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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §38, §40Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abberufung eines im Vermessungsamt Innsbruck beschäftigten Bundesbeamten von seiner Funktion als Referent im Geschäftsbereich Amtshandlungen und Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Referent im Geschäftsbereich Grundlagen wegen unbefugter DatenweitergabeRechtssatz
Die Behörde konnte auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - zumal auch der Beschwerdeführer die Tatsache der unbefugten Datenweitergabe als solche gar nicht bestreitet - wenigstens denkmöglich annehmen, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Ebenso wenig kann es als willkürlich qualifiziert werden, wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob ein Vertrauensverlust entstanden ist, auf die durch das Verhalten des Beschwerdeführers konkret entstandene Schadenshöhe keinen Bedacht nimmt und wenn sie die Fragen nach einer allfälligen Bevorzugung bestimmter Antragsteller sowie nach dem Ausüben einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass das wichtige dienstliche Interesse an der bekämpften Personalmaßnahme bereits durch die unzulässige Datenweitergabe gegeben sei, als nicht erheblich erachtet. Schließlich kann der belangten Behörde auch bei der Beurteilung des "schonendsten" Vorgehens bei der Arbeitsplatzzuweisung keine Willkür zur Last gelegt werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, VerwendungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1321.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010