RS Vfgh 2008/6/9 B1321/07

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

BDG 1979 §38, §40

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchAbberufung eines im Vermessungsamt Innsbruck beschäftigtenBundesbeamten von seiner Funktion als Referent im GeschäftsbereichAmtshandlungen und Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Referent imGeschäftsbereich Grundlagen wegen unbefugter Datenweitergabe

Rechtssatz

Die Behörde konnte auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - zumal auch der Beschwerdeführer die Tatsache der unbefugten Datenweitergabe als solche gar nicht bestreitet - wenigstens denkmöglich annehmen, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Ebenso wenig kann es als willkürlich qualifiziert werden, wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob ein Vertrauensverlust entstanden ist, auf die durch das Verhalten des Beschwerdeführers konkret entstandene Schadenshöhe keinen Bedacht nimmt und wenn sie die Fragen nach einer allfälligen Bevorzugung bestimmter Antragsteller sowie nach dem Ausüben einer unzulässigen Nebenbeschäftigung durch den Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass das wichtige dienstliche Interesse an der bekämpften Personalmaßnahme bereits durch die unzulässige Datenweitergabe gegeben sei, als nicht erheblich erachtet. Schließlich kann der belangten Behörde auch bei der Beurteilung des "schonendsten" Vorgehens bei der Arbeitsplatzzuweisung keine Willkür zur Last gelegt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1321.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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