TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/23 L516 2340088-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2026
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Entscheidungsdatum

23.04.2026

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §14a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §4a
RGG §2
RGG §3
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


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L516 2340088-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.04.2025, GZ 100002659633-3H, Beitragsnummer: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 30.04.2025, GZ 100002659633-3H, Beitragsnummer: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersatzlos aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin stellte bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) am 16.10.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und damit verbundenen Abgaben.Die Beschwerdeführerin stellte bei der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) am 16.10.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags und damit verbundenen Abgaben.

Die OBS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.04.2025 gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zurück. Die OBS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.04.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.05.2025.

Am 30.03.2026 legte die OBS legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.

1. Sachverhalt

1.1 Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.10.2024 die Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrags und damit verbundenen Abgaben.

Die OBS forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.01.2025 unter Bezugnahme auf § 13 Abs 3 AVG zur Nachreichung von Unterlagen auf. Die OBS forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.01.2025 unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Nachreichung von Unterlagen auf.

In der Folge wies die OBS den Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zurück. Die OBS begründete diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin die „Aktuelle Anspruchsgrundlage wie zB Rezeptgebührenbefreiung, etc.“ nicht nachgereicht habe.In der Folge wies die OBS den Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zurück. Die OBS begründete diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin die „Aktuelle Anspruchsgrundlage wie zB Rezeptgebührenbefreiung, etc.“ nicht nachgereicht habe.

2. Beweiswürdigung

2.1 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der OBS vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (§ 28 Ab2 VwGVG, § 13 Abs 3 AVG, § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024)Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides (Paragraph 28, Ab2 VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG, Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024)

Rechtsgrundlagen und Judikatur

3.1 Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung; die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.1 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung; die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).Ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).

Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd § 13 Abs 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010). Von Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, die nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).

3.2 Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).3.2 Die Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-G hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag verweist - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (oben 1.1) und der zuvor zitierten Rechtsprechung (Punkt 3.1-3.2) bezog sich die Aufforderung der OBS zur Nachreichung von Unterlagen auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Die OBS hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags gemäß § 13 Abs 3 AVG die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insbesondere im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin zu verlangen (gehabt) und in weiterer Folge auf Basis der (sonstigen Verfahrens-) Rechtslage in der Sache zu entscheiden gehabt.3.3 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (oben 1.1) und der zuvor zitierten Rechtsprechung (Punkt 3.1-3.2) bezog sich die Aufforderung der OBS zur Nachreichung von Unterlagen auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die OBS hätte anstelle eines Mängelbehebungsauftrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die allenfalls erforderliche Nachreichung fehlender Unterlagen insbesondere im Rahmen der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin zu verlangen (gehabt) und in weiterer Folge auf Basis der (sonstigen Verfahrens-) Rechtslage in der Sache zu entscheiden gehabt.

Die OBS hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch nicht erlaubt, erstmalig inhaltlich über den Antrag zu entscheiden, da die belangte Behörde den Antrag zurückgewiesen hat. Sache des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

3.4 Im Ergebnis wird der Beschwerde somit stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird spruchgemäß zur Gänze ersatzlos behoben.

3.5 Für das von der OBS in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag wieder unerledigt ist und über diesen von der OBS neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist.

Die OBS wird dabei im fortzusetzenden Verfahren das auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Angaben in der Beschwerde - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages erfüllt sind und die Beschwerdeführerin wird die dazu allenfalls erforderlichen Unterlagen und Erklärungen nach Aufforderung bei der OBS vorzulegen haben.

3.6 Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist. 3.6 Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Zu B)

Revision

Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Behebung der Entscheidung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag verbesserungsfähiger Mangel Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2340088.1.00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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