TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/18 G316 2326565-1

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Veröffentlicht am 18.05.2026
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Entscheidungsdatum

18.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §46
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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G316 2326565-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

II.      Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. wird stattgegeben und ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.

III.    Der Spruchpunkt III. wird ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Der Spruchpunkt römisch drei. wird ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 17.01.2025 stellte der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF), vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Am 17.01.2025 stellte der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF), vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina bis 02.02.2026 nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina bis 02.02.2026 nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen die Spruchpunkte I. und II. richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 17.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger.Der BF wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger.

Die Mutter des BF, XXXX , geboren am XXXX , ist montenegrinische Staatsangehörige und ist seit November 2020 – mit kurzer Unterbrechung von Juni bis Oktober 2022 – mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Mutter des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist montenegrinische Staatsangehörige und ist seit November 2020 – mit kurzer Unterbrechung von Juni bis Oktober 2022 – mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.

Sie verfügte bis 02.02.2026 über eine befristete Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ und ihr wurde am 03.02.2026 aufgrund ihres Verlängerungsantrages vom 27.10.2025 eine Niederlassungsbewilligung „Künstler“ mit der Einschränkung "nur selbständige Erwerbstätigkeit“ (gültig bis 03.02.2027) ausgefolgt.

Für die Mutter des BF bestand von XXXX .2022 bis XXXX .2025 bei der ÖGK eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Seit XXXX .2025 ist sie bei der SVS gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sozialversichert. Der BF ist bei ihr mitversichert.Für die Mutter des BF bestand von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2025 bei der ÖGK eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Seit römisch 40 .2025 ist sie bei der SVS gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sozialversichert. Der BF ist bei ihr mitversichert.

Die Mutter des BF war im Wintersemester 2024/2025 am XXXX eine Chorstunde. Die Mutter des BF war im Wintersemester 2024 aus 2025, am römisch 40 eine Chorstunde.

Der BF lebt seit seiner Geburt im Bundesgebiet zusammen mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des BF ist US-amerikanischer Staatsbürger und lebt derzeit nicht im Bundesgebiet.

Am 17.01.2025 stellte die Mutter des BF für ihn den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 17.01.2025 stellte die Mutter des BF für ihn den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des BF steht aufgrund des im Akt in Kopie befindlichen Reisepasses unstrittig fest (vgl. AS 37). Die aktenkundige Geburtsurkunde (vgl. AS 41) belegt die Geburt des BF im Bundesgebiet.Die Identität des BF steht aufgrund des im Akt in Kopie befindlichen Reisepasses unstrittig fest vergleiche AS 37). Die aktenkundige Geburtsurkunde vergleiche AS 41) belegt die Geburt des BF im Bundesgebiet.

Ebenso befindet sich eine Kopie des montenegrinischen Reisepasses der Mutter des BF im Akt (vgl. AS 39). Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 22.04.2026 und der eingebrachten Stellungnahme vom 03.02.2026 ergab sich die an die Mutter des BF erteilten Aufenthaltsberechtigungen (vgl. OZ 5). Ebenso befindet sich eine Kopie des montenegrinischen Reisepasses der Mutter des BF im Akt vergleiche AS 39). Aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 22.04.2026 und der eingebrachten Stellungnahme vom 03.02.2026 ergab sich die an die Mutter des BF erteilten Aufenthaltsberechtigungen vergleiche OZ 5).

Die Feststellungen zur Sozialversicherung der Mutter des BF in Österreich basieren auf den Versicherungsdaten vom 22.04.2026.

Im Akt ersichtlich ist zudem die Inskriptionsbestätigung vom 03.10.2024 (vgl. AS 49) sowie die Bestätigung der XXXX vom 03.11.2025 (vgl. AS 125).Im Akt ersichtlich ist zudem die Inskriptionsbestätigung vom 03.10.2024 vergleiche AS 49) sowie die Bestätigung der römisch 40 vom 03.11.2025 vergleiche AS 125).

Die Wohnverhältnisse sowie die Mitversicherung des BF konnten aufgrund des Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.04.2026 sowie den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister vom Akteninhaltes vom 20.11.2025 festgestellt werden.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (vgl. AS 19 bis 31). Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt vergleiche AS 19 bis 31).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte I. und II. erhoben wurde. 3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerde lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. erhoben wurde.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 55 AsylG, „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ lautet wie folgt: Paragraph 55, AsylG, „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Gegenständlich ist zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich ist zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Unstrittig verfügt der BF im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere besteht eine enge Bindung zu seiner Mutter.

Der BF wurde im August 2024 im Bundesgebiet geboren und ist daher erst etwa 1,5 Jahre alt. In diesem Alter beschränkt sich das Privat- und Familienleben regelmäßig im Wesentlichen auf die Kernfamilie. Ein über die Beziehung zur Mutter hinausgehendes, verfahrensrelevantes Privatleben im Bundesgebiet besteht daher nicht.

Der BF verfügt somit im Bundesgebiet über ein Familienleben mit seiner Mutter. Dieses steht jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit dem vorübergehenden aufenthaltsrechtlichen Status der Mutter und besteht nur solange, als sich diese rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ein eigenständiges, vom Aufenthalt der Mutter unabhängiges Privatleben des BF liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK war somit als unbegründet abzuweisen ist.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK war somit als unbegründet abzuweisen ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:

Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen. Ergibt die Abwägung, dass die privaten und familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, hat diese zu unterbleiben. Zugleich ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist der Aufenthalt des betreffenden Fremden damit gemäß § 46a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 6) FPG geduldet. Kommt es zum Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, ist gemäß § 58 Abs 2 AsylG gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird regelmäßig von einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen. Ergibt die Abwägung, dass die privaten und familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen, hat diese zu unterbleiben. Zugleich ist auszusprechen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist. Wird Ersteres rechtskräftig festgestellt, ist der Aufenthalt des betreffenden Fremden damit gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 6,) FPG geduldet. Kommt es zum Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG gegebenenfalls ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird regelmäßig von einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird.

Ist das nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit vor (vgl. VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030; 13.12.2018, Ra 2018/18/0260). Ist das nicht der Fall und kommt der Ankerperson nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, so liegt dagegen nur eine vorübergehende Unzulässigkeit vor vergleiche VwGH 25.10.2012, 2012/21/0030; 13.12.2018, Ra 2018/18/0260).

Wie bereits ausgeführt, verfügt die Mutter des BF derzeit über eine bis zum 03.02.2027 befristetes Niederlassungsbewilligung „Künstler“. Ihr Aufenthalt in Österreich nach Ablauf ihres Aufenthaltsrechts ist somit ungewiss und ist die Dauer ihres Aufenthaltes beschränkt. Da der Mutter des BF somit lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, ist die Rückkehrentscheidung gegen den BF vorübergehend als unzulässig zu qualifizieren.

Die Rückkehrentscheidung wird zulässig, sobald das Aufenthaltsrecht der Mutter des BF enden sollte. Die konkrete Dauer der vorübergehenden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist im Übrigen nicht im Spruch festzusetzen. Es genügt, im Spruch des Bescheids (Erkenntnisses) nur die Feststellung der vorübergehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aufzunehmen und die dafür maßgebenden Überlegungen bzw. die angenommenen zeitlichen Grenzen bloß in der Begründung anzuführen (VwGH 25.10.2012, Zl. 2012/21/0030).

Der Aufenthalt des BF ist daher iSd § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet bis eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung für die Mutter des BF nicht mehr möglich ist.Der Aufenthalt des BF ist daher iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG geduldet bis eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung für die Mutter des BF nicht mehr möglich ist.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich bei Spruchpunkt III. um einen mit Spruchpunkt II. untrennbar verbundenen Spruchpunkt, sodass auch dieser Spruchpunkt, obwohl gegen Spruchpunkt III. nicht explizit Beschwerde erhoben wurde, als mitangefochten gilt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich bei Spruchpunkt römisch drei. um einen mit Spruchpunkt römisch zwei. untrennbar verbundenen Spruchpunkt, sodass auch dieser Spruchpunkt, obwohl gegen Spruchpunkt römisch drei. nicht explizit Beschwerde erhoben wurde, als mitangefochten gilt.

Entsprechend war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. spruchgemäß stattzugeben und der entsprechend darauf aufbauende Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben war.Entsprechend war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. spruchgemäß stattzugeben und der entsprechend darauf aufbauende Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben war.

3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden geklärt erscheint und dem BF darauf basierend kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden geklärt erscheint und dem BF darauf basierend kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilt werden konnte, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre daher keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten gewesen, da der Sachverhalt im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und konnte eine solche somit unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2326565.1.00

Im RIS seit

24.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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