung des Liegenschaftseigentümers, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle der Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 1 - zu bemessen.Erfolgte die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1990, so ist gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle der Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Liegenschaftseigentümer nur dann zur umweltgerechten Behandlung herangezogen werden darf, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Lässt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentgangs und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz eins, - zu bemessen.
Rechtliche Erwägungen
Wie das erkennende Gericht bereits zuvor in diesem Erkenntnis hinreichend dargelegt hat, wurden die verfahrensgegenständlichen Abfälle auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften auf Dauer abgelagert, zumal diese auf diesen Liegenschaften auf Dauer verbleiben sollten, und es war auch nicht beabsichtigt, diese Abfälle wieder zu entfernen. Diese Ablagerungen wurden auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften zielgerichtet unter Vornahme von planmäßigen Anschüttungen an bestimmten Stellen dieser Liegenschaften endgelagert und somit als eine Abfallbehandlungsanlage betrieben, zumal diese auch zielgerichtet über mehrere Jahre hinweg verfüllt wurde; diese Betriebsweise entspricht im Wesentlichen dem Betrieb einer Deponie entsprechend der Deponieverordnung 2008, sodass diese Abfallbehandlungsanlage rechtlich als eine Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 zu qualifizieren ist. Wie das erkennende Gericht bereits zuvor in diesem Erkenntnis hinreichend dargelegt hat, wurden die verfahrensgegenständlichen Abfälle auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften auf Dauer abgelagert, zumal diese auf diesen Liegenschaften auf Dauer verbleiben sollten, und es war auch nicht beabsichtigt, diese Abfälle wieder zu entfernen. Diese Ablagerungen wurden auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften zielgerichtet unter Vornahme von planmäßigen Anschüttungen an bestimmten Stellen dieser Liegenschaften endgelagert und somit als eine Abfallbehandlungsanlage betrieben, zumal diese auch zielgerichtet über mehrere Jahre hinweg verfüllt wurde; diese Betriebsweise entspricht im Wesentlichen dem Betrieb einer Deponie entsprechend der Deponieverordnung 2008, sodass diese Abfallbehandlungsanlage rechtlich als eine Deponie gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 zu qualifizieren ist.
Zumindest seit dem Jahr 1997 wurden in der verfahrensgegenständlichen Deponie keine Ablagerungen mehr deponiert und es sollen auch keine zusätzlichen Abfälle mehr abgelagert werden, sodass die verfahrensgegenständliche Deponie faktisch stillgelegt und abgeschlossen ist.
Gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 darf die belangte Behörde der Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Deponie, wenn sie rechtlich oder faktisch stillgelegt oder geschlossen ist, die erforderlichen Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse des § 1 Abs. 3 AWG 2002 erforderlich sind, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid auftragen.Gemäß Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 darf die belangte Behörde der Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Deponie, wenn sie rechtlich oder faktisch stillgelegt oder geschlossen ist, die erforderlichen Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 erforderlich sind, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid auftragen.
Es ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass aus den Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, nämlich von Herrn E und Herrn H, hervorgeht, dass durch die in der verfahrensgegenständlichen Deponie abgelagerten Abfälle Beeinträchtigungen der Umwelt möglich sind und dass deshalb die verfahrensgegenständlichen vorgeschriebenen Maßnahmen in Form der Vorlage eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des Spruchpunktes 1. a) oder alternativ in Form der Vorlage einer Gefährdungsabschätzung in Form eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne des Spruchpunktes 1.b) des angefochtenen Bescheides gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 zum Schutz der öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 AWG 2002, insbesondere für den Boden- und Grundwasser- bzw. Gewässerschutz sowie für den Schutz des Eigentums, erforderlich sind, zumal auch in der Deponieverordnung 2008 spezifische Ausstattungen und Betriebsweisen für solche Deponien vorgesehen sind; zudem stellen diese Maßnahmen für die abgelagerten Materialien das gelindeste, zum Ziel des Boden- und Gewässerschutzes führende Mittel gegenüber der vollständigen Entfernung der Abfälle dar, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt.Es ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass aus den Gutachten der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, nämlich von Herrn E und Herrn H, hervorgeht, dass durch die in der verfahrensgegenständlichen Deponie abgelagerten Abfälle Beeinträchtigungen der Umwelt möglich sind und dass deshalb die verfahrensgegenständlichen vorgeschriebenen Maßnahmen in Form der Vorlage eines Qualitätssicherungssystems im Sinne des Spruchpunktes 1. a) oder alternativ in Form der Vorlage einer Gefährdungsabschätzung in Form eines Unbedenklichkeitsnachweises im Sinne des Spruchpunktes 1.b) des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 zum Schutz der öffentlichen Interessen des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002, insbesondere für den Boden- und Grundwasser- bzw. Gewässerschutz sowie für den Schutz des Eigentums, erforderlich sind, zumal auch in der Deponieverordnung 2008 spezifische Ausstattungen und Betriebsweisen für solche Deponien vorgesehen sind; zudem stellen diese Maßnahmen für die abgelagerten Materialien das gelindeste, zum Ziel des Boden- und Gewässerschutzes führende Mittel gegenüber der vollständigen Entfernung der Abfälle dar, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt.
Der Amtssachverständige H ging auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich möglicher Änderungen im Schüttkörper aufgrund der seit Beginn der Ablagerungen verstrichenen Zeit (Verringerung einer negativen Beeinflussung von Boden und Gewässer) ein und er schlug neben der Ausarbeitung und Umsetzung eines Qualitätssicherungssystems zur Gewährleistung einer qualitätsgesicherten Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung als Alternative eine Gefährdungsabschätzung in Form einer Beprobung des Schüttkörpers vor. Sollte im Sinne dieser Alternative der Nachweis einer Materialqualität der Klassen A1, A2 oder A2-G gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 fachkundig und zweifelsfrei erbracht werden, dann ist dieser Stellungnahme folgend von keiner Beeinträchtigung öffentlicher Interessen auszugehen.
Insofern vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Zur Verpflichtetenstellung nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, sowie VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128) zu verweisen, wonach § 73 AWG 2002 vom „Verpflichteten“ spricht; an ihn ist der Behandlungsauftrag zu erteilen, wobei für ihn bereits vorher die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl. u.a. auch VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0109). § 73 Abs. 1 AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern vermag auch ein Veranlassen bzw. In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen, wenn eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird. Zur Verpflichtetenstellung nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, sowie VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128) zu verweisen, wonach Paragraph 73, AWG 2002 vom „Verpflichteten“ spricht; an ihn ist der Behandlungsauftrag zu erteilen, wobei für ihn bereits vorher die öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Für die Eigenschaft des „Verpflichteten“ im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird vergleiche u.a. auch VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0109). Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 stellt nicht nur auf höchstpersönliche Vorgänge ab, sondern vermag auch ein Veranlassen bzw. In-Auftrag-Geben einer Tätigkeit die Verpflichtetenstellung zu begründen, wenn eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird.
Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Deponie war die B GesmbH & Co KG, welche die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen in die verfahrensgegenständliche Deponie eingebracht und damit in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen den abfallrechtlichen Vorschriften abgelagert hat.
Die B GesmbH & Co KG war seit dem Jahr 1999 nicht mehr operativ tätig und diese wurde im Jahr 2007 liquidiert. Da die Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Deponie nicht mehr rechtlich existent ist, kann diese somit nicht mehr die verfahrensgegenständlichen Verpflichtetenstellung nach § 73 AWG 2002 einnehmen. Die B GesmbH & Co KG war seit dem Jahr 1999 nicht mehr operativ tätig und diese wurde im Jahr 2007 liquidiert. Da die Verursacherin der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen und Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Deponie nicht mehr rechtlich existent ist, kann diese somit nicht mehr die verfahrensgegenständlichen Verpflichtetenstellung nach Paragraph 73, AWG 2002 einnehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 18524 A/2012, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0164, sowie VwGH vom 30. Mai 2017, Zl. Ra 2017/16/0071) ist eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 an den Rechtsnachfolger der Verursacherin als Verpflichteten erlauben würde, nicht vorgesehen, sodass auch eine Rechtsnachfolge in die Verpflichtetenstellung der B GesmbH & Co KG im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 ausscheidet.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 18524 A/2012, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0164, sowie VwGH vom 30. Mai 2017, Zl. Ra 2017/16/0071) ist eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 an den Rechtsnachfolger der Verursacherin als Verpflichteten erlauben würde, nicht vorgesehen, sodass auch eine Rechtsnachfolge in die Verpflichtetenstellung der B GesmbH & Co KG im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ausscheidet.
§ 73 AWG 2002 hat den Verursacher eines gesetzwidrigen Zustands im Auge und § 74 Abs. 1 AWG 2002 knüpft an diesen Begriff des Verpflichteten an.Paragraph 73, AWG 2002 hat den Verursacher eines gesetzwidrigen Zustands im Auge und Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 knüpft an diesen Begriff des Verpflichteten an.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0112, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2012/07/0002) sieht die Bestimmung des § 74 Abs. 1 AWG 2002 eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Erfüllung beauftragt bzw. verhalten werden kann, wenn er also u.a. nicht mehr existiert oder wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist. In diesen Fällen ist also der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden. Aus den §§ 73 und 74 AWG 2002 ergibt sich daher, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/07/0112, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2012/07/0002) sieht die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 eine subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nicht nur dann vor, wenn der gemäß Paragraph 73, AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar oder zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht im Stande ist, sondern auch dann, wenn er aus sonstigen Gründen nicht zur Erfüllung beauftragt bzw. verhalten werden kann, wenn er also u.a. nicht mehr existiert oder wenn er wirtschaftlich dazu nicht in der Lage ist. In diesen Fällen ist also der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden. Aus den Paragraphen 73 und 74 AWG 2002 ergibt sich daher, dass unmittelbar nach dem Verursacher der Liegenschaftseigentümer der Zweite in der Kette der Haftenden sein soll.
§ 74 Abs 1 AWG 2002 nennt in der Kette der Haftungspflichtigen an zweiter Stelle nach dem Verursacher (Verpflichteter nach § 73 Abs 1 AWG 2002) somit den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, wobei Liegenschaftseigentümer derjenige ist, dem die Liegenschaft zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses gehörte, also wer im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen Eigentümer der jeweiligen verfahrensgegenständlichen Liegenschaften war.Paragraph 74, Absatz eins, AWG 2002 nennt in der Kette der Haftungspflichtigen an zweiter Stelle nach dem Verursacher (Verpflichteter nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002) somit den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, wobei Liegenschaftseigentümer derjenige ist, dem die Liegenschaft zur Zeit des haftungsbegründenden Ereignisses gehörte, also wer im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen Eigentümer der jeweiligen verfahrensgegenständlichen Liegenschaften war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0164, sowie VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom 30. Mai 2017, Zl. Ra 2017/16/0071, sowie VwGH vom 27. Juni 2024, Zl. Ro 2024/07/0003) darf ein historischer, nicht mehr aktueller Liegenschaftseigentümer auf der Grundlage des § 74 AWG 2002 nicht als Verpflichteter herangezogen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0164, sowie VwGH vom 29. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/07/0105, sowie VwGH vom 30. Mai 2017, Zl. Ra 2017/16/0071, sowie VwGH vom 27. Juni 2024, Zl. Ro 2024/07/0003) darf ein historischer, nicht mehr aktueller Liegenschaftseigentümer auf der Grundlage des Paragraph 74, AWG 2002 nicht als Verpflichteter herangezogen werden.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin unbestritten nicht die Eigentümerin ihrer verfahrensgegenständlichen Liegenschaften im Zeitraum der Durchführung der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen, zumal diese erst im Jahr 2014 grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, wurde.
Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 AWG 2002 erweitert die Haftungskette jedoch auf die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers als dritte (und weitere) Glieder in der Haftungskette, sodass nach dieser Bestimmung subsidiär als Adressat eines solchen Auftrages auch der aktuelle Liegenschaftseigentümer, und somit die Beschwerdeführerin, heranzuziehen ist, wobei gemäß § 74 Abs. 2 AWG 2002 je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um einen Rechtsnachfolger, für das Heranziehen unterschiedliche Voraussetzungen gelten.Die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 erweitert die Haftungskette jedoch auf die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers als dritte (und weitere) Glieder in der Haftungskette, sodass nach dieser Bestimmung subsidiär als Adressat eines solchen Auftrages auch der aktuelle Liegenschaftseigentümer, und somit die Beschwerdeführerin, heranzuziehen ist, wobei gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um einen Rechtsnachfolger, für das Heranziehen unterschiedliche Voraussetzungen gelten.
Unzweifelhaft ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 und auch jetzt noch aktuelle grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, und somit als Rechtsnachfolgerin des oder der Liegenschaftseigentümer im Ablagerungszeitraum dieser Liegenschaften rechtlich zu qualifizieren, sodass sie im gegenständlichen Fall in dieser ihrer Rechtsposition zur Haftung herangezogen werden darf (vgl. u.a. VwSlg. 18524 A/2012). Unzweifelhaft ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 und auch jetzt noch aktuelle grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, je KG ***, und somit als Rechtsnachfolgerin des oder der Liegenschaftseigentümer im Ablagerungszeitraum dieser Liegenschaften rechtlich zu qualifizieren, sodass sie im gegenständlichen Fall in dieser ihrer Rechtsposition zur Haftung herangezogen werden darf vergleiche u.a. VwSlg. 18524 A/2012).
Während der Liegenschaftseigentümer, der in einem Ablagerungszeitraum Eigentümer einer Liegenschaft war, nach § 74 Abs. 2 AWG 2002 dann haftet, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, haftet ein Rechtsnachfolger eines solchen Liegenschaftseigentümers nach § 74 Abs. 2 AWG 2002 dann, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Während der Liegenschaftseigentümer, der in einem Ablagerungszeitraum Eigentümer einer Liegenschaft war, nach Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 dann haftet, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, haftet ein Rechtsnachfolger eines solchen Liegenschaftseigentümers nach Paragraph 74, Absatz 2, AWG 2002 dann, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
Somit haftet die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin des Liegenschaftseigentümers bzw. der Liegenschaftseigentümer, die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften im verfahrensgegenständlichen Ablagerungszeitraum waren, im gegenständlichen Fall nur dann, wenn sie beim Erwerb ihrer verfahrensgegenständlichen Liegenschaften von der Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle auf diesen Liegenschaften Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste.
Die Beschwerdeführerin hat im Punkt 5.) ihrer Beschwerde selbst ausgeführt, dass ihr einziger Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit ihr einziges vertretungsbefugtes Organ D zumindest ab dem Jahr 2010 von den verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen in Kenntnis war. Da sie sich diese Kenntnis zurechnen lassen muss, hatte die Beschwerdeführerin somit im Zeitpunkt ihres Erwerbes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften jedenfalls Kenntnis von den verfahrensgegenständlichen Ablagerungen, sodass sie diese Voraussetzung für ihre Haftung erfüllt. Dazu kommt, dass ihre Liegenschaften im Kaufvertrag vom 17. Juli 2014 ebenso als Deponie bezeichnet wurden.
In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen betreffend die von ihr behauptete Haftungsbeschränkung für den Fall der durchgeführten Abfallablagerungen vor dem 1. Jänner 1990 offensichtlich die Rechtslage. Die Bestimmung des § 74 Abs. 3 AWG 2002 enthält eine von Abs. 2 abweichende Sonderregelung nämlich nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer, nicht aber für den Rechtsnachfolger, da diese Bestimmung des Abs. 3 für diesen uneingeschränkt die Geltung des Abs. 2, also auch von dessen Bestimmungen über die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers, anordnet. Die Haftungsbeschränkung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers ist untrennbar daran gekoppelt, dass er durch die Gestattung von Anlagen etc. einen Vorteil gezogen hat; da für den Rechtsnachfolger die Gestattung keine Haftungsvoraussetzung ist, kommt für ihn auch diese Koppelung von Gestattung und daraus gezogenem Vorteil nicht in Betracht. Der Rechtsnachfolger, also die Beschwerdeführerin, haftet daher, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Hingegen ist es keine Voraussetzung für deren Haftung als Rechtsnachfolgerin, dass sie einen Vorteil im Sinne des Abs. 3 erlangt hat. Dies gilt jedenfalls im Fall eines Liegenschaftserwerbes nach dem 1. Juli 1990, wie im gegenständlichen Fall. Somit verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht nur die Rechtslage, sondern auch die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg 18524 A/2012, sowie VwSlg. 18786 A/2014) hierzu.In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen betreffend die von ihr behauptete Haftungsbeschränkung für den Fall der durchgeführten Abfallablagerungen vor dem 1. Jänner 1990 offensichtlich die Rechtslage. Die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, AWG 2002 enthält eine von Absatz 2, abweichende Sonderregelung nämlich nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer, nicht aber für den Rechtsnachfolger, da diese Bestimmung des Absatz 3, für diesen uneingeschränkt die Geltung des Absatz 2,, also auch von dessen Bestimmungen über die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers, anordnet. Die Haftungsbeschränkung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers ist untrennbar daran gekoppelt, dass er durch die Gestattung von Anlagen etc. einen Vorteil gezogen hat; da für den Rechtsnachfolger die Gestattung keine Haftungsvoraussetzung ist, kommt für ihn auch diese Koppelung von Gestattung und daraus gezogenem Vorteil nicht in Betracht. Der Rechtsnachfolger, also die Beschwerdeführerin, haftet daher, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Hingegen ist es keine Voraussetzung für deren Haftung als Rechtsnachfolgerin, dass sie einen Vorteil im Sinne des Absatz 3, erlangt hat. Dies gilt jedenfalls im Fall eines Liegenschaftserwerbes nach dem 1. Juli 1990, wie im gegenständlichen Fall. Somit verkennt die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht nur die Rechtslage, sondern auch die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg 18524 A/2012, sowie VwSlg. 18786 A/2014) hierzu.
Allerdings verweist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf, dass die Liegenschaft Nr. *** ebenfalls Gegenstand dieses verfahrensgegenständlichen abfallrechtlichen Auftrages ist, sie aber niemals grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft war und auch derzeit nicht ist.
Eigentümerin dieser verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Nr. *** ist vielmehr die Stadtgemeinde ***.
Aufgrund der seitens des erkennenden Gerichtes zuvor getätigten Ausführungen kann für diese Liegenschaft mangels ihres Eigentums nicht die Beschwerdeführerin, sondern allenfalls die aktuelle grundbücherliche Eigentümerin, die Stadtgemeinde ***, als Verpflichtete herangezogen werden.
Im verfahrensgegenständlichen angefochtenen abfallrechtlichen Auftrag der belangten Behörde wurde jedoch nicht die Stadtgemeinde *** für diese Liegenschaft verpflichtet, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin; dieser kommt jedoch hinsichtlich dieser Liegenschaft mangels ihres Eigentums keine Verpflichtetenstellung zu, sodass sich der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist, sodass der Beschwerde der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht Folge zu geben war.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt worden ist, bildet die verfahrensgegenständliche Deponie auf den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften eine Einheit, weswegen eine räumliche Abtrennung des Deponie(Schütt)-körpers nach einzelnen Liegenschaften technisch nicht möglich ist. Dies bestätigen nicht nur die beiden Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herr E und Herr H, in ihren jeweiligen Ausführungen und Gutachten, sondern es ergibt sich diese Ansicht auch aus dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. September 2010, Zl. ***.
Aus diesem Grund hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid offensichtlich auch diese Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeinde *** in ihren Auftrag miteinbezogen, ohne jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, diese als grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft auch zu verpflichten.
So umfasst die im Spruchpunkt 1 b) vorgeschriebene alternative Gefährdungsabschätzung in Form eines Unbedenklichkeitsnachweises die gesamte verfahrensgegenständliche Deponie, und somit auch die Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeinde ***. Auch wird der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides u.a. offensichtlich auch aufgetragen, dass die von ihr durchzuführende Umprofilierung so anzulegen ist, dass der Deponiekörper nach Herstellung der Deponieoberflächenabdeckung ausschließlich auf ihren verfahrensgegenständlichen Liegenschaften Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und *** zu liegen kommt; somit hat sie die Liegenschaft Nr. *** der Stadtgemeine *** offensichtlich im Zuge der Umprofilierung von den verfahrensgegenständlichen abgelagerten Abfällen zu befreien.
Da es sich im gegenständlichen Fall um eine untrennbare Sache, nämlich um eine einheitliche Deponie, handelt, ist eine Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich hinsichtlich der Liegenschaft Nr. *** bei gleichzeitiger Bestätigung des verfahrensgegenständlichen Auftrages (Abweisung der Beschwerde) für die übrigen verfahrensgegenständlichen Liegenschaften der Beschwerdeführerin rechtlich nicht zulässig, da auf Grund der einheitlichen und einzigen Deponie nur ein Abspruch mit unselbständigen Teilen in Form der Liegenschaft Nr. ***, die der Sache nach für sich allein nicht bestehen und die auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann, rechtlich nicht zulässig ist, sodass der angefochtene Bescheid daher in seiner Gesamtheit aufzuheben war (vgl. hierzu u.a. sinngemäß VwSlg. 19174 A/2015, sowie VwGH vom 16. April 2026, Zl. Ra 2024/03/0126). Da es sich im gegenständlichen Fall um eine untrennbare Sache, nämlich um eine einheitliche Deponie, handelt, ist eine Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich hinsichtlich der Liegenschaft Nr. *** bei gleichzeitiger Bestätigung des verfahrensgegenständlichen Auftrages (Abweisung der Beschwerde) für die übrigen verfahrensgegenständlichen Liegenschaften der Beschwerdeführerin rechtlich nicht zulässig, da auf Grund der einheitlichen und einzigen Deponie nur ein Abspruch mit unselbständigen Teilen in Form der Liegenschaft Nr. ***, die der Sache nach für sich allein nicht bestehen und die auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann, rechtlich nicht zulässig ist, sodass der angefochtene Bescheid daher in seiner Gesamtheit aufzuheben war vergleiche hierzu u.a. sinngemäß VwSlg. 19174 A/2015, sowie VwGH vom 16. April 2026, Zl. Ra 2024/03/0126).
Aufgrund dieser Entscheidung erübrigte es sich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage bereits feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juli 2025 aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht den verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag gemäß §§ 73 iVm 74 AWG 2002 erlassen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht den verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag gemäß Paragraphen 73, in Verbindung mit 74 AWG 2002 erlassen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Verpflichteter; subsidiäre Haftung; Rechtsnachfolger; untrennbare Sache;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.965.001.2025Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026