Entscheidungsdatum
18.02.2025Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSLG Krnt 1998 §15Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agarbehörde Kärnten, vom 01.10.2024, Zahl: xxx, wegen einer Minderheitenbeschwerde betreffend die Bringungsgemeinschaft „xxx“ nach zuvor ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2024, Zahl: xxx, und dagegen eingebrachten Vorlageantrag zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgangrömisch eins. Bisheriger Verfahrensgang
Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 01.10.2024, Zahl: xxx, wurde die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Tagesordnungspunkte 1. und 7. der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx" vom 16.08.2023 in den Spruchpunkten I und II als unzulässig zurückgewiesen und gegen die Tagesordnungspunkte 8. und 9. in den Spruchpunkten Ill und IV als unbegründet abgewiesen. Zu Tagesordnungspunkt 7. begründet dies die belangte Behörde damit, dass kein Beschluss gefasst worden sei.Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 01.10.2024, Zahl: xxx, wurde die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Tagesordnungspunkte 1. und 7. der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx" vom 16.08.2023 in den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei als unzulässig zurückgewiesen und gegen die Tagesordnungspunkte 8. und 9. in den Spruchpunkten Ill und römisch vier als unbegründet abgewiesen. Zu Tagesordnungspunkt 7. begründet dies die belangte Behörde damit, dass kein Beschluss gefasst worden sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2024 versucht zuzustellen; da er nicht an der Abgabestellte aufhältig war, habe den Bescheid seine Mutter übernommen.
Er erhob mit Mail vom 05.11.2024 Beschwerde gegen Spruchpunkt II (betrifft den Tagesordnungspunkt 7.) des oa. Bescheides im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine Anträge bis heute nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden seien; sie seien lediglich einmal verlesen worden. Aufgrund der baulichen Mängel komme es mehrmals jährlich zu massiven Überflutungen seiner Grundstücke. Es solle Spruchpunkt ll aufgehoben und die Mängel in Ordnung gebracht werden.Er erhob mit Mail vom 05.11.2024 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei (betrifft den Tagesordnungspunkt 7.) des oa. Bescheides im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine Anträge bis heute nicht auf die Tagesordnung gesetzt worden seien; sie seien lediglich einmal verlesen worden. Aufgrund der baulichen Mängel komme es mehrmals jährlich zu massiven Überflutungen seiner Grundstücke. Es solle Spruchpunkt ll aufgehoben und die Mängel in Ordnung gebracht werden.
Mit Schriftsatz vom 07.11.2024 richtete die Behörde einen Vorhalt an den Beschwerdeführer, dass der Bescheid am 03.10.2024 zugestellt worden sei und wurde er aufgefordert darzulegen, weshalb er in der Beschwerde mitgeteilt habe, dass der Bescheid erst am 08.10.2024 zugestellt worden sei.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich vom 02.10.2024 bis 08.10.2024 auf seiner Alm befunden habe, um diverse Abschlussarbeiten durchzuführen und um bei seiner Almhütte den Innenausbau fertig zu stellen. Der Bescheid sei von seiner Mutter entgegengenommen worden, er selbst habe diesen erst nach seiner Rückkehr am 08.10.2024 entgegengenommen.
Daraufhin wies die belangte Behörde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung am 21.11.2024, Zahl: xxx, als unzulässig zurück. Begründend führt sie aus, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.
Der Beschwerdeführer begehrte binnen offener Frist, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Daraufhin legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor.
Am Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 18.02.2025 eine Beratung im Senat stattgefunden.
II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Bringungsgemeinschaft „xxx".
Mit Einladung vom 31.07.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Obmann der Bringungsgemeinschaft zur Vollversammlung am 11.08.2023 eingeladen. Die Einladung beinhaltete auch eine Tagesordnung, darunter unter Punkt 7: „Behandlung der Eingaben von Herrn xxx.
Der Beschwerdeführer war bei dieser Vollversammlung persönlich anwesend. Nach dem Protokoll zur Vollversammlung wurden die Eingaben des Beschwerdeführers vom 20.02.2022, 21.02.2022 und vom 14.01.2023 den Anwesenden vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht und gab es keine Wortmeldung. Der Vorsitzende berichtete über die Aussprache des Vorstandes mit Vertretern der Agrarbehörde und dem Beschwerdeführer am 24.03.2023. Vermerkt ist im Protokoll, dass wenn es eine Neuregelung der Anteile gibt, die Eingaben des Beschwerdeführers als erledigt gelten. Eine Beschlussfassung gab es zu diesem Tagesordnungspunkt nicht, auch keine Wortmeldung.
Mit Schreiben vom 16.08.2023, eingebracht bei der belangten Behörde per Mail am 17.08.2023, erhob der Beschwerdeführer ua. gegen Tagesordnungspunkt 7. der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx" Minderheitenbeschwerde mit der Begründung, dass seine Anträge vom 20.02.2022, 21.02.2022 sowie 14.01.2023 nur verlesen worden seien und der Obmann danach meinte, dass diese damit erledigt wären, obwohl sich die Anträge an die Vollversammlung richten, um von dieser faktenbezogen abgearbeitet zu werden. Diese Schreiben betrafen im Wesentlichen einerseits eine Neuorganisation der Bringungsgemeinschaft (Neubeanteilung) und andererseits die Sanierung zur Vermeidung von Wasserschäden.
In einer weiteren Stellungnahme führt der Beschwerdeführer aus, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine Eingaben bei einer Neubeanteilung erledigt sein sollten. Anfang November sei es wieder zu einer massiven Überflutung seiner Hofstelle gekommen, da die beantragten Maßnahmen trotz diesjähriger Sanierungsmaßnahmen wieder nicht durchgeführt worden seien.
Der Beschwerdeführer ist an der Adresse xxx, xxx, gemeldet. Als Zustelladresse wurde von der Behörde xxx, xxx, angenommen, so wie vom Beschwerdeführer in seinen Schreiben angegeben. An diese Adresse wurde der nunmehr angefochtene Bescheid am 03.10.2024 zugestellt; übernommen wurde er von der Mutter des Beschwerdeführers, da sich der Beschwerdeführer auf der Alm befunden hat. Er selbst hat den Bescheid nach seiner Rückkehr am 08.10.2024 erhalten.
Nach dem Melderegister teilt sich die Adresse xxx in 1 und 2 auf, wobei der Beschwerdeführer unter xxx und die Mutter des Beschwerdeführers unter xxx gemeldet ist.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und den Auszügen aus dem Melderegister.
Ill. Beweiswürdigung
Aus dem Protokoll zur Vollversammlung ergibt sich klar, dass in der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 7. die Eingaben des Beschwerdeführers vorgetragen wurden, darüber aber kein Beschluss gefasst wurde. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr bestätigt dieser, dass seine Eingaben nur verlesen wurden.
Zur Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass keine persönliche Zustellung angeordnet wurde, sodass das Schriftstück an seine Mutter ausgehändigt werden konnte. Er selbst gibt an, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung an die Mutter bis 08.10.2024 auf der Alm befunden habe und daher ortsabwesend war. Es besteht kein Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal er im Besitz einer Almhütte ist. Der Beschwerdeführer hat das Schriftstück jedenfalls am 08.10.2024 tatsächlich erhalten, dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer als Adresse immer xxx angegeben hat, obwohl - laut Melderegister - diese Adresse eine Unterteilung aufweist.
IV. Rechtliche Grundlagenrömisch vier. Rechtliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBI. 4/1998 idF LGBI. 106/2020, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBI. 4 aus 1998, in der Fassung LGBI. 106 aus 2020,, lauten wie folgt:
§ 15Paragraph 15
Satzung, Organe
(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im Übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz) wiederzugeben. Im Übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
…
e) das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;
§ 18
AufsichtParagraph 18,, Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, dass die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich im Wege des Vorsitzenden der Bringungsgemeinschaft über jede Angelegenheit der Bringungsgemeinschaft zu unterrichten. Die Organe der Bringungsgemeinschaft sind verpflichtet, der Agrarbehörde im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Auf Verlangen der Agrarbehörde hat der Vorsitzende das nach der Sache zuständige Organ zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist. Die Agrarbehörde ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Missstandes durch eine Beratung oder Beschlussfassung des zuständigen Organs der Bringungsgemeinschaft herbeigeführt werden kann. Der Vorsitzende hat dem zuständigen Organ die Auffassung der Agrarbehörde, die zum Verlangen auf Einberufung einer Sitzung geführt hat, mitzuteilen.
(4) Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, so hat sie die Agrarbehörde aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.
(5) Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Bringungsgemeinschaft, durch die ihr Wirkungsbereich überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt werden, sind von der Agrarbehörde auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Aufhebende Bescheide haben keine Wirkung für die Vergangenheit.
(6) Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Bringungsgemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn
a) die Bringungsgemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;
b) die Bringungsgemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;
c) die Bringungsgemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.
(7) Unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Genehmigungsvorbehalte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde die Aufnahme von Darlehen oder der Abschluss von Leasingverträgen, jeweils ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten bescheidmäßig zu entscheiden.
In § 8 Z 6 der Satzung der Bringungsgemeinschaft wird ausgeführt:In Paragraph 8, Ziffer 6, der Satzung der Bringungsgemeinschaft wird ausgeführt:
„Gegen Beschlüsse und gegen das Wahlergebnis kann die überstimmte Minderheit binnen 8 Tagen nach Beschlussfassung eine begründete Beschwerde an die Agrarbezirksbehörde erheben, welche endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung müssen sich die Genossenschafter den gefassten Beschlüssen fügen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, LGBI. 200/1982 idF LGBI I 205/2022, lautet wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, LGBI. 200 aus 1982, in der Fassung LGBI römisch eins 205 aus 2022,, lautet wie folgt:
Heilung von Zustellmängeln
§7.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Ersatzzustellung
§ 16.Paragraph 16,
(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
V. Rechtliche Erwägungenrömisch fünf. Rechtliche Erwägungen
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 16 Zustellgesetz, darf ein Dokument, wenn es nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt und die zur Annahme bereit ist. Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gemäß Paragraph 16, Zustellgesetz, darf ein Dokument, wenn es nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt und die zur Annahme bereit ist. Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Die Abwesenheit des Beschwerdeführers führt nicht zur Unzulässigkeit der Ersatzzustellung, sondern nur zur Aufschiebung ihrer Wirksamkeit. Die Ersatzzustellung wird mit dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (VwGH 25.02.2002, 2002/17/0021).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid am 03.10.2024 versucht zuzustellen. Da der Beschwerdeführer nicht anwesend war und es sich um eine RSb Zustellung handelt, wurde das Schriftstück der Mutter des Beschwerdeführers nachweislich übergeben. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bis zum 08.10.2024 auf der Alm und hat das Schriftstück erst nach seiner Rückkehr übernommen.
Als Abgabestelle wurde vom Beschwerdeführer xxx, xxx, angegeben. Laut Melderegister ist diese Adresse in zwei Abgabestellen unterteilt, an einer ist der Beschwerdeführer wohnhaft, an der anderen die Mutter des Beschwerdeführers.
Geht man davon aus, dass eine Zustellung an der Abgabestelle xxx erfolgt ist, an welcher auch die Mutter des Beschwerdeführers wohnhaft ist, wurde durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers an dieser Abgabestelle die Zustellung nicht unzulässig, sondern wurde sie erst am Tag nach der Rückkehr wirksam. Es wurde an einen Ersatzempfänger, der an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt, das Schriftstück ausgehändigt. Der Beschwerdeführer ist am 08.10.2024 an die Abgabestelle zurückgekehrt und wurde daher die Zustellung am 09.10.2024 wirksam. Die am 05.11.2024 erhobene Beschwerde wurde daher rechtzeitig binnen vier Wochen nach erfolgter Zustellung bei der Behörde eingebracht.
Doch selbst dann, wenn man von keiner gültigen Zustellung ausgeht, da nicht an eine Person zugestellt wurde, die an derselben Abgabestelle wohnt, so gilt die Zustellung gemäß § 7 Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Auch bei dieser Beurteilung ist die Beschwerde als rechtzeitig zu werten.Doch selbst dann, wenn man von keiner gültigen Zustellung ausgeht, da nicht an eine Person zugestellt wurde, die an derselben Abgabestelle wohnt, so gilt die Zustellung gemäß Paragraph 7, Zustellgesetz als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Auch bei dieser Beurteilung ist die Beschwerde als rechtzeitig zu werten.
2. Minderheitenbeschwerde
Gemäß § 15 Abs. 1 lit. e K-GSLG sind in die Satzungen einer Bringungsgemeinschaft insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über das Recht einer Minderheit gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, K-GSLG sind in die Satzungen einer Bringungsgemeinschaft insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über das Recht einer Minderheit gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben.
Die Satzung der Bringungsgemeinschaft sieht ausdrücklich im § 8 vor, dass gegen Beschlüsse der Vollversammlung überstimmte Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine begründete Minderheitenbeschwerde richten können.Die Satzung der Bringungsgemeinschaft sieht ausdrücklich im Paragraph 8, vor, dass gegen Beschlüsse der Vollversammlung überstimmte Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine begründete Minderheitenbeschwerde richten können.
Die Vollversammlung hat am 11.08.2023 stattgefunden und hat der Beschwerdeführer ua. gegen den Tagesordnungspunkt 7. mit Schreiben vom 16.08.2023, per Mail bei der Behörde am 17.08.2023 eingebracht, Minderheitenbeschwerde erhoben. Da der Beschwerdeführer Mitglied der Bringungsgemeinschaft ist und binnen acht Tagen nach der Vollversammlung die Beschwerde bei der Agrarbehörde eingebracht hat, wurde die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt.
Grundsätzlich sind bei Minderheitenbeschwerden die Beschlüsse einer Bringungsgemeinschaft von der Agrarbehörde und in weiterer Folge auch vom Landesverwaltungsgericht dahin zu prüfen, ob sie gegen Bestimmungen des Gesetzes oder von Verordnungen in einer Weise verstoßen, dass Rechte des die Beschwerde erhebenden Mitgliedes verletzt werden (VwGH 16.12.2004, 2004/07/0114). Eine Aufhebung eines Vollversammlungsbeschlusses ist nach der Rechtsprechung nur dann geboten, wenn dieser gegen die Satzung und/oder das Gesetz bzw. eine Verordnung verstößt und Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt (VwGH 26.5.2011, 2011/07/0131; 23.2.2017, Ra 2017/07/0004; 24.5.2018, Ra 2018/07/0351). Die Agrarbehörde als auch das Verwaltungsgericht haben in einem solchen Verfahren lediglich kassatorische Entscheidungsbefugnis, d.h. es wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Beschluss behoben oder die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, als verspätet oder unzulässig zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über die Sache steht weder der Verwaltungsbehörde noch dem Verwaltungsgericht zu (VwGH 22.2.1978, 2177/76).
Da im gegenständlichen Fall zum Tagesordnungspunkt 7. kein Beschluss gefasst wurde, konnte dieser Tagesordnungspunkt auch nicht in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifen, weshalb die Behörde zu Recht die Beschwerde gegen diesen Tagesordnungspunkt zurückgewiesen hat.
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass eine Diskussion über seine Eingaben nicht stattgefunden habe, so ist dazu auszuführen, dass eine solche Diskussion nicht über eine Minderheitenbeschwerde eingefordert werden kann.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 12.01.2022, Ra 2020/07/0060).Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 12.01.2022, Ra 2020/07/0060).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBI. 10/1985 idF BGBI. 188/2024).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBI. 10 aus 1985, in der Fassung BGBI. 188 aus 2024,).
Schlagworte
Bringungsrecht, Zustellung, Vollversammlung, MinderheitenbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2025:KLVwG.S5.2426.5.2024Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026