RS Vwgh 2004/6/16 2001/08/0028

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ArbVG §3 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ZAS 1/2005, 4-10; Finanz-Journal Nr. 11/2004, S. 365;

Rechtssatz

Betriebs- und Einzelvereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber können kollektivvertragliche Mindestansprüche der Arbeitnehmer nur erweitern und verbessern, nicht aber einschränken. Ob eine Sondervereinbarung gegenüber dem Kollektivvertrag eine günstigere Regelung darstellt, ist nach dem im § 3 Abs. 2 ArbVG festgelegten Günstigkeitsvergleich zu beurteilen. Die Wertung richtet sich nicht nach der subjektiven Einschätzung des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, sondern nach objektiven Kriterien (Hinweis E 18.12.1990, 89/08/0165, VwSlg 13346 A/1990). Bei der Prüfung der Günstigkeit können nicht einzelne Bestimmungen isoliert betrachtet werden, sondern es ist ein Vergleich sachlich und rechtlich zusammenhängender Bestimmungen durchzuführen. Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn die Bestimmungen den selben Regelungsgegenstand betreffen. Der Günstigkeitsvergleich hat grundsätzlich auf den Einzelfall des betroffenen Arbeitnehmers abzustellen und ist auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, zu dem einander die in den oben genannten Vergleich einzubeziehenden Bestimmungen des Kollektivvertrages und der abweichenden Einzel- oder Betriebsvereinbarung erstmals gegenübergestanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080028.X03

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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