TE Bvwg Beschluss 2026/6/2 W158 2331971-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2026
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Entscheidungsdatum

02.06.2026

Norm

AVG §8
B-VG Art132 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs2
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §50 Abs1
WAG 2018 §29
WAG 2018 §48 Abs1
WAG 2018 §49
WAG 2018 §95 Abs1 Z14
WAG 2018 §95 Abs1 Z31
WAG 2018 §96 Abs3
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. WAG 2018 § 95 heute
  2. WAG 2018 § 95 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. WAG 2018 § 95 gültig von 29.09.2025 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2025
  4. WAG 2018 § 95 gültig von 25.07.2025 bis 28.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2025
  5. WAG 2018 § 95 gültig von 01.02.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  6. WAG 2018 § 95 gültig von 30.12.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  7. WAG 2018 § 95 gültig von 09.04.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. WAG 2018 § 95 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022
  1. WAG 2018 § 95 heute
  2. WAG 2018 § 95 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. WAG 2018 § 95 gültig von 29.09.2025 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2025
  4. WAG 2018 § 95 gültig von 25.07.2025 bis 28.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2025
  5. WAG 2018 § 95 gültig von 01.02.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  6. WAG 2018 § 95 gültig von 30.12.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  7. WAG 2018 § 95 gültig von 09.04.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  8. WAG 2018 § 95 gültig von 03.01.2018 bis 08.04.2022

Spruch


,

W158 2331971-1/13E

W158 2333835-1/11E

W158 2333837-1/11E

W158 2333838-1/11E

W158 2333839-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende sowie Dr. Martin MORITZ und Mag. Günther BACHKÖNIG als Beisitzer über die Beschwerden von

1.) XXXX 1.) römisch 40

2.) XXXX ,2.) römisch 40 ,

3.) XXXX ,3.) römisch 40 ,

4.) XXXX und4.) römisch 40 und

5.) XXXX , 5.) römisch 40 ,

alle vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.12.2025, GZ FMA-KL29 0370.100/0002-LAW/2024, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

I.1.    Am 10.12.2025 erließ die Finanzmarktaufsichtbehörde (im Folgenden: „FMA“ oder „belangte Behörde“) das Straferkenntnis mit folgendem Spruch: römisch eins.1. Am 10.12.2025 erließ die Finanzmarktaufsichtbehörde (im Folgenden: „FMA“ oder „belangte Behörde“) das Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

Die XXXX , ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift XXXX (Beilage ./1 – Firmenbuchauszug der XXXX (FN XXXX ), welcher einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), hat als juristische Person folgende Verstöße zu verantworten: Die römisch 40 , ein konzessioniertes Kreditinstitut mit der Geschäftsanschrift römisch 40 (Beilage ./1 – Firmenbuchauszug der römisch 40 (FN römisch 40 ), welcher einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet), hat als juristische Person folgende Verstöße zu verantworten:

Die XXXX (im Folgenden XXXX ) hat Die römisch 40 (im Folgenden römisch 40 ) hat

I        I. von 31.10.2022 bis 01.07.2023 keine angemessenen Systeme und Verfahren eingerichtet, die die Sicherheit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten. I römisch eins. von 31.10.2022 bis 01.07.2023 keine angemessenen Systeme und Verfahren eingerichtet, die die Sicherheit, die Integrität und die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten.

Dies dadurch, dass die XXXX seit der Einführung des Systems Compliance Cockpits dem XXXX , einem Dienstleistungsunternehmen, mit dem im genannten Zeitraum kein Auslagerungs- oder sonstiges Vertragsverhältnis zur Übernahme von Dienstleistungen bestand, ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung Zugriff auf sämtliche Daten des Systems Compliance-Cockpits und somit gemeldeten Mitarbeitergeschäfte und Mitarbeiterdepots, Interessenkonflikte, compliance-relevanten Informationen und Insider-Informationen, Sperrlisteneintragungen und damit auf hochsensible und kursrelevante Daten ermöglicht hat. Dies dadurch, dass die römisch 40 seit der Einführung des Systems Compliance Cockpits dem römisch 40 , einem Dienstleistungsunternehmen, mit dem im genannten Zeitraum kein Auslagerungs- oder sonstiges Vertragsverhältnis zur Übernahme von Dienstleistungen bestand, ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung Zugriff auf sämtliche Daten des Systems Compliance-Cockpits und somit gemeldeten Mitarbeitergeschäfte und Mitarbeiterdepots, Interessenkonflikte, compliance-relevanten Informationen und Insider-Informationen, Sperrlisteneintragungen und damit auf hochsensible und kursrelevante Daten ermöglicht hat.

Erst mit Inkrafttreten des XXXX mit der Bezeichnung XXXX zwischen der XXXX und der XXXX am 01.07.2023 übernahm die XXXX jene Compliance-Prüfschritte, für die der Zugriff auf das System Compliance Cockpit notwendig ist. Damit wird erst ab diesem Zeitpunkt – im Sinne des Need-to-know-Prinzips – der Zugang sensibler Daten und somit der Daten des Systems Compliance-Cockpits lediglich jenen Personen gestattet, welche diese Daten für ihre berufliche Tätigkeit benötigen;Erst mit Inkrafttreten des römisch 40 mit der Bezeichnung römisch 40 zwischen der römisch 40 und der römisch 40 am 01.07.2023 übernahm die römisch 40 jene Compliance-Prüfschritte, für die der Zugriff auf das System Compliance Cockpit notwendig ist. Damit wird erst ab diesem Zeitpunkt – im Sinne des Need-to-know-Prinzips – der Zugang sensibler Daten und somit der Daten des Systems Compliance-Cockpits lediglich jenen Personen gestattet, welche diese Daten für ihre berufliche Tätigkeit benötigen;

II. von 01.01.2021 bis 05.06.2023 den Kunden keine korrekten ex ante-Kosteninformationen für Zahlungen Dritter bei Fremdfonds zur Verfügung gestellt. Dies dadurch, dass im genannten Zeitraum für die vereinnahmten Bestandsprovisionen von Fremdfonds, die durch die XXXX vertrieben und bei denen Bestandsprovisionen angenommen wurden, lediglich Mischprozentsätze anstatt der tatsächlich vereinbarten und vereinnahmten Bestandsprovisionsprozentsätze im ex ante-Kostenausweis angeführt wurden. Erst mit 05.06.2023 wurde sichergestellt, dass Kunden vollumfänglich und korrekt über sämtliche anfallenden Kosten und verbundenen Gebühren inklusive etwaiger Zahlungen durch Dritte informiert werden. Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen: Die in den zu I. und II. angeführten Tatzeiträumen (zu I. von 31.10.2022 bis 01.07.2023 und zu II. von 01.01.2021 bis 05.06.2023) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe Beilage ./1) sowie die verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 3/2008, XXXX und XXXX , der XXXX , haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der XXXX auch zugerechnet.römisch zwei. von 01.01.2021 bis 05.06.2023 den Kunden keine korrekten ex ante-Kosteninformationen für Zahlungen Dritter bei Fremdfonds zur Verfügung gestellt. Dies dadurch, dass im genannten Zeitraum für die vereinnahmten Bestandsprovisionen von Fremdfonds, die durch die römisch 40 vertrieben und bei denen Bestandsprovisionen angenommen wurden, lediglich Mischprozentsätze anstatt der tatsächlich vereinbarten und vereinnahmten Bestandsprovisionsprozentsätze im ex ante-Kostenausweis angeführt wurden. Erst mit 05.06.2023 wurde sichergestellt, dass Kunden vollumfänglich und korrekt über sämtliche anfallenden Kosten und verbundenen Gebühren inklusive etwaiger Zahlungen durch Dritte informiert werden. Die Verantwortlichkeit der römisch 40 ergibt sich folgendermaßen: Die in den zu römisch eins. und römisch zwei. angeführten Tatzeiträumen (zu römisch eins. von 31.10.2022 bis 01.07.2023 und zu römisch zwei. von 01.01.2021 bis 05.06.2023) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der römisch 40 (siehe Beilage ./1) sowie die verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, römisch 40 und römisch 40 , der römisch 40 , haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen. Dies wird der römisch 40 auch zugerechnet.

Es wurden dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad I.: § 29 Abs. 1 und Abs. 6 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 37/2018 iVm Art. 21 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 565/2017 idF ABl. L 87 vom 31.03.2017 iVm § 95 Abs. 1 Z 14 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 237/2022 iVm § 96 Abs. 3 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 107/2017; Ad römisch eins.: Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 6, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, in Verbindung mit Artikel 21, Absatz 2, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 565 aus 2017, in der Fassung ABl. L 87 vom 31.03.2017 in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 14, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 3, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,;

Ad II.: § 48 Abs. 1 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 69/2022 und § 49 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 36/2022 iVm Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 565/2017 idF ABl. L 87 vom 31.03.2017 iVm § 95 Abs. 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 237/2022 iVm § 96 Abs. 3 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017 Ad römisch zwei.: Paragraph 48, Absatz eins, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022, und Paragraph 49, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022, in Verbindung mit Artikel 50, Absatz eins und Absatz 2, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 565 aus 2017, in der Fassung ABl. L 87 vom 31.03.2017 in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 31, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 3, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

XXXX Euro römisch 40 Euro

Gemäß §§ Gemäß Paragraphen

Ad I.: § 95 Abs. 1 Z 14 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 237/2022 iVm § 96 Abs. 3 WAG 2018 idF BGBl I Nr. 107/2017; Ad römisch eins.: Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 14, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 3, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,;

Ad II.: § 95 Abs. 1 Z 31 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 237/2022 iVm § 96 Abs. 3 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017 Ad römisch zwei.: Paragraph 95, Absatz eins, Ziffer 31, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 96, Absatz 3, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---     

Ferner ist gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner ist gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

•        10.500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro;

•        0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

115.500 Euro.

Dieses Straferkenntnis richtete sich ausschließlich an die XXXX (im Folgenden: beschuldigte juristische Person) und wurde dieser am 12.12.2025 zugestellt. Mit Begleitschreiben wurde das Straferkenntnis der FMA überdies den laut der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als „Zurechnungspersonen“ im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Beschwerdeführern zugestellt.Dieses Straferkenntnis richtete sich ausschließlich an die römisch 40 (im Folgenden: beschuldigte juristische Person) und wurde dieser am 12.12.2025 zugestellt. Mit Begleitschreiben wurde das Straferkenntnis der FMA überdies den laut der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als „Zurechnungspersonen“ im Spruch des Straferkenntnisses bezeichneten Beschwerdeführern zugestellt.

I.2.    Die Beschwerdeführer erhoben in weiterer Folge gemeinsam mit der beschuldigten juristischen Person (das Verfahren zur von dieser erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist unter der GZ W158 2333836-1 protokolliert) durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.01.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde. römisch eins.2. Die Beschwerdeführer erhoben in weiterer Folge gemeinsam mit der beschuldigten juristischen Person (das Verfahren zur von dieser erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist unter der GZ W158 2333836-1 protokolliert) durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 08.01.2026 das Rechtsmittel der Beschwerde.

I.3.    Am 13.01.2026 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.3. Am 13.01.2026 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.4.    Am 14.04.2026 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher XXXX , XXXX als Beschwerdeführer und Beschuldigte einvernommen wurden. XXXX (Compliance Officerin), XXXX (Vorständin XXXX ) und XXXX (Produktmanager, Veranlagen und Sparen) wurden als Zeugen befragt. Auf die Einvernahme der weiteren Zurechnungspersonen Herr XXXX , (Vorstandsmitglied der XXXX ), und Herr XXXX (ehemaliger § 9 Abs. 2 Beauftragter) und Herr XXXX wurde ausdrücklich verzichtet, und zwar sowohl auf die Teilnahme an der Verhandlung als auch auf ihre Einvernahme. In der mündlichen Verhandlung wurde eine weitere Unterlage (Excelauswertung für die Fremdbestandsprovisionen des Jahres 2025) als Beweismittel aufgenommen und erörtert. römisch eins.4. Am 14.04.2026 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher römisch 40 , römisch 40 als Beschwerdeführer und Beschuldigte einvernommen wurden. römisch 40 (Compliance Officerin), römisch 40 (Vorständin römisch 40 ) und römisch 40 (Produktmanager, Veranlagen und Sparen) wurden als Zeugen befragt. Auf die Einvernahme der weiteren Zurechnungspersonen Herr römisch 40 , (Vorstandsmitglied der römisch 40 ), und Herr römisch 40 (ehemaliger Paragraph 9, Absatz 2, Beauftragter) und Herr römisch 40 wurde ausdrücklich verzichtet, und zwar sowohl auf die Teilnahme an der Verhandlung als auch auf ihre Einvernahme. In der mündlichen Verhandlung wurde eine weitere Unterlage (Excelauswertung für die Fremdbestandsprovisionen des Jahres 2025) als Beweismittel aufgenommen und erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

§ 28. Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden (Abs. 3 leg.cit.). Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf solche Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden (Absatz 3, leg.cit.).

II.1. Zu Spruchpunkt A)römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt A)

Die Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer zumindest materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides ist, der Bescheid muss also inhaltlich über seine Rechte absprechen oder die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren (vgl. Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3 9. Kap Rz 8, Stand 01.08.2024, rdb.at, mit weiteren Verweisen). Nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen können eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).Die Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass ein Beschwerdeführer zumindest materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides ist, der Bescheid muss also inhaltlich über seine Rechte absprechen oder die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren vergleiche Leitl-Staudinger in Fischer/Pabel, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit3 9. Kap Rz 8, Stand 01.08.2024, rdb.at, mit weiteren Verweisen). Nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen können eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055; VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070).

Vorliegend richtete sich das Straferkenntnis einzig gegen die juristische Person als Verpflichtete nach dem WAG. Auch wurde vorliegend ausschließlich gegen sie durch die FMA eine Strafe verhängt, welche die beschuldigte juristische Person im Verfahren W158 2333836-1 vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bekämpfte.

Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht ging dabei davon aus, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person eine Straftat begangen und gegen ihre Verpflichtungen verstoßen oder sie durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine „Mitarbeitertat“ ermöglicht hat (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25; 29.03.2019, Ro 2018/02/002; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Für eine Bestrafung der juristischen Person war dabei entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen wurden (§ 44a VStG), dies mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 33).Die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Bestrafung der juristischen Person im Verwaltungsstrafrecht ging dabei davon aus, dass die Bestrafung einer juristischen Person voraussetzt, dass eine ihr zurechenbare natürliche Person eine Straftat begangen und gegen ihre Verpflichtungen verstoßen oder sie durch mangelnde Kontrolle oder Überwachung eine „Mitarbeitertat“ ermöglicht hat (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 25; 29.03.2019, Ro 2018/02/002; 13.12.2019, Ra 2019/02/0184; 13.12.2019, Ro 2019/02/0011). Für eine Bestrafung der juristischen Person war dabei entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen wurden (Paragraph 44 a, VStG), dies mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde (VwGH 29.03.2019, Ro 2018/02/0023, Rz 33).

In seinem Urteil vom 29.01.20 zu Rs C-291/24 hat der EuGH jedoch hierzu klargestellt, dass Art. 60 Abs. 5 und 6 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission sich darauf beschränkt, anzugeben, welche natürlichen Personen durch Handlungen oder Unterlassungen zugunsten einer juristischen Person deren Verantwortlichkeit auslösen können. Hingegen lasse sich daraus nicht ableiten, dass zuvor diese natürlichen Personen nach nationalem Recht verantwortlich sein müssten und dass sie im Spruch der Entscheidung, mit der eine Sanktion gegen die fragliche juristische Person verhängt werde, namhaft gemacht würden und in ihm ihre Verantwortlichkeit für den betreffenden Verstoß bejaht werde (Rz 33). Eine solche Anforderung könnte die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlege (Rz 36 mit Verweis auf EuGH 05.12.2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, Rz 51). In seinem Urteil vom 29.01.20 zu Rs C-291/24 hat der EuGH jedoch hierzu klargestellt, dass Artikel 60, Absatz 5 und 6 Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission sich darauf beschränkt, anzugeben, welche natürlichen Personen durch Handlungen oder Unterlassungen zugunsten einer juristischen Person deren Verantwortlichkeit auslösen können. Hingegen lasse sich daraus nicht ableiten, dass zuvor diese natürlichen Personen nach nationalem Recht verantwortlich sein müssten und dass sie im Spruch der Entscheidung, mit der eine Sanktion gegen die fragliche juristische Person verhängt werde, namhaft gemacht würden und in ihm ihre Verantwortlichkeit für den betreffenden Verstoß bejaht werde (Rz 33). Eine solche Anforderung könnte die Wirksamkeit und den abschreckenden Charakter der Sanktionen schwächen, die die Richtlinie 2015/849 unmittelbar juristischen Personen als Verpflichteten auferlege (Rz 36 mit Verweis auf EuGH 05.12.2023, Deutsche Wohnen, C-807/21, Rz 51).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 01.02.2024, Ra 2020/04/0187) hat mit direkter Relevanz für die vorliegende Rechtssache anlässlich des EuGH-Urteils Deutsche Wohnen SE (EuGH 05.12.2023, C-807/21) in einer Sache nach der DSGVO bereits eingeräumt, dass die aus dem nationalen Recht (dem VStG) abgeleitete Vorgabe in seinem Erkenntnis VwGH 12.05.2020, Ro 2019/04/0229, wonach für eine Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische Person im Spruch des Straferkenntnisses alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen sind, unangewendet bleiben muss. Der EuGH habe betont, dass die Verpflichtete selbst diese Sorgfaltspflichten einzuhalten habe. Damit könne nicht nur die namentliche Nennung der verantwortlichen Personen (bislang „Zurechnungspersonen“) unterbleiben, sondern habe auch keine Zurechnung deren Sorgfaltspflichtverletzung zu erfolgen, wobei nicht verkannt werde, dass eine juristische Person naturgemäß nur durch die natürliche Person handeln könne.

Die in Frage kommenden natürlichen Personen, die ebenfalls gegen das einzig an die beschuldigte juristische Person adressierte Straferkenntnis der FMA Beschwerde erhoben haben, welche von der FMA lediglich ersatzweise zu den verantwortlichen Beauftragten herangezogen wurden, sind nunmehr weder als Zurechnungspersonen noch als Parteien mit vollen Beschuldigtenrechte zu behandeln. Ihnen war daher auch die Beschwerdelegitimität abzusprechen und die von ihnen als Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen das allein gegen die beschuldigte juristische Person gerichtete Straferkenntnis zurückzuweisen. Dass eine dieser ersatzweise herangezogenen Zurechnungspersonen in der Verhandlung vor dem BVwG dennoch als Beschuldigter vernommen wurde, schadet nicht, da sich deren mangelnde Beschuldigtenstellung erst im Zuge des Verfahrens herausstellte bzw. noch zu prüfen gewesen war.

Aber auch über die Beschwerdelegitimität der verantwortlichen Beauftragten war durch Zurückweisung zu entscheiden. Zwar ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass deren namentliche Nennung im Spruch bzw. die Zurechnung über dieselben unter Zugrundelegung aller objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit der natürlichen Person nicht schadet, erforderlich ist dies jedoch unter Heranziehung der neuesten Rechtsprechung des EuGH nicht. Ist die Verantwortlichkeit einer juristischen Person als Verpflichteter nicht davon abhängig, dass nach nationalem Recht eine natürliche Person verantwortlich wäre (Rz 28), kann der natürlichen Person selbst dann keine eigene Beschwerdelegitimität zukommen, wenn alle Voraussetzungen zu ihrer Bestrafung vorliegen. Mangels persönlicher Betroffenheit bzw. mangels eines gegen sie gerichteten Straferkenntnisses war daher auch die Beschwerde der verantwortlichen Beauftragten zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Mit Verweis auf die obigen Judikaturzitate ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diese wurde vielmehr durch den EuGH und ein in einer vergleichbaren Rechtssache ergangenes VwGH-Judikat bereits geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Mit Verweis auf die obigen Judikaturzitate ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diese wurde vielmehr durch den EuGH und ein in einer vergleichbaren Rechtssache ergangenes VwGH-Judikat bereits geklärt.

Schlagworte

Anlegerschutz Bescheidadressat Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Compliance EuGH Finanzmarktaufsicht Geldstrafe juristische Person natürliche Person persönliche Beeinträchtigung Rechtsanschauung des VwGH Risikoaufdeckung unverhältnismäßiger Nachteil Unzulässigkeit der Beschwerde verantwortlicher Beauftragter Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Voraussetzungen Zurechenbarkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W158.2331971.1.00

Im RIS seit

20.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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