TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/1 W292 2316796-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2026
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Entscheidungsdatum

01.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1 Abs1
DSG §24
DSGVO Art5 Abs1
DSGVO Art6 Abs1 litf
PartG §1 Abs2
WEviG §4 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W292 2316796-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ) in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 römisch 40 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ) in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2 DSG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem Antrag vom 19.07.2023, erhob XXXX (Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und im hg. Verfahren, im Folgenden: Beschwerdeführer) Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, danach habe die mitbeteiligte Partei sein Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig erhoben und verarbeitet habe, um ihm am 21.11.2024 ein persönlich adressiertes Wahlschreiben für die steirischen Landtagswahlen 2024 zuzustellen.1. Mit an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichtetem Antrag vom 19.07.2023, erhob römisch 40 (Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und im hg. Verfahren, im Folgenden: Beschwerdeführer) Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, danach habe die mitbeteiligte Partei sein Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig erhoben und verarbeitet habe, um ihm am 21.11.2024 ein persönlich adressiertes Wahlschreiben für die steirischen Landtagswahlen 2024 zuzustellen.

2. Die mitbeteiligte Partei gab am 12.03.2023 eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst vorbrachte, die Datenverarbeitung sei für sie als wahlwerbende Partei auf Grundlage der § 4 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) sowie § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 (PartG) rechtmäßig erfolgt.2. Die mitbeteiligte Partei gab am 12.03.2023 eine Stellungnahme ab, in der sie zusammengefasst vorbrachte, die Datenverarbeitung sei für sie als wahlwerbende Partei auf Grundlage der Paragraph 4, Absatz 2, Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) sowie Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 (PartG) rechtmäßig erfolgt.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend stellt die belangte Behörde fest, dass die Verarbeitung von Daten aus der Wählerevidenz durch politische Parteien für die in § 1 Abs. 2 PartG genannten Zwecke, konkret die umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern, zulässig sei. Da das Schreiben vom 21.11.2024 als Wahlwerbung im Sinne der Judikatur des VfGH einzustufen sei, sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers somit auf Grundlage der § 1 Abs. 2 PartG iVm §4 Abs. 2 WEviG iVm § 27 Abs. 1 Landtags-Wahlordnung 2004 (LTWO) rechtmäßig erfolgt. Das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers sei demnach nicht verletzt, die Datenschutzbeschwerde sei folglich als unbegründet abzuweisen gewesen. 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend stellt die belangte Behörde fest, dass die Verarbeitung von Daten aus der Wählerevidenz durch politische Parteien für die in Paragraph eins, Absatz 2, PartG genannten Zwecke, konkret die umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern, zulässig sei. Da das Schreiben vom 21.11.2024 als Wahlwerbung im Sinne der Judikatur des VfGH einzustufen sei, sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers somit auf Grundlage der Paragraph eins, Absatz 2, PartG in Verbindung mit §4 Absatz 2, WEviG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Landtags-Wahlordnung 2004 (LTWO) rechtmäßig erfolgt. Das Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers sei demnach nicht verletzt, die Datenschutzbeschwerde sei folglich als unbegründet abzuweisen gewesen.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13.07.2025 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend machte.

5. Mit Schriftsatz vom 01.05.2025 erhob der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag, der am 20.05.2026 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte.

6. Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte den Fristsetzungsantrag am 22.05.2025 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde folgendes Schreiben der mitbeteiligten Partei an dessen persönliche Adresse „ XXXX “ zugestellt [Formatierung nicht wie im Original]: 1.1. Dem Beschwerdeführer wurde folgendes Schreiben der mitbeteiligten Partei an dessen persönliche Adresse „ römisch 40 “ zugestellt [Formatierung nicht wie im Original]:

XXXX Guten Tag XXXX römisch 40 Guten Tag römisch 40

vielleicht haben Sie es auch schon gelesen: Die XXXX ist bei der Kinderbetreuung leider weiterhin Schlusslicht, in keinem anderen Bundesland fehlen so viele Plätze in Kinderkrippen und Kindergärten. Niregendwo sonst in Österreich ist es so schwer, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen.vielleicht haben Sie es auch schon gelesen: Die römisch 40 ist bei der Kinderbetreuung leider weiterhin Schlusslicht, in keinem anderen Bundesland fehlen so viele Plätze in Kinderkrippen und Kindergärten. Niregendwo sonst in Österreich ist es so schwer, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen.

Seit Jahren halten die regierenden Parteien ihre Versprechen nicht ein. Das schadet nicht nur den Kindern. Die Versäumnisse nehmen den Familien – vor allem den Frauen – die Wahlfreiheit, wie sieihr Leben organisieren möchten. Unseren Betrieben fehlen so dringend benötigte Arbeitskräfte.

Vor allem die ÖVP als ehemalige Familien- und Wirtschaftspartei hat viele Menschen in dieser Frage schwer enttäuscht. Der sogenannte „steirische Weg“ hat uns in eine Sackgasse geführt.

Als junge Familie sehen meine Frau und ich täglich: In keinem Bereich sind Investititonen besser angelegt, als in der Betreuung und Bildung der nächsten Generation, ist sie gut versorgt und ausgebildet, können alle Steiereinnen und Steierer sicher sein: Die besten Jahre leigen noch vor uns.

Deshalb ist es mir ein Herzensanliegen, die Kinder und ihre Chancen in den kommenden Jahren in den mittelpunkt der steirischen Poltitik zu stellen.

Als treibende Kraft arbeiten XXXX an einer Ausbauoffensive für Kinderkrippen und Kindergärten. Wir werden sicherstellen, dass jedem Kind in der XXXX ein fixer Platz in einer dieser Einrichtungen garantiert werden kann. Das geeignete Fachpersonal dafür soll nicht nur unserer Aneerkennungen bekommen, sondern vor allem eine gute ezahlung und ausreichende Unterstützung. Als treibende Kraft arbeiten römisch 40 an einer Ausbauoffensive für Kinderkrippen und Kindergärten. Wir werden sicherstellen, dass jedem Kind in der römisch 40 ein fixer Platz in einer dieser Einrichtungen garantiert werden kann. Das geeignete Fachpersonal dafür soll nicht nur unserer Aneerkennungen bekommen, sondern vor allem eine gute ezahlung und ausreichende Unterstützung.

Wenn auch für Sie die Kinder die Zukunft der XXXX bedeuten, bitte ich um Ihre Unterstützung.
Mit Ihrer Stimme bei der Landtagswahl am 24. November schaffen wir das!
Wenn auch für Sie die Kinder die Zukunft der römisch 40 bedeuten, bitte ich um Ihre Unterstützung., Mit Ihrer Stimme bei der Landtagswahl am 24. November schaffen wir das!

Herzlichen Dank,

Ihr

[Unterschrift]

XXXX
Spitzenkandidat XXXX “
römisch 40 , Spitzenkandidat römisch 40 “

1.2. Im Rahmen des Wahlkampfes zur steirischen Landtagswahl hat die mitbeteiligte Partei den Vornamen, den Nachnamen und die Adresse des wahlberechtigten Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz entnommen. Diese Daten wurden von der mitbeteiligten Partei in weiterer Folge verwendet, um dem Beschwerdeführer das soeben wiedergegebene Schreiben postalisch zuzustellen.

1.3. Die mitbeteiligte Partei trat als wahlwerbende Partei bei der steirischen Landtagswahl 2024 an.

2. Beweiswürdigung:

1.1. Die Feststellung zum Inhalt des von der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer zugestellten Schreibens ergibt sich aus einer im verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ( XXXX ) eingefügten Kopie des entsprechenden Schreibens, dessen Inhalt wurde von den Parteien zu keinem Zeitpunkt bestritten. 1.1. Die Feststellung zum Inhalt des von der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer zugestellten Schreibens ergibt sich aus einer im verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ( römisch 40 ) eingefügten Kopie des entsprechenden Schreibens, dessen Inhalt wurde von den Parteien zu keinem Zeitpunkt bestritten.

1.2. Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei die Daten des wahlberechtigten Beschwerdeführers zur postalischen Zustellung des entsprechenden Schreibens aus der Wählerevidenz entnommen hat, folgt aus der nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 12.03.2025 im Verfahren vor der belangten Behörde.

1.3. Dass die mitbeteiligte Partei als wahlwerbende Partei bei der steirischen Landtagswahl 2024 antrat, folgt aus den auf der Homepage des Landes XXXX k zur Verfügung gestellten Informationen zur entsprechenden Landtagswahl (vgl. https://www.verwaltung. XXXX .at/cms/beitrag/12960320/74836525/).1.3. Dass die mitbeteiligte Partei als wahlwerbende Partei bei der steirischen Landtagswahl 2024 antrat, folgt aus den auf der Homepage des Landes römisch 40 k zur Verfügung gestellten Informationen zur entsprechenden Landtagswahl vergleiche https://www.verwaltung. römisch 40 .at/cms/beitrag/12960320/74836525/).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, besteht gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit.Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, besteht gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit.

3.1.1. Anzuwendendes Recht:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:

Grundrecht auf Datenschutz

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. (2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

[…]

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

[…]“

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Parteigesetz 2012 (PartG) idF BGBl. I Nr. 43/2025, des Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) idF BGBl. I Nr. 50/2025 sowie der Landtagswahlordnung 2004 (LTWO) idF LGBl. Nr. 68/2025, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die hier maßgebenden Bestimmungen des Parteigesetz 2012 (PartG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2025,, des Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, sowie der Landtagswahlordnung 2004 (LTWO) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

PartG:

1.Abschnitt
Politische Parteien
1.Abschnitt, Politische Parteien

Gründung, Satzung, Transparenz

§ 1. (Verfassungsbestimmung)
[…]
Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung), […]

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesminister für Inneres hinterlegt ist.

WEviG:

Führung der Wählerevidenz

Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

§ 4. (1) Die Gemeinden haben die Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Art. 26a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen als gemeinsame Verantwortliche in der Datenverarbeitung ZeWaeR zu führen, wobei jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die diesem von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, im Folgenden: DSGVO, gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, so ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Soweit der Bundesminister für Inneres aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften Daten des ZeWaeR zu verarbeiten hat, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO für die jeweilige Gemeinde aus und hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.Paragraph 4, (1) Die Gemeinden haben die Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Artikel 26 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen als gemeinsame Verantwortliche in der Datenverarbeitung ZeWaeR zu führen, wobei jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die diesem von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, im Folgenden: DSGVO, gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, so ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Soweit der Bundesminister für Inneres aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften Daten des ZeWaeR zu verarbeiten hat, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, DSGVO für die jeweilige Gemeinde aus und hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(2) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 1 Abs. 3 angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.(2) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz NRWO oder Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.

LTWO:

§ 27
Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien
Paragraph 27,, Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien

(1) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
[…]
(1) Die Gemeinden haben den im Landtag vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz 2012 sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren., […]

3.1.2 In der Sache:

3.1.3. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs jedoch zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage. 3.1.3. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs jedoch zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.

3.1.4. Eingangs ist festzuhalten, dass es außer Frage steht, dass die mitbeteiligte Partei den Vornamen, Familiennamen und die Adresse des Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz erhoben und in weiterer Folge zum Versand des in den Feststellungen wiedergegeben Schreibens verarbeitet hat. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung kann jedoch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die § 1 Abs. 2 PartG iVm § 4 Abs. 2 WEviG iVm § 27 Abs. 1 LTWO eine qualifizierte gesetzliche Grundlage iSd § 1 Abs. 2 DSG darstellen, vollumfänglich zugestimmt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Wahl- bzw. Stimmberechtigten. Folglich sind auch die in § 1 Abs. 3 WEviG aufgelisteten Daten des Beschwerdeführers in der Wählerevidenz zu führen. Als politische bzw. wahlwerbende Partei ist die mitbeteiligte Partei gemäß § 1 Abs. 2 PartG iVm § 4 Abs. 3 WEviG berechtigt, die in § 1 Abs. 3 WEviG geführten Daten (u.a. Vor- und Familienname, Wohnadresse) der Wählerevidenzen aller Gemeinden für Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG zu erheben. Wie die belangte Behörde zutreffend feststellt, ist in einer verfassungskonformen Interpretation auch die weitere Verarbeitung der aus der Wählerevidenz erhobenen Daten zu Zwecken des § 1 Abs. 2 PartG zulässig. Im vorliegenden Fall verarbeitete die mitbeteiligte Partei die aus der Wählerevidenz erhobenen Daten des Beschwerdeführers in weiterer Folge für den Versand eines zweifelsfrei als Wahlwerbung zu qualifizierenden Schreibens. Die weitere Datenverarbeitung diente somit der Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und somit einem in § 1 Abs 2 PartG angeführten Zweck.3.1.4. Eingangs ist festzuhalten, dass es außer Frage steht, dass die mitbeteiligte Partei den Vornamen, Familiennamen und die Adresse des Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz erhoben und in weiterer Folge zum Versand des in den Feststellungen wiedergegeben Schreibens verarbeitet hat. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung kann jedoch den Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Paragraph eins, Absatz 2, PartG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, WEviG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, LTWO eine qualifizierte gesetzliche Grundlage iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG darstellen, vollumfänglich zugestimmt werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Wahl- bzw. Stimmberechtigten. Folglich sind auch die in Paragraph eins, Absatz 3, WEviG aufgelisteten Daten des Beschwerdeführers in der Wählerevidenz zu führen. Als politische bzw. wahlwerbende Partei ist die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PartG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, WEviG berechtigt, die in Paragraph eins, Absatz 3, WEviG geführten Daten (u.a. Vor- und Familienname, Wohnadresse) der Wählerevidenzen aller Gemeinden für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG zu erheben. Wie die belangte Behörde zutreffend feststellt, ist in einer verfassungskonformen Interpretation auch die weitere Verarbeitung der aus der Wählerevidenz erhobenen Daten zu Zwecken des Paragraph eins, Absatz 2, PartG zulässig. Im vorliegenden Fall verarbeitete die mitbeteiligte Partei die aus der Wählerevidenz erhobenen Daten des Beschwerdeführers in weiterer Folge für den Versand eines zweifelsfrei als Wahlwerbung zu qualifizierenden Schreibens. Die weitere Datenverarbeitung diente somit der Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und somit einem in Paragraph eins, Absatz 2, PartG angeführten Zweck.

3.1.5. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass sowohl die Erhebung der Daten aus der Wählerevidenz, als auch deren weitere Verwendung im Zusammenhang mit dem Versand des Wahlwerbeschreibens, auf die gesetzlichen Grundlagen der § 1 Abs. 2 PartG iVm § 4 Abs. 2 WEviG iVm § 27 Abs. 1 LTWO gestützt werden kann, damit rechtmäßig erfolgten.3.1.5. Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass sowohl die Erhebung der Daten aus der Wählerevidenz, als auch deren weitere Verwendung im Zusammenhang mit dem Versand des Wahlwerbeschreibens, auf die gesetzlichen Grundlagen der Paragraph eins, Absatz 2, PartG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, WEviG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, LTWO gestützt werden kann, damit rechtmäßig erfolgten.

3.1.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte nicht die Vorgaben des Art. 8 GRC berücksichtigt, war dem nicht zu folgen. Auch Art. 8 GRC sieht kein uneingeschränktes Recht auf den Schutz personenbezogenen Daten – in Gestalt eines absoluten Verarbeitungsverbotes – vor. Korrespondierend mit § 1 Abs. 2 DSG sieht auch der materielle Gesetzesvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GRC eine Beschränkung als legitim an, sofern – wie im vorliegenden Fall – eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. Zudem werden die verschiedenen datenschutzrechtlich relevanten Grundrechte in Österreich ohnehin als normative Einheit betrachtet, weswegen die Vorgaben des Art. 8 GRC auch ohne explizite Berufung auf die Norm im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation stets auch bei der Prüfung nach § 1 DSG mitberücksichtigt werden. Da die Datenverarbeitung bereits aus den oben dargestellten Gründen rechtmäßig erfolgte, war auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.3.1.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte nicht die Vorgaben des Artikel 8, GRC berücksichtigt, war dem nicht zu folgen. Auch Artikel 8, GRC sieht kein uneingeschränktes Recht auf den Schutz personenbezogenen Daten – in Gestalt eines absoluten Verarbeitungsverbotes – vor. Korrespondierend mit Paragraph eins, Absatz 2, DSG sieht auch der materielle Gesetzesvorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, GRC eine Beschränkung als legitim an, sofern – wie im vorliegenden Fall – eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. Zudem werden die verschiedenen datenschutzrechtlich relevanten Grundrechte in Österreich ohnehin als normative Einheit betrachtet, weswegen die Vorgaben des Artikel 8, GRC auch ohne explizite Berufung auf die Norm im Sinne einer unionsrechtskonformen Interpretation stets auch bei der Prüfung nach Paragraph eins, DSG mitberücksichtigt werden. Da die Datenverarbeitung bereits aus den oben dargestellten Gründen rechtmäßig erfolgte, war auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen.

3.1.7. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

3.1.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Für die in Rede stehende Datenverarbeitung bestehen klare und eindeutige Rechtsgrundlagen, eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht hervorgekommen. Für die in Rede stehende Datenverarbeitung bestehen klare und eindeutige Rechtsgrundlagen, eine Rechtsfrage im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geheimhaltung personenbezogene Daten politische Partei Wählerevidenz Wahlwerbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2316796.1.00

Im RIS seit

24.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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