TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/18 L503 2337352-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2026
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Entscheidungsdatum

18.06.2026

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §17
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2337352-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 19.12.2025 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des AMS Vöcklabruck vom 19.12.2025 zur Versicherungsnummer römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2026, GZ: römisch 40 , beschlossen:

A.)

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 19.12.2025 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 1.12.2025 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Begründend führte das AMS aus, die BF sei nicht zum verbindlich vereinbarten Kurs Deutschqualifizierung für das AMS Vöcklabruck erschienen. Sie habe so einen möglichen Maßnahmenerfolg vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 19.12.2025 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 1.12.2025 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Begründend führte das AMS aus, die BF sei nicht zum verbindlich vereinbarten Kurs Deutschqualifizierung für das AMS Vöcklabruck erschienen. Sie habe so einen möglichen Maßnahmenerfolg vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Mit Schreiben vom 21.12.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.12.2025.

3. Mit Bescheid vom 26.1.2026 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 19.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Dieser Bescheid wurde hinterlegt (Beginn der Abholfrist laut Rückschein: 28.1.2026) und dem AMS nach Ablauf der Abholfrist als nicht behoben retourniert. In weiterer Folge wurde die Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS – da das AMS irrtümlich vom Fehlen eines Rückscheins ausgegangen war – nochmals per RSa an die BF übermittelt und (wieder) hinterlegt; Beginn der Abholfrist: 20.2.2026.

4. Mit eAMS-Nachricht vom 13.2.2026 erhob die BF „Einspruch gegen die Bezugssperre“; mit weiterer eAMS-Nachricht vom 24.2.2026 stellte die BF einen „Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026“.

5. Am 3.3.2026 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrags wurde ausgeführt, dass die erste nachweisliche Zustellung der Beschwerdevorentscheidung von der BF nicht behoben worden sei, jedoch sei dazu beim AMS leider kein Rückschein eingelangt, sondern erst für die „zweite Zustellung“.

6. Im Rahmen eines Telefonats vom 30.3.2026 (Aktenvermerk OZ 3) wies das BVwG das AMS darauf hin, dass sich im Akt sehr wohl ein Rückschein betreffend die „erste“ Zustellung der Beschwerdevorentscheidung befindet; Beginn der Abholfrist laut Rückschein: 28.1.2026. Seitens des AMS wurde dazu angegeben, dass der Rückschein mit Beginn der Abholfrist 28.1.2026 offensichtlich übersehen worden sei und dieser eindeutig zur Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026 gehöre. Da die BF angegeben habe, dass sie die Beschwerdevorentscheidung nicht erhalten hätte, der Rsa-Brief als nicht behoben retourniert worden sei und der Rückschein augenscheinlich gefehlt habe, sei der BF die Beschwerdevorentscheidung nochmals zugestellt worden.

7. Mit Schreiben vom 20.5.2026 (OZ 4) richtete das BVwG einen Verspätungsvorhalt an die BF. Darin führte das BVwG aus, dass sich ihr Vorlageantrag vom 24.2.2026 zur Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026 vorläufig als verspätet darstelle. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026 sei der BF per RSb durch Hinterlegung am 28.1.2026 (Beginn Abholfrist) zugestellt worden, womit die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags zu laufen begonnen habe. Der gegenständliche Vorlageantrag sei am 24.2.2026 per eAMS-Konto eingebracht worden. Aufgrund der Zustellung durch Hinterlegung am 28.1.2026 habe die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 11.2.2026 geendet. Der Vorlageantrag vom 24.2.2026 erscheine daher als verspätet. Zuvor habe die BF am 13.2.2026 beim AMS ein Schreiben mit dem Betreff „Einspruch gegen die Bezugssperre“ eingebracht, woraufhin der BF die Beschwerdevorentscheidung vom AMS ein zweites Mal per RSb durch Hinterlegung am 20.2.2026 zugestellt worden sei, da das AMS irrtümlich davon ausgegangen sei, dass hinsichtlich der Zustellung (Hinterlegung) vom 28.1.2026 kein Rückschein vorliege; dieser liege dem BVwG aber vor und werde der BF anbei übermittelt. Es werde darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bereits mit der ersten Hinterlegung (28.1.2026) als ordnungsgemäß erfolgt gelte und die zweite Zustellung durch das AMS insofern keine Rechtswirkung entfaltet habe. Die BF könne hierzu innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Der Verspätungsvorhalt des BVwG samt Kopie des Rückscheins betreffend die erste Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurden der BF per RSa übermittelt und hinterlegt (Beginn der Abholfrist laut Rückschein: 26.5.2026). Am 18.6.2026 wurde die Sendung dem BVwG als nicht behoben retourniert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.1.2026 wurde durch Hinterlegung am 28.1.2026 zugestellt (Verständigung von der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung am 27.1.2026, Beginn der Abholfrist: 28.1.2026). Die Sendung wurde von der BF nicht behoben und wurde dem AMS am 18.2.2026 retourniert.

Am 13.2.2026 erhob die BF einen – näher begründeten – „Einspruch gegen die Bezugssperre“.

Im Gefolge der Retournierung der Beschwerdevorentscheidung als nicht behoben und des „Einspruchs“ der BF vom 13.2.2026 sowie aufgrund des Umstands, dass das AMS fälschlich davon ausgegangen war, dass kein Rückschein existiere, veranlasste das AMS eine nochmalige Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026 (Hinterlegung am 19.2.2026, Beginn der Abholfrist 20.2.2026).

Mit per eAMS übermitteltem Schreiben vom 24.2.2026 stellte die BF einen „Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026“.

1.2. Mit Schreiben vom 20.5.2026 richtete das BVwG einen Verspätungsvorhalt an die BF; die Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026 sei der BF per RSb durch Hinterlegung am 28.1.2026 (Beginn Abholfrist) zugestellt worden, womit die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags zu laufen begonnen habe; die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages habe demzufolge mit Ablauf des 11.2.2026 geendet. Der zweiten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung durch das AMS komme keine rechtliche Relevanz zu.

Der Verspätungsvorhalt wurde der BF per RSa übermittelt. Er wurde durch Hinterlegung am 26.5.2026 zugestellt (Verständigung von der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeein-richtung am 22.5.2026, Beginn der Abholfrist: 26.5.2026). Am 18.6.2026 wurde die Sendung dem BVwG als nicht behoben retourniert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie durch die Gewährung von Parteiengehör an die BF seitens des BVwG.

Die zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026 getroffenen Feststellungen folgen aus dem im Akt erliegenden Zustellnachweis, in dem das Zustellorgan vermerkt hat, dass die Verständigung über die Hinterlegung am 27.1.2026 in die Abgabeeinrichtung an der Zustelladresse der BF eingelegt wurde (Beginn der Abholfrist: 28.1.2026). Der Rückschein weist im Übrigen die Zahl der Beschwerdevorentscheidung auf; das AMS hat hierzu angegeben, dass der Rückschein unzweifelhaft zur Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026 gehört (OZ 3). Im Übrigen sei betreffend den Rückschein auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen, wonach der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird.

Dass das AMS aus dem Grunde, dass es irrtümlich davon ausgegangen war, dass kein Rückschein vorliege, eine zweite Zustellung der Beschwerdevorentscheidung veranlasst hat, folgt aus den diesbezüglichen Ausführungen des AMS vom 30.3.2026 (OZ 3).

Die zum „Einspruch gegen die Bezugssperre“ der BF vom 13.2.2026 sowie zum „Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026“ vom 24.2.2026 getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den genannten Dokumenten.

Die zum Verspätungsvorhalt des BVwG vom 20.5.2026 getroffenen Feststellungen folgen aus ebendiesem (OZ 4). Die zur Zustellung des Verspätungsvorhalts getroffenen Feststellungen folgen aus dem im Akt erliegenden Zustellnachweis, in dem das Zustellorgan vermerkt hat, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Zustelladresse der BF eingelegt wurde (Beginn der Abholfrist: 26.5.2026). Am 18.6.2026 wurde die Sendung dem BVwG als nicht behoben retourniert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet

3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen

§ 15 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 15, VwGVG lautet auszugsweise:

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). […]Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). […]

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

§ 17 ZustG lautet:Paragraph 17, ZustG lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.1.2026 wurde laut Rückschein durch Hinterlegung am 28.1.2026 zugestellt (Verständigung von der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung am 27.1.2026, Beginn der Abholfrist: 28.1.2026). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit […] § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist (z. B. VwGH 19.3.2026, Ra 2023/22/0065, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die BF hat nicht einmal den Versuch eines Gegenbeweises angetreten; auf das diesbezügliche Parteiengehör (Verspätungsvorhalt) des BVwG vom 20.5.2026 hat die BF nicht reagiert. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass (auch) dieser Verspätungsvorhalt des BVwG hinterlegt und von der BF nicht behoben wurde. Es sind in objektiver Hinsicht keinerlei Zustellmängel ersichtlich; so erfolgten beide Zustellungen ordnungsgemäß an der Meldeadresse der BF und hat das Zustellorgan in beiden Fällen am Rückschein dokumentiert, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.1.2026 wurde laut Rückschein durch Hinterlegung am 28.1.2026 zugestellt (Verständigung von der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung am 27.1.2026, Beginn der Abholfrist: 28.1.2026). Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit […] Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist (z. B. VwGH 19.3.2026, Ra 2023/22/0065, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die BF hat nicht einmal den Versuch eines Gegenbeweises angetreten; auf das diesbezügliche Parteiengehör (Verspätungsvorhalt) des BVwG vom 20.5.2026 hat die BF nicht reagiert. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass (auch) dieser Verspätungsvorhalt des BVwG hinterlegt und von der BF nicht behoben wurde. Es sind in objektiver Hinsicht keinerlei Zustellmängel ersichtlich; so erfolgten beide Zustellungen ordnungsgemäß an der Meldeadresse der BF und hat das Zustellorgan in beiden Fällen am Rückschein dokumentiert, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.1.2026 wurde der BF somit durch Hinterlegung am 28.1.2026 (Beginn Abholfrist) zugestellt, womit die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrags zu laufen begann; die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete mit Ablauf des 11.2.2026. Vor dem Hintergrund der rechtswirksamen Zustellung des Vorlageantrags am 28.1.2026 vermochte die vom AMS nachfolgend veranlasste, weitere Zustellung des Vorlageantrags (Hinterlegung am 19.2.2026, Beginn der Abholfrist 20.2.2026) im Übrigen keine Rechtswirkungen zu entfalten bzw. insbesondere auch nicht zu einem „Wiederaufleben“ der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags führen.

Aufgrund des Ablaufs der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags mit 11.2.2026 erweist sich der Vorlageantrag der BF vom 24.2.2026 als verspätet. Auch wenn man im Übrigen den von der BF bereits am 13.2.2026 erhoben „Einspruch gegen die Bezugssperre“ als Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 26.1.2026 werten würde, so wäre er dennoch verspätet, da die Frist, wie dargelegt, schon am 11.2.2026 geendet hatte.

Nicht verkannt wird, dass nach § 15 Abs 3 VwGVG verspätete Vorlageanträge „von der Behörde“ zurückzuweisen sind, sodass sich die Frage stellt, ob das BVwG – ungeachtet der bereits erfolgten Beschwerdevorlage durch das AMS - zur Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet befugt ist; würde man dies verneinen, so hätte das BVwG (bloß) mit Weiterleitung gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen. Diese Rechtsfrage wurde bereits vom VwGH geklärt, indem dieser ausführte, dass davon auszugehen ist, „dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft“ (VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rz 13; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 15 VwGVG, Rz 45).Nicht verkannt wird, dass nach Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG verspätete Vorlageanträge „von der Behörde“ zurückzuweisen sind, sodass sich die Frage stellt, ob das BVwG – ungeachtet der bereits erfolgten Beschwerdevorlage durch das AMS - zur Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet befugt ist; würde man dies verneinen, so hätte das BVwG (bloß) mit Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vorzugehen. Diese Rechtsfrage wurde bereits vom VwGH geklärt, indem dieser ausführte, dass davon auszugehen ist, „dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft“ (VwGH 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, Rz 13; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 15, VwGVG, Rz 45).

Somit war der Vorlageantrag spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend Zustellung durch Hinterlegung und Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, klargestellt, dass verspätete Vorlageanträge nach Vorlage der Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen sind. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend Zustellung durch Hinterlegung und Einhaltung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags bestehen klare gesetzliche Regelungen und eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Zudem hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.5.2021, Ra 2020/08/0196, klargestellt, dass verspätete Vorlageanträge nach Vorlage der Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen sind. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde (konkret: der Vorlageantrag) zurückzuweisen ist. Darüber hinaus erweist sich der Sachverhalt auch aufgrund der Aktenlage als geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde (konkret: der Vorlageantrag) zurückzuweisen ist. Darüber hinaus erweist sich der Sachverhalt auch aufgrund der Aktenlage als geklärt.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2337352.1.00

Im RIS seit

26.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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