TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/5 I403 2288533-2

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Veröffentlicht am 05.06.2026
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Entscheidungsdatum

05.06.2026

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


I403 2288533-2/3E
, I403 2288533-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Togo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Togo, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. ,

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 04.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm § Abs. 1 Z 3 FPG. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 04.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.04.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG zurück. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 13.04.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG zurück.

Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.05.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides lautet: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.09.2025 wird gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, zurückgewiesen.“Der Spruch des gegenständlich angefochtenen Bescheides lautet: „Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 04.09.2025 wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, zurückgewiesen.“

In der rechtlichen Würdigung wurde unter anderem ausgeführt: „Sie haben somit die Gründe, warum Ihre Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war Ihr Aufenthalt iSd. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht zu dulden und Ihnen auch keine Karte für Geduldete gemäß Abs. 4 leg. cit. auszustellen. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde Ihrerseits weder vorgebracht noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Dahingehend war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gemäß § 46a Abs. 4 FPG zurückzuweisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Wie bereits festgestellt wurde, geht die erkennende Behörde davon aus, dass für Sie ein HRZ ausgestellt wird und die Rückführung in Ihren Heimatstaat möglich ist. Da in Ihrem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG nicht vorliegt, war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gemäß § 46a Abs 4 FPG zurückzuweisen.“In der rechtlichen Würdigung wurde unter anderem ausgeführt: „Sie haben somit die Gründe, warum Ihre Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war Ihr Aufenthalt iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht zu dulden und Ihnen auch keine Karte für Geduldete gemäß Absatz 4, leg. cit. auszustellen. Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde Ihrerseits weder vorgebracht noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Dahingehend war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG zurückzuweisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Abschiebung aus tatsächlichen, von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Wie bereits festgestellt wurde, geht die erkennende Behörde davon aus, dass für Sie ein HRZ ausgestellt wird und die Rückführung in Ihren Heimatstaat möglich ist. Da in Ihrem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegt, war Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete somit gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG zurückzuweisen.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Daher kann dem Beschwerdeantrag, dem Beschwerdeführer die „Duldung (zu) erteilen“ bereits aus formellen Gründen nicht entsprochen werden.

Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe die Gründe, warum eine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten und würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG im Fall des Beschwerdeführers entsprechend nicht vorliegen. Die belangte Behörde nahm demzufolge eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vor, traf aber in Verkennung der Rechtslage – in Form der Zurückweisung – keine meritorische Entscheidung. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer habe die Gründe, warum eine Abschiebung bislang nicht erfolgt sei, selbst zu vertreten und würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG im Fall des Beschwerdeführers entsprechend nicht vorliegen. Die belangte Behörde nahm demzufolge eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vor, traf aber in Verkennung der Rechtslage – in Form der Zurückweisung – keine meritorische Entscheidung.

Dass es im gegenständlichen Fall am Vorliegen einer Prozessvoraussetzung fehlt, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt. Unter Berücksichtigung dessen, dass auf das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung als Erfordernis einer entsprechenden Zurückweisung nicht Bezug genommen wurde, erfolgte die gegenständliche Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zu Unrecht. Da Sache des Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers ist und die Zurückweisung nicht zu Recht erfolgt ist, war der angefochtene Bescheid daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Das Verfahren über den Antrag ist daher (wieder) bei der belangten Behörde anhängig und von dieser weiterzuführen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer bestehenden Mitwirkungspflicht von Fremden in Verbindung mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats ist vollständigkeitshalber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach für einen Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 bestehen können. Macht die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 21.08.2025, Ra 2022/22/0018, mwN).Hinsichtlich der Beurteilung einer bestehenden Mitwirkungspflicht von Fremden in Verbindung mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats ist vollständigkeitshalber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach für einen Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 bestehen können. Macht die belangte Behörde von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG 2005 Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG 2005 aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 21.08.2025, Ra 2022/22/0018, mwN).

4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Duldung Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Kassation Mitwirkungspflicht Prozessvoraussetzung Reisedokument Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2288533.2.00

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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