TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/25 I406 2310447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2026
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Entscheidungsdatum

25.06.2026

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §34
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I406 2310447-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen die am 21.02.2025 um 12:03 Uhr erfolgte Festnahme und die daran anschließende Anhaltung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen die am 21.02.2025 um 12:03 Uhr erfolgte Festnahme und die daran anschließende Anhaltung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 21.02.2025 um 12:03 Uhr und gegen die daran anschließende Anhaltung wird stattgegeben und die Festnahme und anschließende Anhaltung wird für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 21.02.2025 um 12:03 Uhr und gegen die daran anschließende Anhaltung wird stattgegeben und die Festnahme und anschließende Anhaltung wird für rechtswidrig erklärt.

II. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird stattgegeben und der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird stattgegeben und der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, hielt sich im Jahr 2025 auf Grundlage eines von 09.02.2025 bis 27.02.2025 gültigen Visums C in Österreich auf.

Am 20.02.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen auf § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag. Am 20.02.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag.

Als maßgebende Gründe für die Anordnung der Festnahme wurden angeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs 1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Als maßgebende Gründe für die Anordnung der Festnahme wurden angeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge.

Der Fremde halte sich zwar mit einem gültigen Visum im Bundesgebiet auf, doch bestünde der Verdacht der VISA Erschleichung, es sei daher eine Überprüfung und die Vorführung und Einvernahme vor der Behörde essenziell notwendig, um beurteilen zu können, ob der Aufenthalt illegal sei oder nicht und ob Sicherungsmaßnahmen notwendig seien oder nicht.

Aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer sodann am 21.02.2025 um 12:03 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

Im Zuge der Festnahme erhielt er ein Informationsblatt für Festgenommene.

Nach einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von 13:55 bis 15:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen.

2. Mit Schriftsatz vom 03.04.2025 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die am 21.02.2025 erfolgte Festnahme ein, in welcher unter anderem der Ersatz von Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 beantragt wird.

Der Beschwerde wurden mehrere Unterlagen beigelegt, insbesondere Kopien von einem Visum und einer Beschäftigungsbewilligung.

In der Beschwerde wird aufs Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass die Festnahme rechtswidrig gewesen sei, da keinerlei Tatsachen vorgelegen seien, die den Verdacht auf Visum-Erschleichung rechtfertigten.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt der Festnahme rechtmäßig gewesen, gestützt auf ein gültiges Visum. Es sei eine gültige Beschäftigungsbewilligung vorgelegen, was gegen eine Täuschung über den Aufenthaltszweck spreche.

Die Maßnahme sei auch nicht verhältnismäßig gewesen, da der Beschwerdeführer erreichbar und kooperativ gewesen sei und mildere Mittel ausgereicht hätten.

3. Mit Schreiben vom 10.04.2025 gab das Bundesamt eine Stellungnahme zur Festnahme und Beschwerde ab und beantragte den Ersatz von Kosten.

In der Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festnahmeanordnung des BFA auf Grund des Verdachtes ergangen sei, dass der Fremde, der sich legal im Bundesgebiet aufhalte, ein Visum erschlichen hätte, was seinen Aufenthalt illegal gemacht hätte.

Aufgrund der Angaben der Verwandten habe jedoch der Eindruck entstanden, dass der Fremde das Visum erschlichen hätte. Der Verdacht habe jedoch auf Grund der Befragung und der Angaben des Fremden entkräftet werden können, was auch zur Aufhebung der Festnahme nach der Befragung geführt habe.

Das gegen den Fremden eingeleitete Verfahren sei auch eingestellt worden, da sich der Verdacht der Visa Erschleichung und des damit verbundenen illegalen Aufenthaltes nicht bestätigt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.

Er hielt sich im Jahr 2025 auf Grundlage eines von 09.02.2025 bis 27.02.2025 gültigen Visums C in Österreich auf und war im Februar 2025 im Bundesgebiet auf Basis einer erteilten Beschäftigungsbewilligung als Arbeiter tätig. Das Visum C sowie die Beschäftigungsbewilligung wurden bis 31.08.2025 verlängert.

Am 20.02.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen auf § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag. Am 20.02.2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer einen auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag.

Als maßgebende Gründe für die Anordnung der Festnahme wurden angeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs 1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge. Als maßgebende Gründe für die Anordnung der Festnahme wurden angeführt, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das Bundesamt nicht aus anderen Gründen erfolge.

Der Fremde halte sich zwar mit einem gültigen Visum im Bundesgebiet auf, doch bestünde der Verdacht der VISA Erschleichung, es sei daher eine Überprüfung und die Vorführung und Einvernahme vor der Behörde essenziell notwendig, um beurteilen zu können, ob der Aufenthalt illegal sei oder nicht und ob Sicherungsmaßnahmen notwendig seien oder nicht.

Aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer sodann am 21.02.2025 um 12:03 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

Im Zuge der Festnahme erhielt er ein Informationsblatt für Festgenommene.

Nach einer anschließenden niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von 13:55 bis 15:30 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie den der Beschwerde beigelegten Unterlagen (Fotokopie von Visum, Bescheide über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) und aus den Unterlagen des Bundesamts zur Festnahme des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem Festnahmeauftrag vom 20.02.2025, dem Protokoll zur Einvernahme vom 21.02.2025 und dem Anhalteprotokoll vom 21.02.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers:

3.1.1. Rechtslage

Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise wie folgt:

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a ) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a ) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Festnahmeauftrag

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

Festnahme

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall

Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer am 21.02.2025 aufgrund eines auf § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und anschließend angehalten.Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer am 21.02.2025 aufgrund eines auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrages des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl festgenommen und anschließend angehalten.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

Art. 1 PersFrBVG gewährleistet ebenfalls das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet ebenfalls das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0003; 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0003; 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).

Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3).Fremde können gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,).

Das Bundesamt stützte den erlassenen Festnahmeauftrag vom 20.02.2025 auf § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG und führte als Gründe für die Anordnung der Festnahme an, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs 1 FPG lägen vor. Das Bundesamt stützte den erlassenen Festnahmeauftrag vom 20.02.2025 auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG und führte als Gründe für die Anordnung der Festnahme an, die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG lägen vor.

Nachdem sich der Beschwerdeführer legal mit gültigem Visum in Österreich aufhielt und im konkreten Fall keine Sachverhaltselemente vorliegen, die annehmen lassen würden, dass das Bundesamt zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags mit gutem Grund vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft oder eines gelinderen Mittels ausgehen durfte, war die Festnahme des Beschwerdeführers rechtswidrig.

Die Argumentation des Bundesamts, es bestünde der Verdacht der VISA Erschleichung, rechtfertigt nicht die in Auftrag gegebene Festnahme.

Das Vorgehen des Bundesamts war zudem nicht verhältnismäßig. Die Festnahme und Vorführung des Beschwerdeführers waren nicht notwendig. Eine einfache Ladung des Beschwerdeführers zu einer niederschriftlichen Einvernahme zur Klärung des vom Bundesamt angeführten Verdachts wäre ausreichend gewesen.

Daher war die Festnahme des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären.

3.2. Zur Kostenentscheidung:

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Festnahme und Anhaltung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anhaltung Aufenthaltsrecht Beschäftigungsbewilligung Einvernahme Erwerbstätigkeit Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Rechtswidrigkeit Verhältnismäßigkeit Vorführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2310447.1.00

Im RIS seit

27.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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