Entscheidungsdatum
27.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
L510 2152058-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Eugen INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), eine irakische Staatsangehörige, stellte am 23.11.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst vorbrachte, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, da ihr eine Zwangsverheiratung mit ihrem Schwager, dem Bruder ihres verstorbenen Ehemannes, gedroht habe und sie darüber hinaus Bedrohungen durch schiitische Milizen ausgesetzt gewesen sei.
2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") vom 10.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der bP mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") vom 10.03.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der bP mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom BVwG mit Erkenntnis vom 15.02.2022, L524 2152058-1/28E, als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Erkenntnis vom 28.06.2023, E 855/2023, hat der VfGH die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde abgelehnt. Eine Revision an den VwGH wurde nicht erhoben.4. Mit Erkenntnis vom 28.06.2023, E 855 aus 2023,, hat der VfGH die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde abgelehnt. Eine Revision an den VwGH wurde nicht erhoben.
5. Am 16.11.2023 brachte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
6. Bei der am 16.11.2023 erfolgten Erstbefragung gab die bP zum Grund der neuerlichen Antragstellung zusammengefasst an, dass sie in Österreich leben wolle, weil sie ihre hier lebenden Töchter pflegen und für sie sorgen könnten. Im Irak habe sie niemanden, der auf sie aufpassen kann. Ihr gesundheitlicher Zustand sei schlecht: Sie habe Bluthochdruck, Diabetes, eine Schilddrüsenunterfunktion, Asthma, einen erhöhten Cholesterinspiegel und Arthrose. Überdies stehe eine Knie-OP bevor. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst vor unmenschlicher Behandlung.
7. Mit Eingabe vom 14.11.2023 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Schwager der bP mittlerweile verstorben sei und ihre Schwester wegen des wachsenden Drucks den Kontakt zur bP abgebrochen habe. Der Bruder des verstorbenen Ehemannes der bP habe gedroht, da es die bP zugelassen habe, dass ihre Töchter in Österreich Männer sunnitischen Glaubens geheiratet haben. Die bP habe auch keine aktuelle Adresse oder Telefonnummer ihrer Schwester. Überdies habe sich der Gesundheitszustand der bP weiter verschlechtert. Vorgelegt wurden zwei Befundberichte vom 18.10.2023 und vom 07.11.2023. Die bP sei krank und nicht erwerbsfähig. Überdies liege in Österreich ein schützenswertes Familienleben vor.
8. Am 24.06.2024 wurde die bP vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, dass sie demnächst eine Knie-OP habe. Außerdem reagiere sie allergisch auf Parfum und Pollen. Ihre Körperpflege könne sie nicht selbständig durchführen. Außerdem gehe es ihr psychisch nicht gut. Ihr Zustand sei auch im Vorverfahren so gewesen, aber es würde immer schlimmer. Im Irak habe sie niemanden mehr, ihre Kinder seien auf der Welt verstreut.
9. Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2024 wurde der (Folge-)Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 9. Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2024 wurde der (Folge-)Antrag der bP auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
10. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ("BVwG") vom 16.12.2024, L519 2152058-2/7E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 19.12.2024 in Rechtskraft.
11. Am 20.01.2025 brachte die bP per Fax einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG samt Stellungnahme, Beweismitteln und Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs.1 Z 2 und 3 AsyIG-DV ein.11. Am 20.01.2025 brachte die bP per Fax einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG samt Stellungnahme, Beweismitteln und Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsyIG-DV ein.
12. Mit Verbesserungsauftrag vom 29.01.2025 wurde die bP zur persönlichen Antragstellung aufgefordert und über die Folgen mangelnder Mitwirkung im Hinblick auf die Personenfeststellung belehrt.
13. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025 wurde dieser Antrag gemäß u. a. § 58 Abs. Abs. 5 AsylG zurückgewiesen.13. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025 wurde dieser Antrag gemäß u. a. Paragraph 58, Abs. Absatz 5, AsylG zurückgewiesen.
14. Am 14.07.2025 brachte die bP per E-Mail den gegenständlichen Zweitantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG samt schriftlicher Stellungnahme zum Antragsvorbringen, Beweismitteln und Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG-DV ein.14. Am 14.07.2025 brachte die bP per E-Mail den gegenständlichen Zweitantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG samt schriftlicher Stellungnahme zum Antragsvorbringen, Beweismitteln und Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV ein.
15. Mit Note vom 27.09.2025 wurde der bP im Rahmen einer förmlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Unter einem forderte das BFA die bP zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf und übermittelte dazu einen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben ihrer Person ausformulierten Fragenkatalog zur Beantwortung.
16. Mit Stellungnahme vom 13.10.2025 ergänzte die bP ihr Vorbringen zum Privat- und Familienleben und legte weitere Beweismittel vor.
17. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß "§ 55 Abs. 1" AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung ihrer Person in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Schließlich wies es ihren Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV ab(Spruchpunkt V.).17. Mit Bescheid des BFA vom 29.10.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß "§ 55 Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung ihrer Person in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wies es ihren Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab(Spruchpunkt römisch fünf.).
Die behördliche Entscheidung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die bP weiterhin über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich verfüge, wobei im Wesentlichen auf die bereits in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen und Erwägungen Bezug genommen wird. Spruchpunkt V. begründete es damit, die bP sei der Aufforderung, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, nicht nachgekommen. Auch habe sie weder nachgewiesen noch ausreichend begründet, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, dem BFA ein gültiges Ersatzreisedokument vorzulegen.Die behördliche Entscheidung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die bP weiterhin über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich verfüge, wobei im Wesentlichen auf die bereits in den Vorverfahren getroffenen Feststellungen und Erwägungen Bezug genommen wird. Spruchpunkt römisch fünf. begründete es damit, die bP sei der Aufforderung, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, nicht nachgekommen. Auch habe sie weder nachgewiesen noch ausreichend begründet, warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, dem BFA ein gültiges Ersatzreisedokument vorzulegen.
18. Dagegen richtet sie die von der bP – fristgerecht und im vollen Umfang – erhobene Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität der bP steht nicht fest. Sie tritt unter der im Spruch angeführten Verfahrensidentität auf. Die bP ist irakische Staatsangehörige, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur schiitischen Prägung des Islams.
Ein Asylantrag der bP aus dem Jahr 2015 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2022 rechtskräftig negativ erledigt. Mit Beschluss vom 28.06.2023 lehnte der VfGH die Behandlung der dagegen im außerordentlichen Rechtsweg erhobenen Beschwerde ab. Eine Revision an den VwGH wurde nicht erhoben. Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens kam die bP ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 16.11.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2024 wurde dieser Folgeantrag auf internationalen Schutz in zweiter Instanz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 27.01.2025, Ra 2025/20/0029-4, wies der VwGH den Antrag der bP auf Verfahrenshilfe im außerordentlichen Rechtsweg zurück. Ihrer behördlich auferlegten und gerichtlich bestätigten Ausreiseverpflichtung kam die bP abermals weder nach noch setzte sie entsprechende Schritte.
Am 20.01.2025 brachte die bP per Fax einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, eine Antragsbegründung und einen Antrag auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs.1 Z 2 und 3 AsyIG ein.Am 20.01.2025 brachte die bP per Fax einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, eine Antragsbegründung und einen Antrag auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsyIG ein.
Mit Verbesserungsauftrag vom 29.01.2025 wurde die bP zur persönlichen Antragseinbringung angehalten. Zugleich wurde sie entsprechend der Anordnung des § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG vom BFA über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung im Hinblick auf die Vorlage eines (Ersatz-)Reisedokumentes unterrichtet und davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag im Falle einer unterbleibenden Mitwirkung zurückzuweisen ist, und sie wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Mangelheilungsantrages iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV aufgeklärt. Mit Verbesserungsauftrag vom 29.01.2025 wurde die bP zur persönlichen Antragseinbringung angehalten. Zugleich wurde sie entsprechend der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG vom BFA über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung im Hinblick auf die Vorlage eines (Ersatz-)Reisedokumentes unterrichtet und davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag im Falle einer unterbleibenden Mitwirkung zurückzuweisen ist, und sie wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Mangelheilungsantrages iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV aufgeklärt.
Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025 wurde dieser Antrag gemäß u. a. § 58 Abs. Abs. 5 AsylG zurückgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2025 wurde dieser Antrag gemäß u. a. Paragraph 58, Abs. Absatz 5, AsylG zurückgewiesen.
Am 14.07.2025 brachte die bP per E-Mail den gegenständlichen Zweitantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ein. Von einer persönlichen Antragstellung wurde aufgrund der behaupteten momentanen Mobilitätseinschränkung (technische Störung des Personenaufzuges im Amtsgebäude) abgesehen. Dem Antrag beigefügt wurde u. a. ein Schreiben eines Konsuls der irakischen Botschaft in Wien vom 30.01.2025 vor, wonach die irakische Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, weswegen sie den Antrag der bP auf Ausstellung eines Reisedokumentes (bzw. Reisepasses) nicht annehmen könne, sowie ein Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV.Am 14.07.2025 brachte die bP per E-Mail den gegenständlichen Zweitantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein. Von einer persönlichen Antragstellung wurde aufgrund der behaupteten momentanen Mobilitätseinschränkung (technische Störung des Personenaufzuges im Amtsgebäude) abgesehen. Dem Antrag beigefügt wurde u. a. ein Schreiben eines Konsuls der irakischen Botschaft in Wien vom 30.01.2025 vor, wonach die irakische Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge, weswegen sie den Antrag der bP auf Ausstellung eines Reisedokumentes (bzw. Reisepasses) nicht annehmen könne, sowie ein Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV.
Mit Note vom 27.09.2025 wurde der bP im Rahmen einer förmlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung, eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Unter einem forderte das BFA die bP zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf und übermittelte dazu einen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben ihrer Person ausformulierten Fragenkatalog zur Beantwortung.
Mit Stellungnahme vom 13.10.2025 äußerte sich die bP ergänzend zu ihrem Privat- und Familienleben und übermittelte weitere Beweismittel zum (inhaltlichen) Antragsvorbringen.
Die bP wirkte in den Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit. Sie brachte auch kein gültiges Reisedokument (insbesondere einen Reisepass) in Vorlage. Die bP wirkte in den Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht mit. Sie brachte auch kein gültiges Reisedokument (insbesondere einen Reisepass) in Vorlage.
Die bP wurde im Zweitverfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG nicht entsprechend der Anordnung des § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG vom BFA über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung belehrt.Die bP wurde im Zweitverfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG nicht entsprechend der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG vom BFA über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung belehrt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsakts soiwe des Gerichtsaktes des BVwG und wurde von den Verfahrensparteien im Übrigen nicht beanstandet.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vom BFA vorgelegten Verwaltungsakts soiwe des Gerichtsaktes des BVwG und wurde von den Verfahrensparteien im Übrigen nicht beanstandet.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt (inkl. Vorakten) der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Dass die bP bislang am Verfahren zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes nicht mitwirkte und auch kein gültiges Reisedokument (insbesondere einen Reisepass) vorgelegt hat, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie der behördlichen Negativfeststellung im Hinblick auf die Identität der bP (siehe angefochtener Bescheid vom 29.10.2025, S. 6).
Es finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt keine Hinweise darauf, dass die bP im gegenständlichen (insbesonderen zweiten Titel-) Verfahren entsprechend der Anordnung des § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG vom Bundesamt über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung im Hinblick auf die Vorlage eines (Ersatz-)Reisedokumentes unterrichtet worden wäre. Zwar kam das BFA im ersten Titelverfahren im Rahmen seines Verbesserungsauftrags vom 29.01.2025 seiner Belehrungspflicht nach § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG in umfassender Weise nach, indem es die bP über die Folgen fehlender Mitwirkung im Zusammenhang mit der Vorlage eines (Ersatz-)Reisedokuments, über die im Fall unterbleibender Mitwirkung drohende Zurückweisung des Antrags sowie über die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrags nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV anstandslos aufklärte. Auch die im ersten Titelverfahren ergangene zurückweisliche Entscheidung wurde tragend u. a. auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützt und in der Begründung mit inhaltlichen Ausführungen entsprechend darauf aufgebaut. Im zweiten, hier maßgeblichen Titelverfahren fehlt es demgegenüber an jeder vergleichbaren Belehrung. Insbesondere enthält die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 27.09.2025 — als letzter (seit der Antragstellung am 14.07.2025 aktenkundiger) verfahrensleitender Kontakt zwischen dem BFA und der bP — keinerlei Hinweis auf die möglichen Folgen mangelnder Mitwirkung oder auf die Möglichkeit eines Mängelheilungsantrags; vielmehr schloss sich daran (am 29.10.2025) unmittelbar die (ausschließlich) inhaltliche Erledigung des Antrags an. Weitere Schriftstücke oder sonstige Korrespondenzen zwischen dem BFA und der bP – insbesondere verfahrensleitender Natur – ließen sich seit der Antragstellung dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen; Anhaltspunkte für eine im gegenständlichen Verfahren erteilte einschlägige Rechtsfolgenbelehrung waren daher nicht auszumitteln und referenzierte auch die Bescheidbegründung vom 29.10.2025 – insbesondere zu Spruchpunkt V. – auf keine entsprechende Manuduktion.Es finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt keine Hinweise darauf, dass die bP im gegenständlichen (insbesonderen zweiten Titel-) Verfahren entsprechend der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG vom Bundesamt über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung im Hinblick auf die Vorlage eines (Ersatz-)Reisedokumentes unterrichtet worden wäre. Zwar kam das BFA im ersten Titelverfahren im Rahmen seines Verbesserungsauftrags vom 29.01.2025 seiner Belehrungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG in umfassender Weise nach, indem es die bP über die Folgen fehlender Mitwirkung im Zusammenhang mit der Vorlage eines (Ersatz-)Reisedokuments, über die im Fall unterbleibender Mitwirkung drohende Zurückweisung des Antrags sowie über die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV anstandslos aufklärte. Auch die im ersten Titelverfahren ergangene zurückweisliche Entscheidung wurde tragend u. a. auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützt und in der Begründung mit inhaltlichen Ausführungen entsprechend darauf aufgebaut. Im zweiten, hier maßgeblichen Titelverfahren fehlt es demgegenüber an jeder vergleichbaren Belehrung. Insbesondere enthält die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 27.09.2025 — als letzter (seit der Antragstellung am 14.07.2025 aktenkundiger) verfahrensleitender Kontakt zwischen dem BFA und der bP — keinerlei Hinweis auf die möglichen Folgen mangelnder Mitwirkung oder auf die Möglichkeit eines Mängelheilungsantrags; vielmehr schloss sich daran (am 29.10.2025) unmittelbar die (ausschließlich) inhaltliche Erledigung des Antrags an. Weitere Schriftstücke oder sonstige Korrespondenzen zwischen dem BFA und der bP – insbesondere verfahrensleitender Natur – ließen sich seit der Antragstellung dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen; Anhaltspunkte für eine im gegenständlichen Verfahren erteilte einschlägige Rechtsfolgenbelehrung waren daher nicht auszumitteln und referenzierte auch die Bescheidbegründung vom 29.10.2025 – insbesondere zu Spruchpunkt römisch fünf. – auf keine entsprechende Manuduktion.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheids
3.1. § 55 AsylG lautet:3.1. Paragraph 55, AsylG lautet:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und,
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,).
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren (letzter Satz).
Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3. leg.cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG; Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3, leg.cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG; Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).
Bei § 58 Abs. 11 AsylG 2005 handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 idF vor dem 1. Jänner 2014. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, wird nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bezieht sich (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).Bei Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 handelt es sich der Sache nach lediglich um eine Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG 2005 in der Fassung vor dem 1. Jänner 2014. Die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, wird nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 bezieht sich (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
In der Regierungsvorlage zu § 58 Abs. 11 AsylG (1803 BlgNR XXIV. GP 48 ff) wurde klargestellt: In der Regierungsvorlage zu Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 48 ff) wurde klargestellt:
"Abs. 11 entspricht § 19 Abs. 4 und 10 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Z 1 ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Z 2, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch § 13 BFA-VG bleibt beachtlich.""Abs. 11 entspricht Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und wird in dieser Bestimmung lediglich auf die Mitwirkungspflicht des Fremden verwiesen. Demnach hat der Drittstaatsangehörige sowohl in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in einem Verfahren, welches auf Antrag eingeleitet wird, im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Der Drittstaatsangehörige soll folglich insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung dieser Aufenthaltstitel in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekanntzugeben haben. Kommt der Drittstaatsangehörige diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist das Verfahren gemäß Ziffer eins, ohne weiteres einzustellen, wenn es sich um eine amtswegige Prüfung handelt, und kann der Antrag zurückgewiesen werden gemäß Ziffer 2,, wenn das Verfahren auf Antrag eingeleitet worden ist. Darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Auch Paragraph 13, BFA-VG bleibt beachtlich."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2015 zu Ra 2015/21/0039 betreffend § 19 Abs. 4 NAG idF 2011/I/038 ausgesprochen, dass § 19 Abs. 4 NAG 2005 mit § 35 NAG 2005 über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang stehe. Die in der Bestimmung des § 35 Abs. 3 NAG 2005 erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" seien in § 19 Abs. 4 erster Satz NAG 2005 normiert. Demnach sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen habe, wie in den ErläutRV (952 BlgNR XXII. GP 128) zu § 19 Abs. 4 NAG 2005 ausgeführt wird, ergibt sich wieder aus § 35 Abs. 3 NAG 2005.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2015 zu Ra 2015/21/0039 betreffend Paragraph 19, Absatz 4, NAG in der Fassung 2011/I/038 ausgesprochen, dass Paragraph 19, Absatz 4, NAG 2005 mit Paragraph 35, NAG 2005 über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang stehe. Die in der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, NAG 2005 erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" seien in Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz NAG 2005 normiert. Demnach sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen habe, wie in den ErläutRV (952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 128) zu Paragraph 19, Absatz 4, NAG 2005 ausgeführt wird, ergibt sich wieder aus Paragraph 35, Absatz 3, NAG 2005.
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied das BFA in der Sache über den Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG und wies diesen inhaltlich ab. Zugleich wies es den Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV ab. Eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte Zurückweisung erfolgte nicht.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied das BFA in der Sache über den Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG und wies diesen inhaltlich ab. Zugleich wies es den Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV ab. Eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte Zurückweisung erfolgte nicht.
"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist im vorliegenden Fall daher die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Gerade diese vom BFA gewählte Entscheidungsart bedarf jedoch einer vorgelagerten Prüfung dahin, ob angesichts des fortbestehenden Dokumentenmangels nach § 8 AsylG-DV überhaupt eine meritorische Erledigung zulässig war."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist im vorliegenden Fall daher die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Gerade diese vom BFA gewählte Entscheidungsart bedarf jedoch einer vorgelagerten Prüfung dahin, ob angesichts des fortbestehenden Dokumentenmangels nach Paragraph 8, AsylG-DV überhaupt eine meritorische Erledigung zulässig war.
Ausgangspunkt dafür ist, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung gemäß § 4 AsylG-DV kommt, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Voraussetzung einer solchen Vorgangsweise ist allerdings, dass der Antragsteller über die Rechtsfolgen der fehlenden Mitwirkung und über die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrags belehrt wurde. Daraus folgt, dass das BFA mangels sanierten Identitäts- bzw. Reisedokumentennachweises ohne eine solche, im gegenständlichen Verfahren erteilte Rechtsfolgenbelehrung nicht ohne Weiteres in die inhaltliche Prüfung des Antrags nach § 55 AsylG einsteigen durfte.Ausgangspunkt dafür ist, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung gemäß Paragraph 4, AsylG-DV kommt, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214). Voraussetzung einer solchen Vorgangsweise ist allerdings, dass der Antragsteller über die Rechtsfolgen der fehlenden Mitwirkung und über die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrags belehrt wurde. Daraus folgt, dass das BFA mangels sanierten Identitäts- bzw. Reisedokumentennachweises ohne eine solche, im gegenständlichen Verfahren erteilte Rechtsfolgenbelehrung nicht ohne Weiteres in die inhaltliche Prüfung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG einsteigen durfte.
Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur sowie der einschlägigen Regierungsvorlagen kann nur davon ausgegangen werden, dass die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG in einer Weise zu erfolgen hat, die der bP die Tragweite des fortbestehenden Mangels und die daran anknüpfenden verfahrensrechtlichen Folgen tatsächlich vor Augen führt. Entscheidend ist daher, ob eine solche Belehrung im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist.Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur sowie der einschlägigen Regierungsvorlagen kann nur davon ausgegangen werden, dass die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG in einer Weise zu erfolgen hat, die der bP die Tragweite des fortbestehenden Mangels und die daran anknüpfenden verfahrensrechtlichen Folgen tatsächlich vor Augen führt. Entscheidend ist daher, ob eine solche Belehrung im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist.
Wie in in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, lässt der gesamte Verfahrensakt nicht erkennen, dass die belangte Behörde im Vorfeld der Erlassung des bekämpften Bescheides eine hinreichende Belehrung über die drohende Zurückweisung des Antrags für den Fall vorgenommen hätte, dass die bP die Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß vermissen lässt sowie keinen Mängelheilungsantrag iSd § 4 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV stellt. Zwar wurde die bP im ersten Titelverfahren entsprechend belehrt; diese Belehrung bezog sich jedoch auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren und vermag die im gegenständlichen Verfahren gebotene Belehrung der (im Übrigen formell unvertretenen) bP nicht zu ersetzen.Wie in in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, lässt der gesamte Verfahrensakt nicht erkennen, dass die belangte Behörde im Vorfeld der Erlassung des bekämpften Bescheides eine hinreichende Belehrung über die drohende Zurückweisung des Antrags für den Fall vorgenommen hätte, dass die bP die Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß vermissen lässt sowie keinen Mängelheilungsantrag iSd Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV stellt. Zwar wurde die bP im ersten Titelverfahren entsprechend belehrt; diese Belehrung bezog sich jedoch auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren und vermag die im gegenständlichen Verfahren gebotene Belehrung der (im Übrigen formell unvertretenen) bP nicht zu ersetzen.
Dass einer unterbliebenen Belehrung rechtliche Relevanz zukommt, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur in § 19 Abs. 8 NAG normierten Belehrungspflicht, wonach – in verallgemeinerbarer Form – das Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (siehe VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0107). Dass einer unterbliebenen Belehrung rechtliche Relevanz zukommt, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur in Paragraph 19, Absatz 8, NAG normierten Belehrungspflicht, wonach – in verallgemeinerbarer Form – das Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (siehe VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0107).
Vor diesem Hintergrund blieben die behördlichen Hinweise im gegenständlichen Verfahren hinter den gesetzlichen Anforderungen zurück. Zwar enthält das Antragsformular zur Eingabe der bP vom 14.07.2025 unter Punkt L. Abschlusserklärung Z 4 einen – ausschließlich in deutscher Sprache abgefassten – Hinweis auf eine allgemeine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten und darauf, dass deren Verletzung zu einer Zurückweisung des Antrags führen könne. Maßgeblich ist jedoch, dass weder die konkrete Bedeutung des fortbestehenden Dokumentenmangels verdeutlicht noch auf die Möglichkeit einer Heilung nach § 4 AsylG-DV hingewiesen wurde. Insbesondere unterließ es die Behörde im Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme vom 27.09.2025 klarzustellen, dass die Nichtvorlage der nach § 8 Abs. 1 AsylG erforderlichen Urkunden und Nachweise – sofern es zu keiner Heilung nach § 4 AsylG-DV kommt – zur Zurückweisung des Antrags führen kann. Vor diesem Hintergrund blieben die behördlichen Hinweise im gegenständlichen Verfahren hinter den gesetzlichen Anforderungen zurück. Zwar enthält das Antragsformular zur Eingabe der bP vom 14.07.2025 unter Punkt L. Abschlusserklärung Ziffer 4, einen – ausschließlich in deutscher Sprache abgefassten – Hinweis auf eine allgemeine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten und darauf, dass deren Verletzung zu einer Zurückweisung des Antrags führen könne. Maßgeblich ist jedoch, dass weder die konkrete Bedeutung des fortbestehenden Dokumentenmangels verdeutlicht noch auf die Möglichkeit einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen wurde. Insbesondere unterließ es die Behörde im Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme vom 27.09.2025 klarzustellen, dass die Nichtvorlage der nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erforderlichen Urkunden und Nachweise – sofern es zu keiner Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV kommt – zur Zurückweisung des Antrags führen kann.
Dass die bP indes Mängelheilungsanträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV gestellt hat, vermag (im Sinne einer zumindest erwägenswerten Alternativlösung) daran nichts zu ändern. Die bP wurde im gegenständlichen Verfahren gerade nicht darüber belehrt, dass der fortbestehende Dokumentenmangel zu einer formellen Zurückweisung führen kann, sodass sie ihr Vorbringen auch nicht auf diese mögliche Rechtsfolge ausrichten konnte. Der Schutzzweck der Belehrung kann sich nach hg. Überzeugung nicht darin erschöpfen, der Verfahrenspartei die Möglichkeit zur Stellung eines Mängelheilungsantrages undifferenziert vor Augen zu halten, vielmehr soll die Partei die verfahrensrechtliche Tragweite des Mangels im konkreten Verfahren (wobei hier insbesondere der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die irakische Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und die bP gegebenenfalls auf ein entsprechendes Ersatzreisedokument [zB Notreisepass] ausweichen muss) überblicken und ihr Vorbringen daran ausrichten können. Eben dies war hier nicht gewährleistet, weil das BFA im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Note vom 27.09.2025 nicht eine mögliche Zurückweisung, sondern (ausschließlich) eine inhaltliche Abweisung des Antrags samt Rückkehrentscheidung vor Augen stellte.Dass die bP indes Mängelheilungsanträge gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV gestellt hat, vermag (im Sinne einer zumindest erwägenswerten Alternativlösung) daran nichts zu ändern. Die bP wurde im gegenständlichen Verfahren gerade nicht darüber belehrt, dass der fortbestehende Dokumentenmangel zu einer formellen Zurückweisung führen kann, sodass sie ihr Vorbringen auch nicht auf diese mögliche Rechtsfolge ausrichten konnte. Der Schutzzweck der Belehrung kann sich nach hg. Überzeugung nicht darin erschöpfen, der Verfahrenspartei die Möglichkeit zur Stellung eines Mängelheilungsantrages undifferenziert vor Augen zu halten, vielmehr soll die Partei die verfahrensrechtliche Tragweite des Mangels im konkreten Verfahren (wobei hier insbesondere der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die irakische Botschaft in Wien über kein ausstellendes Reisepasssystem verfügt und die bP gegebenenfalls auf ein entsprechendes Ersatzreisedokument [zB Notreisepass] ausweichen muss) überblicken und ihr Vorbringen daran ausrichten können. Eben dies war hier nicht gewährleistet, weil das BFA im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Note vom 27.09.2025 nicht eine mögliche Zurückweisung, sondern (ausschließlich) eine inhaltliche Abweisung des Antrags samt Rückkehrentscheidung vor Augen stellte.
Aus dem Fehlen einer wirksamen Belehrung folgt zugleich, dass eine nachträgliche Umstellung auf eine Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG durch das BVwG im konkreten Fall ausscheidet. Das erkennende Gericht würde damit nicht bloß die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüfen, sondern erstmals selbst jene verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine formelle Erledigung schaffen, deren Herstellung dem BFA oblegen wäre. Eine solche Vorgangsweise ginge über die dem Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zukommende Kontroll- und Entscheidungsbefugnis hinaus, weil damit nicht bloß fehlende Feststellungen ergänzt, sondern die von der belangten Behörde unterlassene Grundlage für eine andersartige Erledigung erstmals durch das BVwG selbst gesetzt würde.Aus dem Fehlen einer wirksamen Belehrung folgt zugleich, dass eine nachträgliche Umstellung auf eine Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG durch das BVwG im konkreten Fall ausscheidet. Das erkennende Gericht würde damit nicht bloß die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung überprüfen, sondern erstmals selbst jene verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine formelle Erledigung schaffen, deren Herstellung dem BFA oblegen wäre. Eine solche Vorgangsweise ginge über die dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zukommende Kontroll- und Entscheidungsbefugnis hinaus, weil damit nicht bloß fehlende Feststellungen ergänzt, sondern die von der belangten Behörde unterlassene Grundlage für eine andersartige Erledigung erstmals durch das BVwG selbst gesetzt würde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtswidrig. Das BFA war mangels wirksamer Belehrung nicht berechtigt, ohne vorgelagerte verfahrensrechtliche Behandlung des fortbestehenden (Reise-)Dokumentenmangels in die inhaltliche Prüfung des Antrags nach § 55 AsylG einzutreten. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtswidrig. Das BFA war mangels wirksamer Belehrung nicht berechtigt, ohne vorgelagerte verfahrensrechtliche Behandlung des fortbestehenden (Reise-)Dokumentenmangels in die inhaltliche Prüfung des Antrags nach Paragraph 55, AsylG einzutreten.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zu beheben.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG ist (nur) bei Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weshalb die darauf aufbauenden Spruchpunkte II., III., IV. und V. infolge der Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Antragsabweisung ebenfalls keinen Bestand haben können.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist (nur) bei Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weshalb die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. infolge der Aufhebung des Spruchpunktes betreffend die Antragsabweisung ebenfalls keinen Bestand haben können.
3.3. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren:
Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag der bP wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich abzusprechen sein wird.
Es sei in diesem Zusammenhang daher auch darauf hingewiesen, dass gem. § 60 AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.Es sei in diesem Zusammenhang daher auch darauf hingewiesen, dass gem. Paragraph 60, AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde darüber hinaus Folgendes zu beachten haben:
Insbesondere wird sie zu berücksichtigen haben, dass die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierten Vorlageerfordernisse nicht im freien Ermessen der Behörde stehen, sondern ein Absehen von einem diesbezüglichen Mangel nur im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Mängelheilungsregimes nach § 4 AsylG-DV in Betracht kommen kann. § 4 AsylG-DV eröffnet die Möglichkeit der Heilung eines Mangels nur auf begründeten Antrag.Insbesondere wird sie zu berücksichtigen haben, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierten Vorlageerfordernisse nicht im freien Ermessen der Behörde stehen, sondern ein Absehen von einem diesbezüglichen Mangel nur im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Mängelheilungsregimes nach Paragraph 4, AsylG-DV in Betracht kommen kann. Paragraph 4, AsylG-DV eröffnet die Möglichkeit der Heilung eines Mangels nur auf begründeten Antrag.
Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, welche konkreten Schritte die bP — ausgehend von der im Administrativverfahren vorgelegten Bestätigung eines Konsuls der irakischen Botschaft in Wien, wonach die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei — darüber hinaus gesetzt hat, um ein Reisedokument, insbesondere auch ein Ersatzreisedokument, etwa einen Notreisepass, zu erlangen. Dazu gehört auch eine Feststellung und Würdigung der Umstände, auf welche das ursprüngliche Nichtvorhandensein oder die spätere Nichtverfügbarkeit eines Reisedokumentes zurückzuführen ist. Die dabei gewonnenen Ergebnisse wird das BFA entsprechend § 60 AVG klar und übersichtlich in der Begründung zusammenzufassen haben.Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinanderzusetzen haben, welche konkreten Schritte die bP — ausgehend von der im Administrativverfahren vorgelegten Bestätigung eines Konsuls der irakischen Botschaft in Wien, wonach die Ausstellung eines Reisepasses nicht möglich sei — darüber hinaus gesetzt hat, um ein Reisedokument, insbesondere auch ein Ersatzreisedokument, etwa einen Notreisepass, zu erlangen. Dazu gehört auch eine Feststellung und Würdigung der Umstände, auf welche das ursprüngliche Nichtvorhandensein oder die spätere Nichtverfügbarkeit eines Reisedokumentes zurückzuführen ist. Die dabei gewonnenen Ergebnisse wird das BFA entsprechend Paragraph 60, AVG klar und übersichtlich in der Begründung zusammenzufassen haben.
Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde — jedenfalls im Rahmen der Prüfung eines Mängelheilungsantrags nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV — mit dem Privat- und Familienleben der bP zu befassen haben, zumal sich die Prüfung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV inhaltlich nicht von der Beurteilung unterscheidet, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist (siehe u. a. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007). Vor einer neuerlichen Entscheidung wird der bP hiezu Parteiengehör, zumindest in Form einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit, einzuräumen sein.Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde — jedenfalls im Rahmen der Prüfung eines Mängelheilungsantrags nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV — mit dem Privat- und Familienleben der bP zu befassen haben, zumal sich die Prüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV inhaltlich nicht von der Beurteilung unterscheidet, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist (siehe u. a. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007). Vor einer neuerlichen Entscheidung wird der bP hiezu Parteiengehör, zumindest in Form einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit, einzuräumen sein.
Ferner wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob der Antrag allenfalls – noch vor der Erwägung, ob der Lösungsweg über eine zurückweisliche Entscheidung gemäß § 58 Abs. 11 AsylG eröffnet ist – bereits auf formeller Ebene nach § 58 Abs. 10 AsylG zu erledigen ist. Vergleichsmaßstab wäre insoweit die letzte, in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung, hier also das BVwG-Erkenntnis vom 15.02.2022, Zl. L524 2152058-1/28E. Nur wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt und die verfahrensrechtlichen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wird eine inhaltliche Prüfung des Antrags gemä § 55 AsylG in Betracht kommen. Für den Fall einer formellen Erledigung nach § 58 Abs. 10 AsylG oder meritorischen Entscheidung gemäß § 55 AsylG wird überdies zu beachten sein, dass ein gesonderter Abspruch über einen allfälligen Mängelheilungsantrag nicht erfolgen muss.Ferner wird die belangte Behörde zu prüfen haben, ob der Antrag allenfalls – noch vor der Erwägung, ob der Lösungsweg über eine zurückweisliche Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG eröffnet ist – bereits auf formeller Ebene nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu erledigen ist. Vergleichsmaßstab wäre insoweit die letzte, in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung, hier also das BVwG-Erkenntnis vom 15.02.2022, Zl. L524 2152058-1/28E. Nur wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt und die verfahrensrechtlichen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wird eine inhaltliche Prüfung des Antrags gemä Paragraph 55, AsylG in Betracht kommen. Für den Fall einer formellen Erledigung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG oder meritorischen Entscheidung gemäß Paragraph 55, AsylG wird überdies zu beachten sein, dass ein gesonderter Abspruch über einen allfälligen Mängelheilungsantrag nicht erfolgen muss.
Erst nach Durchführung der angeführten Ermittlungsschritte kann das Bundesamt eine begründete Entscheidung treffen, ob tatsächlich § 58 Abs. 10 oder Abs. 11 Z 2 AsylG Anwendung findet oder der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen ist. Auch hinsichtlich des Heilungsantrags kann lediglich die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung zum Ergebnis führen, wie über diesen – sollte er gestellt werden und von Ergebnisrelevanz sein – zu entscheiden ist.Erst nach Durchführung der angeführten Ermittlungsschritte kann das Bundesamt eine begründete Entscheidung treffen, ob tatsächlich Paragraph 58, Absatz 10, oder Absatz 11, Ziffer 2, AsylG Anwendung findet oder der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen ist. Auch hinsichtlich des Heilungsantrags kann lediglich die ordnungsgemäße Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung zum Ergebnis führen, wie über diesen – sollte er gestellt werden und von Ergebnisrelevanz sein – zu entscheiden ist.
Das BVwG legt jedoch Wert darauf, dass die gegenständliche Entscheidung in keiner Weise als Präjudiz (in irgendeine Richtung) im Falle einer neuerlichen negativen Entscheidung durch die bB zu verstehen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Bescheidbehebung Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Reisedokument VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L510.2152058.3.00Im RIS seit
25.08.2026Zuletzt aktualisiert am
25.08.2026