TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/18 L516 2323214-1

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Veröffentlicht am 18.05.2026
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Entscheidungsdatum

18.05.2026

Norm

AuslBG §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L516 2323214-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichte Mag. Daniel MERTEN und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, vom 03.10.2025, ABB-Nr: 4589967, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichte Mag. Daniel MERTEN und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, vom 03.10.2025, ABB-Nr: 4589967, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , geb römisch 40 , StA Afghanistan, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm 4 Abs 1 Z 1 AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 4 Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.09.2025 als Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice Traun (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem afghanischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als „Lackiererhelfer“.Die Beschwerdeführerin beantragte am 15.09.2025 als Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice Traun (AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitnehmer römisch 40 , geb römisch 40 , einem afghanischen Staatsangehörigen, für die berufliche Tätigkeit als „Lackiererhelfer“.

Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.10.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG ab. Begründend führte das AMS dazu aus, dass eine geeignete Ersatzkraft gefunden worden sei und zudem der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe.Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.10.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ab. Begründend führte das AMS dazu aus, dass eine geeignete Ersatzkraft gefunden worden sei und zudem der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhalt

Der beantragte Arbeitnehmer verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich über kein Aufenthaltsrecht und über keinen angemeldeten Wohnsitz. (IZR; ZMR)

Er stellte am 10.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz (BFA-Zahl 1360012706-241671805), der im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.12.2025 zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt. Des Weiteren wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren wurde der dortigen Rechtsvertretung des Arbeitnehmers im elektronischen Rechtsverkehr am 29.12.2025 zugestellt und erwuchs am 30.12.2025 in Rechtskraft. (BVwG 29.12.2025, W251 2312762-1/16E) Es wurde dagegen keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und auch keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Er stellte am 10.07.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz (BFA-Zahl 1360012706-241671805), der im Rechtsmittelverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.12.2025 zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt. Des Weiteren wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren wurde der dortigen Rechtsvertretung des Arbeitnehmers im elektronischen Rechtsverkehr am 29.12.2025 zugestellt und erwuchs am 30.12.2025 in Rechtskraft. (BVwG 29.12.2025, W251 2312762-1/16E) Es wurde dagegen keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und auch keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und Zentralen Melderegister. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS; IZR; ZMR)

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde (§ 4 Abs 1 Z 1 AuslBG)Abweisung der Beschwerde (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG)

3.1 Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs 2 lit a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.3.1 Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2. Fallbezogen verfügt der beantragte Arbeitnehmer aktuell über kein Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG. § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG steht daher der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Arbeitnehmer entgegen. 3.2. Fallbezogen verfügt der beantragte Arbeitnehmer aktuell über kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG steht daher der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Arbeitnehmer entgegen.

3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.4 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.5 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.5 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.6 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2323214.1.00

Im RIS seit

14.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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