RS Vwgh 2004/6/16 2000/08/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art83 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0450 B 6. November 2002 RS 4 (Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Da auch der Gesetzgeber in dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 neu geschaffenen Abs. 2 des § 58 VwGG ausdrücklich auf das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung abstellt, kann von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit keine Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Bedenken der Beschwerdeführer, dass eine Einstellung wegen materieller Klaglosstellung (stets) unzulässig sei; besteht kein Rechtsschutzinteresse, dann kann von einer Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080110.X01

Im RIS seit

16.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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