Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
L516 2338385-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, 1461774807/260129808, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, 1461774807/260129808, zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 17a Abs 2 und 3 AsylG ersatzlos aufgehoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 2 und 3 AsylG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX 01.2026 in Österreich geboren. Der minderjährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 01.2026 in Österreich geboren.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erlangte am 23.01.2026 durch eine Mitteilung des Standesamtes XXXX (Übermittlung der Geburtsurkunde) Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers und wertete dies unter Bezugnahme auf § 17a Abs 3 AsylG als Antrag auf internationalen Schutz.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erlangte am 23.01.2026 durch eine Mitteilung des Standesamtes römisch 40 (Übermittlung der Geburtsurkunde) Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers und wertete dies unter Bezugnahme auf Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG als Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA wies – ohne Durchführung einer Befragung oder Einvernahme mit den gesetzlichen Vertretern – mit Bescheid vom 04.02.2026 diesen “Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2026” (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Das BFA wies – ohne Durchführung einer Befragung oder Einvernahme mit den gesetzlichen Vertretern – mit Bescheid vom 04.02.2026 diesen “Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2026” (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX .01.2026 in Österreich geboren. Er ist der minderjährige Sohn der XXXX , geb. XXXX , und des XXXX , geb. XXXX , sowie der Bruder der minderjährigen XXXX , geb. XXXX . Alle sind türkische Staatsangehörige. (BVwG GZ des Vaters I423 2303126-2, der Mutter I423 2303124-2 sowie der Schwester I423 2303128-2)Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .01.2026 in Österreich geboren. Er ist der minderjährige Sohn der römisch 40 , geb. römisch 40 , und des römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie der Bruder der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Alle sind türkische Staatsangehörige. (BVwG GZ des Vaters I423 2303126-2, der Mutter I423 2303124-2 sowie der Schwester I423 2303128-2)
1.2 Zu den Verfahren der Familienangehörigen
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in jener Entscheidung vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) eine Rückkehr in die Türkei der zum Entscheidungszeitpunkt in der Schwangerschaft sehr weit fortgeschrittenen Mutter des Beschwerdeführers wegen eines drohenden Verstoßes gegen das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben für vorrübergehend unzulässig, und zwar bis zum Ende des gesetzlichen Mutterschutzes. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass „die §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG) für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung (Mutterschutz) [normieren], wobei sich dieser Zeitraum im Falle einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einer Kaiserschnittentbindung auf zwölf Wochen verlängert. Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin auch im gegenständlichen Fall als Mindesterfordernis zu beachten. Da ein Vollzug der Rückkehrentscheidung in den ersten acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation der BF2 durch den Ausspruch, dass eine Rückkehr der BF2 für vorrübergehend unzulässig ist, Rechnung zu tragen.“Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in jener Entscheidung vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) eine Rückkehr in die Türkei der zum Entscheidungszeitpunkt in der Schwangerschaft sehr weit fortgeschrittenen Mutter des Beschwerdeführers wegen eines drohenden Verstoßes gegen das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben für vorrübergehend unzulässig, und zwar bis zum Ende des gesetzlichen Mutterschutzes. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass „die Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG) für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung (Mutterschutz) [normieren], wobei sich dieser Zeitraum im Falle einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einer Kaiserschnittentbindung auf zwölf Wochen verlängert. Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin auch im gegenständlichen Fall als Mindesterfordernis zu beachten. Da ein Vollzug der Rückkehrentscheidung in den ersten acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation der BF2 durch den Ausspruch, dass eine Rückkehr der BF2 für vorrübergehend unzulässig ist, Rechnung zu tragen.“
1.3 Zur Entscheidung des BFA
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erlangte am 23.01.2026 durch eine Mitteilung des Standesamtes XXXX (Übermittlung der Geburtsurkunde) Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers und wertete dies unter Bezugnahme auf § 17a Abs 3 AsylG als Antrag auf internationalen Schutz. Für den Beschwerdeführer wurde von seiner Vertretung bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und die Geburt nicht angezeigt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erlangte am 23.01.2026 durch eine Mitteilung des Standesamtes römisch 40 (Übermittlung der Geburtsurkunde) Kenntnis von der Geburt des Beschwerdeführers und wertete dies unter Bezugnahme auf Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG als Antrag auf internationalen Schutz. Für den Beschwerdeführer wurde von seiner Vertretung bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und die Geburt nicht angezeigt.
Das BFA wies – ohne Durchführung einer Befragung oder Einvernahme mit den gesetzlichen Vertretern – mit Bescheid vom 04.02.2026 diesen “Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2026” (I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG sowie (II.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG ab, erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Jener Bescheid wurde der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 06.02.2026 zugestellt.Das BFA wies – ohne Durchführung einer Befragung oder Einvernahme mit den gesetzlichen Vertretern – mit Bescheid vom 04.02.2026 diesen “Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2026” (römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG sowie (römisch zwei.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.) eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch sechs.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Jener Bescheid wurde der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 06.02.2026 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, dem angefochtenen Bescheid und den Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Familienangehörigen.
Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer von seiner Vertretung bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und die Geburt auch nicht angezeigt wurde, ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid vom BFA entsprechenden erhobenen Vorwurf und der Bezugnahme des BFA auf § 17a Abs 3 (Bescheid S 25).Die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer von seiner Vertretung bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und die Geburt auch nicht angezeigt wurde, ergibt sich aus dem im angefochtenen Bescheid vom BFA entsprechenden erhobenen Vorwurf und der Bezugnahme des BFA auf Paragraph 17 a, Absatz 3, (Bescheid S 25).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Abs 2 VwGVG; § 17a AsylG)Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG; Paragraph 17 a, AsylG)
Rechtsgrundlage
3.1 § 17a Abs 2 AsylG lautet: „Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (§ 46a FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Asylwerber oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen.“3.1 Paragraph 17 a, Absatz 2, AsylG lautet: „Wird ein drittstaatszugehöriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, der sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist (Paragraph 46 a, FPG), in Österreich nachgeboren und ist der Asylwerber oder Fremde zu dessen Vertretung befugt, hat er dem Bundesamt die Geburt des Kindes binnen zwei Wochen anzuzeigen.“
§ 17a Abs 3 AsylG lautet: „Mit Einlangen der Anzeige über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.“Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG lautet: „Mit Einlangen der Anzeige über die Geburt beim Bundesamt oder sobald das Bundesamt auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt, gilt der Antrag auf internationalen Schutz für das Kind als gestellt und eingebracht, es sei denn, dem Kind kommt bereits ein Aufenthaltsrecht für mehr als 90 Tage nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zu.“
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 189 der Beilagen XXVI. GP führen zu § 17a Abs 3 AsylG aus (ebenda S 25): „Mit Einlangen der Geburtsanzeige beim Bundesamt gilt der Antrag als gestellt und eingebracht. Gleiches gilt, wenn der Vertreter gemäß Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, das Bundesamt jedoch auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt.“Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 189 der Beilagen römisch 26 . Gesetzgebungsperiode führen zu Paragraph 17 a, Absatz 3, AsylG aus (ebenda S 25): „Mit Einlangen der Geburtsanzeige beim Bundesamt gilt der Antrag als gestellt und eingebracht. Gleiches gilt, wenn der Vertreter gemäß Absatz 2, seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, das Bundesamt jedoch auf sonstige Weise Kenntnis von der Geburt erlangt.“
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2 Im Falle der Familienangehörigen entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.01.2026, I423 2303126-2/15E, I423 2303124-2/13E und I423 2303128-2/12E, dass eine Rückkehrentscheidung aller gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs 3 BFA-VG bis zur Beendigung des Beschäftigungsverbotes der Mutter des Beschwerdeführers nach § 3 Abs 1 und 3 bzw nach § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz vorübergehend unzulässig ist.3.2 Im Falle der Familienangehörigen entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.01.2026, I423 2303126-2/15E, I423 2303124-2/13E und I423 2303128-2/12E, dass eine Rückkehrentscheidung aller gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG bis zur Beendigung des Beschäftigungsverbotes der Mutter des Beschwerdeführers nach Paragraph 3, Absatz eins und 3 bzw nach Paragraph 5, Absatz eins, Mutterschutzgesetz vorübergehend unzulässig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß § 46a Abs 1 Z 4 FrPolG 2005 geduldet ist, wenn die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt. (siehe zB VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012 RS 2).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet für den entsprechenden Zeitraum gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 geduldet ist, wenn die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt. (siehe zB VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0012 RS 2).
Der Vorwurf des BFA unter Bezugnahme auf § 17a Abs 2 AsylG, wonach die Geburt bis längstens 27.01.2026 anzuzeigen gewesen wäre (Bescheid S 25), erweist sich daher als unberechtigt, da eine Verpflichtung nach § 17a Abs 2 AsylG voraussetzt, dass der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht geduldet ist. („… und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist.“)Der Vorwurf des BFA unter Bezugnahme auf Paragraph 17 a, Absatz 2, AsylG, wonach die Geburt bis längstens 27.01.2026 anzuzeigen gewesen wäre (Bescheid S 25), erweist sich daher als unberechtigt, da eine Verpflichtung nach Paragraph 17 a, Absatz 2, AsylG voraussetzt, dass der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nicht geduldet ist. („… und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet ist.“)
Im gegenständlichen Fall war jedoch entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2026, I423 2303126-2/15E, I423 2303124-2/13E und I423 2303128-2/12E und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgehend vom Tag der Entbindung des Beschwerdeführers der Aufenthalt seiner Eltern daher jedenfalls bis zum XXXX .03.2026 geduldet, da die §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG) für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung (Mutterschutz) normieren, wobei sich dieser Zeitraum im Falle einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einer Kaiserschnittentbindung auf zwölf Wochen verlängert.Im gegenständlichen Fall war jedoch entsprechend der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2026, I423 2303126-2/15E, I423 2303124-2/13E und I423 2303128-2/12E und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgehend vom Tag der Entbindung des Beschwerdeführers der Aufenthalt seiner Eltern daher jedenfalls bis zum römisch 40 .03.2026 geduldet, da die Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG) für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung (Mutterschutz) normieren, wobei sich dieser Zeitraum im Falle einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einer Kaiserschnittentbindung auf zwölf Wochen verlängert.
Es trat daher im vorliegenden Fall auch die Rechtsfolge des § 17a Abs 3 nicht ein, da eine solche entsprechend den oben angeführten Erläuterungen zur Regierungsvorlage (siehe oben 3.1) nur dann eintritt, wenn der Vertreter gemäß § 17a Abs 2 AsylG seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt („… Gleiches gilt, wenn der Vertreter gemäß Abs. 2 seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, …). Wie zuvor dargelegt bestand eine solche Verpflichtung jedoch jedenfalls nicht bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Für den Beschwerdeführer wurde von seiner Vertretung bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und die Geburt nicht angezeigt.Es trat daher im vorliegenden Fall auch die Rechtsfolge des Paragraph 17 a, Absatz 3, nicht ein, da eine solche entsprechend den oben angeführten Erläuterungen zur Regierungsvorlage (siehe oben 3.1) nur dann eintritt, wenn der Vertreter gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, AsylG seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt („… Gleiches gilt, wenn der Vertreter gemäß Absatz 2, seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, …). Wie zuvor dargelegt bestand eine solche Verpflichtung jedoch jedenfalls nicht bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Für den Beschwerdeführer wurde von seiner Vertretung bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides auch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt und die Geburt nicht angezeigt.
Das BFA hat somit über einen von ihm fiktiv angenommenen Antrag „vom 23.01.2026“ entschieden, der aus den hier dargelegten Gründen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vorgelegen sein kann. Das BFA hat somit zu diesem Zeitpunkt eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist.
3.3 In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 17a Abs 2 und 3 AsylG ersatzlos aufgehoben.3.3 In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz 2 und 3 AsylG ersatzlos aufgehoben.
4. Aufgrund des Umstandes, dass das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Durchführung einer Befragung oder Einvernahme mit den gesetzlichen Vertretern erlassen hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Hinweis für angebracht, dass § 17a AsylG das BFA nicht davon entbindet, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren entsprechend den §§ 18 ff AsylG durchzuführen.4. Aufgrund des Umstandes, dass das BFA den gegenständlich angefochtenen Bescheid ohne Durchführung einer Befragung oder Einvernahme mit den gesetzlichen Vertretern erlassen hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Hinweis für angebracht, dass Paragraph 17 a, AsylG das BFA nicht davon entbindet, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren entsprechend den Paragraphen 18, ff AsylG durchzuführen.
5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
antragsbedürftiger Verwaltungsakt Anzeigepflicht Asylantragstellung Bescheidbehebung ersatzlose Behebung nachgeborenes KindEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2338385.1.00Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026