RS Vfgh 2008/6/9 B1321/07

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abberufung eines im Vermessungsamt Innsbruck beschäftigten Bundesbeamten von seiner Funktion als Referent im Geschäftsbereich Amtshandlungen und Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Referent im Geschäftsbereich Grundlagen wegen unbefugter Datenweitergabe

Rechtssatz

Die Behörde konnte auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - zumal auch der Beschwerdeführer die Tatsache der unbefugten Datenweitergabe als solche gar nicht bestreitet - wenigstens denkmöglich annehmen, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Ebenso wenig kann es als willkürlich qualifiziert werden, wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob ein Vertrauensverlust entstanden ist, auf die durch das Verhalten des Beschwerdeführers konkret entstandene Schadenshöhe keinen Bedacht nimmt und wenn sie die Fragen nach einer allfälligen Bevorzugung bestimmter Antragsteller sowie nach dem Ausüben einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass das wichtige dienstliche Interesse an der bekämpften Personalmaßnahme bereits durch die unzulässige Datenweitergabe gegeben sei, als nicht erheblich erachtet. Schließlich kann der belangten Behörde auch bei der Beurteilung des "schonendsten" Vorgehens bei der Arbeitsplatzzuweisung keine Willkür zur Last gelegt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1321.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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