Entscheidungsdatum
24.06.2026Norm
ASVG §293Spruch
,
L518 2337401-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 17.11.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 17.11.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX , XXXX , in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides aufgrund seines Antrages vom 22.05.2025 im Zeitraum XXXX von der Entrichtung des ORF- Beitrages befreit und im Zeitraum XXXX die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 , römisch 40 , in Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides aufgrund seines Antrages vom 22.05.2025 im Zeitraum römisch 40 von der Entrichtung des ORF- Beitrages befreit und im Zeitraum römisch 40 die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zuerkannt.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass XXXX die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag für die Anschrift XXXX (Zählpunktnummer XXXX ) für den Zeitraum XXXX nicht zu entrichten hat.Darüber hinaus wird festgestellt, dass römisch 40 die Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag für die Anschrift römisch 40 (Zählpunktnummer römisch 40 ) für den Zeitraum römisch 40 nicht zu entrichten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit der ORF-Beitrags Service GmbH am 22.05.2025 übermitteltem Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. 1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit der ORF-Beitrags Service GmbH am 22.05.2025 übermitteltem Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
2. Mit Note vom 19.08.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie aktueller Einkommensnachweise aller haushaltszugehörigen Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf.2. Mit Note vom 19.08.2025 forderte die ORF-Beitrags Service GmbH die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) angeführten Leistung bzw. Beihilfe sowie aktueller Einkommensnachweise aller haushaltszugehörigen Personen innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Eine Reaktion der beschwerdeführenden Partei innerhalb der eingeräumten Frist ist nicht aktenkundig.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2025 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 22.05.2025 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung nicht vorgelegt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2025 wies die ORF-Beitrags Service GmbH den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 22.05.2025 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte die ORF-Beitrags Service GmbH aus, die beschwerdeführende Partei habe einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung nicht vorgelegt.
5. Gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 17.11.2025 richtet sich die am 09.12.2025 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinn einer Zuerkennung der angestrebten Befreiungen und der Zuschussleistung beantragt wird. Der Eingabe war eine Leistungsaufstellung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen für die Ehegattin der beschwerdeführenden Partei für November 2025 vom 26.11.2025 angeschlossen.
6. Die auf den 03.03.2026 datierte Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge anknüpfend an den Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit der ORF-Beitrags Service GmbH am 22.05.2025 übermitteltem Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine wirksame Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie eine Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des § 72 EAG für die verfahrensgegenständliche Adresse bis einschließlich 31.08.2025.1.1. Die beschwerdeführende Partei begehrte mit der ORF-Beitrags Service GmbH am 22.05.2025 übermitteltem Antrag die Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages, die Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) sowie die Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt. Zu diesem Zeitpunkt bestand eine wirksame Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages sowie eine Bewilligung der Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte nach Maßgabe des Paragraph 72, EAG für die verfahrensgegenständliche Adresse bis einschließlich 31.08.2025.
1.2. Die beschwerdeführende Partei unterhält ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX . Dem Haushalt der beschwerdeführenden Partei gehört die Ehegattin XXXX an. Weitere haushaltszugehörige Personen sind nicht vorhanden.1.2. Die beschwerdeführende Partei unterhält ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 . Dem Haushalt der beschwerdeführenden Partei gehört die Ehegattin römisch 40 an. Weitere haushaltszugehörige Personen sind nicht vorhanden.
1.3. Die beschwerdeführende Partei bezog im Jahr 2025 keine Einkünfte.
Die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin der beschwerdeführende Partei bezog im Jahr 2025 Alterspension in Höhe von € 817,47 (netto) monatlich zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten April und Oktober in Höhe von zumindest € 817,47.
1.5. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (§ 48 Abs. 1 FMGebO sowie § 5 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz und § 3 Abs 2 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: 1.5. Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze (Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO sowie Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz und Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagenrichtsatz
(monatlich)Ausgleichszulagenrichtsatz, (monatlich)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)
2025
2026
2025
2026
1 Person
EUR 1.273,99
EUR 1.308,39
EUR 1.426,87
EUR 1.465,40
2 Personen
EUR 2.009,85
EUR 2.064,12
EUR 2.251,03
EUR 2311,81
2. Beweiswürdigung
2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. XXXX der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) sowie amtswegig angefertigter Datenbankauszüge. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. 2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten Aktes Zl. römisch 40 der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) sowie amtswegig angefertigter Datenbankauszüge. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aufgrund unbedenklicher Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden und ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
2.2. Der Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei im Wege der Vorlage eines Schreibens der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 26.11.2025 nachgewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.3.1. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. maßgebliche Rechtslage:
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 1 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.3.2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ist für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
§ 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge sind vom ORF-Beitrag auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
Auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß §§ 4a und 14a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach § 15. Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.Auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen sind gemäß Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraphen 4 a und 14 a erlassene Bescheide gelten nach Außerkrafttreten dieser Bestimmungen als Bescheide nach Paragraph 15, Eine Befristung der Befreiung bleibt unverändert.
3.2.3. Gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien. 3.2.3. Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) sind Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand über Antrag von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu befreien.
Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 FMGebO ist § 48 Abs. 1 FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, FMGebO ist Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO zufolge jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 1 FMGebO ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Gemäß § 48 Abs. 4 FMGebO sind bei Ermittlung des Nettoeinkommens Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Gemäß Paragraph 48, Absatz 4, FMGebO sind bei Ermittlung des Nettoeinkommens Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
3.2.4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß § 49 FMGebO voraus:3.2.4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner gemäß Paragraph 49, FMGebO voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
Die Befreiung ist gemäß § 51 Abs. 2 FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.Die Befreiung ist gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FMGebO mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) haben über Antrag Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 FeZG den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.3.2.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) haben über Antrag Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, FeZG den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
3.2.6. Gemäß § 72 Abs. 1 EAG sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, nicht zu entrichten.3.2.6. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, nicht zu entrichten.
Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 72 Abs. 2 EAG zufolge 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 72, Absatz 2, EAG zufolge 12 Absatz eins und 3 sowie Paragraph 15, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
Gemäß § 5 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind auf Antrag von der Beitragspflicht nach Paragraph 3, zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder einer vergleichbaren Leistung,1. Bezieher von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder einer vergleichbaren Leistung,
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977,4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, sowie8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach ist § 5 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012) den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach ist Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zufolge unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012) den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Gemäß § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz sind auf bei Außerkraftteten der §§ 4a und 14a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die §§ 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung ist gegenständlich für die Beurteilung des Antrages über die Befreiung vom ORF-Beitrag anzuwenden.3.3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz sind auf bei Außerkraftteten der Paragraphen 4 a und 14 a anhängige Verfahren nach diesen Bestimmungen diese Bestimmungen und die Paragraphen 47 bis 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Diese Übergangsbestimmung ist gegenständlich für die Beurteilung des Antrages über die Befreiung vom ORF-Beitrag anzuwenden.
Vom ORF-Beitrag sind gemäß § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Vom ORF-Beitrag sind gemäß Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
3.3.2. Die beschwerdeführende Partei bezog vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Entscheidungsdatum Alterspension und somit Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Sinn des § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO. Sie ist daher berechtigt, vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine Befreiung vom ORF-Beitrag anzusprechen. 3.3.2. Die beschwerdeführende Partei bezog vom Zeitpunkt der Antragstellung an bis zum Entscheidungsdatum Alterspension und somit Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO. Sie ist daher berechtigt, vom Zeitpunkt der Antragstellung an eine Befreiung vom ORF-Beitrag anzusprechen.
3.3.3. Die Voraussetzungen des § 49 FMGebO sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei gegeben.3.3.3. Die Voraussetzungen des Paragraph 49, FMGebO sind in Ansehung der beschwerdeführenden Partei gegeben.
3.3.4. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sieht § 48 Abs. 1 FMGebO vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Mehrpersonenhaushalt mit zwei haushaltszugehörigen Personen sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug im Jahr 2025 € 2.251,03 bzw. beträgt im Jahr 2026 € 2.311,81. 3.3.4. Als weitere Voraussetzung einer Befreiung sieht Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO vor, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12% übersteigen darf. Hiezu ist festzuhalten: Die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagenrichtsatz für einen Mehrpersonenhaushalt mit zwei haushaltszugehörigen Personen sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug im Jahr 2025 € 2.251,03 bzw. beträgt im Jahr 2026 € 2.311,81.
Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Dieser Bestimmung zufolge sind sämtliche Einkünfte bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berüchtigten, allerdings mit Ausnahme der in § 48 Abs 4 FMGebO explizit genannten Leistungen (VwGH 06.09.2010, Zl. 2006/17/0161). Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, FMGebO die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Dieser Bestimmung zufolge sind sämtliche Einkünfte bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens zu berüchtigten, allerdings mit Ausnahme der in Paragraph 48, Absatz 4, FMGebO explizit genannten Leistungen (VwGH 06.09.2010, Zl. 2006/17/0161).
Die maßgebliche Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO bzw. des § 3 Abs. 2 FeZG wurde den Feststellungen nach nicht überschritten.Die maßgebliche Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO bzw. des Paragraph 3, Absatz 2, FeZG wurde den Feststellungen nach nicht überschritten.
3.3.5. Aufgrund des Unterschreitens der Betragsgrenze des § 48 Abs. 1 FMGebO ist der beschwerdeführenden Partei gemäß § 47 Abs. 1 Z. 3 FMGebO die Befreiung vom ORF-Beitrag vom 01.09.2025 an – im Anschluss an die bis zum 31.08.2025 bereits in der Vergangenheit gewährten Befreiung – zuzuerkennen. 3.3.5. Aufgrund des Unterschreitens der Betragsgrenze des Paragraph 48, Absatz eins, FMGebO ist der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, FMGebO die Befreiung vom ORF-Beitrag vom 01.09.2025 an – im Anschluss an die bis zum 31.08.2025 bereits in der Vergangenheit gewährten Befreiung – zuzuerkennen.
3.3.6. Aufgrund des Unterschreitens der Betragsgrenze des § 3 Abs. 2 FeZG ist der beschwerdeführenden Partei die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab 01.06.2025 zuzuerkennen3.3.6. Aufgrund des Unterschreitens der Betragsgrenze des Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist der beschwerdeführenden Partei die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab 01.06.2025 zuzuerkennen
3.3.7. Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag ist mangels einer dem § 21 Abs. 11 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sinngemäßen Übergangsbestimmungen gemäß § 72 Abs. 1 EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden. 3.3.7. Die Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag ist mangels einer dem Paragraph 21, Absatz 11, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sinngemäßen Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG an die Zugehörigkeit zu dem nach Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 anspruchsberechtigten Personenkreis gebunden.
Da die der beschwerdeführenden Partei zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 5 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gehört und ihr Haushaltseinkommen den in § 5 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 genannten Richtwert nicht überschreitet, ist sie kraft Gesetzes von Verpflichtung zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages befreit. Da bereits in der Vergangenheit eine Befreiung bis 31.08.2025 festgestellt wurde, war die neuerliche Feststellung ab 01.09.2025 zu treffen. Da die der beschwerdeführenden Partei zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gehört und ihr Haushaltseinkommen den in Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 genannten Richtwert nicht überschreitet, ist sie kraft Gesetzes von Verpflichtung zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrages und des Grüngas-Förderbeitrages befreit. Da bereits in der Vergangenheit eine Befreiung bis 31.08.2025 festgestellt wurde, war die neuerliche Feststellung ab 01.09.2025 zu treffen.
3.3.8. Dass die hierfür notwendigen Unterlagen und Nachweise im Verfahren erster Instanz nicht vollständig beigebracht wurden und daher zunächst (nicht rechtswidrig) dem Begehren der beschwerdeführenden Partei nicht Rechnung getragen werden konnte, schadet mangels eines Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren nicht.
3.3.9. Der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie §§ 47 Abs. 1 Z. 3, 48 und 51 FMGebO und § 72 EAG iVm § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stattzugeben und die im Spruch ersichtliche Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages auszusprechen. Daraus folgt gemäß § 72 Abs. 1 EAG, dass die beschwerdeführende Partei in dem im Spruch angeführten Zeitraum nicht zur Entrichtung der dort angeführten Abgaben verpflichtet und zum Erhalt der Zuschussleistung berechtigt ist, was in Erledigung des dahingehenden Antrages der beschwerdeführenden Partei spruchgemäß festzustellen ist. Bei der Befristung wurde darauf Bedacht genommen, dass eine maßgebliche Steigerung des Haushalts-Nettoeinkommens in Anbetracht des Lebensalters der beschwerdeführenden Partei nicht zu erwarten ist. 3.3.9. Der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde ist aus den vorhin erörterten Gründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sowie Paragraphen 47, Absatz eins, Ziffer 3, 48 und 51 FMGebO und Paragraph 72, EAG in Verbindung mit Paragraph 5, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 stattzugeben und die im Spruch ersichtliche Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrages auszusprechen. Daraus folgt gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG, dass die beschwerdeführende Partei in dem im Spruch angeführten Zeitraum nicht zur Entrichtung der dort angeführten Abgaben verpflichtet und zum Erhalt der Zuschussleistung berechtigt ist, was in Erledigung des dahingehenden Antrages der beschwerdeführenden Partei spruchgemäß festzustellen ist. Bei der Befristung wurde darauf Bedacht genommen, dass eine maßgebliche Steigerung des Haushalts-Nettoeinkommens in Anbetracht des Lebensalters der beschwerdeführenden Partei nicht zu erwarten ist.
3.4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung
3.4.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, sodass eine solche nur im Fall einer substantiierten Bestreitung der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde oder bei Erstattung eines ergänzenden sachverhaltsbezogenen Vorbringens durchzuführen wäre (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Im gegenständlichen Fall ließ eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da in der Beschwerde lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden und keine Bestreitung des festgestellten Sachverhalts erfolgte.
3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.4.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da der Sachverhalt sich unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, deren Authentizität nicht in Zweifel steht. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.
3.4.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach § 24 Abs. 1 und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.3.4.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher nach Paragraph 24, Absatz eins und 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich wesentlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mwN, wonach die Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen keinen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Gesetzmäßigkeit von Verbesserungsaufträgen nach § 13 Abs. 3 AVG VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010 und VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010; zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei einer Zurückweisung eines Antrages VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich wesentlich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040 mwN, wonach die Nichtvorlage erforderlicher Unterlagen keinen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Gesetzmäßigkeit von Verbesserungsaufträgen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010 und VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010; zur Sache des Beschwerdeverfahrens bei einer Zurückweisung eines Antrages VwGH 17.03.2022, Ra 2020/12/0058 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen befristete Befreiung Berechnung Einkommensnachweis Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Gebührenbefreiung Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen ORF-Beitrag Pauschalierung Richtsatz Rundfunkgebührenbefreiung Wohnungsaufwand Zählpunkt ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L518.2337401.1.00Im RIS seit
20.08.2026Zuletzt aktualisiert am
20.08.2026